Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992R1602

    Verordnung (EWG) Nr. 1602/92 des Rates vom 15. Juni 1992 über eine vorübergehende Abweichung von den Antidumpingmaßnahmen der Gemeinschaft bei der Einfuhr bestimmter empfindlicher Waren auf die Kanarischen Inseln

    ABl. L 173 vom 27.6.1992, p. 24–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1602/oj

    31992R1602

    Verordnung (EWG) Nr. 1602/92 des Rates vom 15. Juni 1992 über eine vorübergehende Abweichung von den Antidumpingmaßnahmen der Gemeinschaft bei der Einfuhr bestimmter empfindlicher Waren auf die Kanarischen Inseln

    Amtsblatt Nr. L 173 vom 27/06/1992 S. 0024 - 0027


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1602/92 DES RATES vom 15. Juni 1992 über eine vorübergehende Abweichung von den Antidumpingmaßnahmen der Gemeinschaft bei der Einfuhr bestimmter empfindlicher Waren auf die Kanarischen Inseln

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission(1) ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln(3) ist insbesondere vorgesehen, daß die Kanarischen Inseln ab 1. Juli 1991 zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, der Gemeinsame Zolltarif (GZT) dort schrittweise eingeführt wird und die gemeinsame Handelspolitik für diese Inseln entsprechend den für Spanien in der Beitrittsakte festgelegten Bedingungen gilt. Gegebenenfalls kann jedoch während der schrittweisen Einführung des GZT insbesondere für bestimmte empfindliche Waren von der gemeinsamen Handelspolitik abgewichen werden.

    Nach dem Beschluß 91/314/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit der Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführenden Probleme (POSEICAN)(4) können auf mit Unterlagen versehenen Antrag der zuständigen spanischen Behörden für bestimmte empfindliche Erzeugnisse von Fall zu Fall Abweichungen von der gemeinsamen Handelspolitik in Aussicht genommen werden, um die besonderen Schwierigkeiten eines bestimmten Sektors der örtlichen Erzeugung für den örtlichen oder touristischen Verbrauch zu berücksichtigen und/oder den Zugang zu Verbrauchsgütern wie Textilien, Kleidern, optischen und elektronischen Geräten oder Verkehrsmitteln zu fördern.

    Mit Schreiben vom Juli 1991 beantragten die zuständigen spanischen Behörden eine Befreiung von den Antidumpingzöllen, die für die Einfuhren gewisser elektronischer Verbrauchsgüter mit Ursprung in bestimmten Drittländern gelten. Während der Prüfung des Antrags übermittelten diese Behörden ein zusätzliches Verzeichnis von Waren, die von den Antidumpingzöllen befreit werden sollen.

    Da die Antidumpingmaßnahmen unter die gemeinsame Handelspolitik fallen, kann gemäß Nummer 7.1 des Anhangs zum Beschluß 91/314/EWG bei der Einfuhr bestimmter Waren auf die Kanarischen Inseln zeitweilig von diesen Maßnahmen abgewichen werden.

    Die empfindlichen Erzeugnisse, für die besondere Maßnahmen bewilligt werden können, wie sie von den zuständigen spanischen Behörden gemäß Nummer 7.1 des Anhangs zum Beschluß 91/314/EWG beantragt wurden, sind auf Grundlage der eingereichten Anträge anhand der Kriterien der genannten Nummer 7.1 festzulegen. Die Einzelfallprüfung ergab, daß zehn Waren zu der Kategorie von Verbrauchsgütern gehören, deren Zugang zu den Kanarischen Inseln durch besondere Maßnahmen gefördert werden sollte. Die übrigen Waren, für die Anträge gestellt wurden, erfuellen die Voraussetzungen der Nummer 7.1 nicht. Gerechtfertigt sind die beantragten Maßnahmen für die Einfuhren von CD-Spielern, Videogeräten, kleinen Farbfernsehempfangsgeräten, Tonband- und Videokassetten, elektronischen Schreibmaschinen, Punkt-Matrix-Druckern, Normalpapierkopierern, Autoradios und Espadrilles, wie in Anhang I zu dieser Verordnung definiert.

    Da sich der Antrag der spanischen Behörden auf die gesamte Übergangszeit ab Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 erstreckt, empfiehlt es sich im Interesse einer einheitlichen Regelung während dieser Übergangszeit, die geplanten besonderen Maßnahmen mit Wirkung vom 1. Juli 1991 anzuwenden.

    Die genannten Maßnahmen können ergriffen werden, um die schrittweise Anwendung des GZT auf die Kanarischen Inseln zu begleiten. Es erscheint daher zweckmässig, im Verlauf der in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 festgelegten und am 31. Dezember 2000 endenden Übergangszeit diese Ausnahmeregelungen anzupassen, indem auf den Kanarischen Inseln parallel zur schrittweisen Anwendung des GZT auch die Antidumpingzölle schrittweise eingeführt werden. Mit dem Antrag der spanischen Behörden auf vollständige Befreiung der fraglichen Waren von den Antidumpingzöllen ab 1. Juli 1991 soll die kontinuierliche Versorgung der Kanarischen Inseln mit diesen Waren sichergestellt werden. Dieser Antrag erscheint zunächst für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 gerechtfertigt. Während dieses Zeitraums können sich die Wirtschaftsbeteiligten auf dem kanarischen Markt auf die neue Zolltarifregelung einstellen, die derzeit dort schrittweise eingeführt wird. Ab 1996 werden die Antidumpingzölle der Gemeinschaft für die betreffenden Waren schrittweise in jährlichen Tranchen von 20% eingeführt, um am Ende der Übergangszeit in voller Höhe erhoben zu werden.

    Gemäß Nummer 7.2 des Anhangs zum Beschluß 91/314/EWG sind die besonderen Maßnahmen, bei denen für bestimmte empfindliche Erzeugnisse von der gemeinsamen Handelspolitik abgewichen wird, dem kanarischen Markt anzupassen, um Verkehrsverlagerungen zu vermeiden. Für alle Waren, für die Abweichungen bewilligt werden, sind daher jährliche Festmengen anzugeben, damit die Waren ausschließlich der Versorgung dieses Marktes dienen. Es empfiehlt sich, diese Mengen anhand des üblichen jährlichen Verbrauchs auf den Kanarischen Inseln vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 festzusetzen.

    Es erscheint zweckmässig, die zuständigen spanischen Behörden mit der Überwachung der Einhaltung der vorgenannten Festmengen zu beauftragen, sie jedoch gleichzeitig zu ersuchen, die Kommission regelmässig zu unterrichten.

    Angesichts der begrenzten Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen können Änderungen des Anhangs I dieser Verordnung notwendig sein. Auf Antrag der spanischen Behörden sollte das Warenverzeichnis im Anhang I daher einmal jährlich überprüft werden können. In das Verzeichnis können nur Waren aufgenommen werden, die bereits in der Verordnung (EWG) Nr. 1605/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr einiger gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln(5) als empfindlich eingestuft wurden und erst seit neuem Antidumpingzöllen unterliegen. Die jährlichen Festmengen für diese Waren werden anhand des durchschnittlichen jährlichen Verbrauchs auf den Kanarischen Inseln vor der Einführung der Antidumpingzölle berechnet. Die Kommission nimmt diese regelmässige Überprüfung mit Unterstützung des Beratenden Ausschusses nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88(6) vor -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für die Waren des Anhangs I gilt bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln bis zur Höhe der jeweils angegebenen Festmengen eine besondere Regelung für die Erhebung der Antidumpingzölle.

    (2) Nach der besonderen Regelung gemäß Absatz 1 werden

    - vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1995 die Einfuhren von den Antidumpingzöllen befreit;

    - ab 1. Januar 1996 die Antidumpingzölle schrittweise gemäß Anhang II erhoben.

    (3) Die zuständigen spanischen Behörden treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Verwaltung und Überwachung der unter Absatz 1 bezeichneten Festmengen zu gewährleisten.

    Artikel 2

    (1) Für die in Artikel 1 bezeichneten Waren teilen die zuständigen spanischen Behörden der Kommission spätestens am 15. eines jeden Monats und erstmals am 15. September 1992 die Angaben über die Mengen mit, die im vorausgegangenen Quartal unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Antidumpingzöllen eingeführt wurden.

    (2) Die am 15. September 1992 übermittelten Angaben müssen die gesamten Einfuhren der betreffenden Waren seit Inkrafttreten dieser Verordnung umfassen.

    Artikel 3

    Auf Antrag der spanischen Behörden kann das Warenverzeichnis des Anhangs I einmal jährlich von der Kommission überprüft werden.

    Artikel 4

    Bei der Überprüfung des Warenverzeichnisses des Anhangs I wird die Kommission von einem beratenden Ausschuß unterstützt.

    Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann; gegebenenfalls findet eine Abstimmung statt.

    Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

    Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1991.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 1992.

    Im Namen des Rates Der Präsident Joao PINHEIRO

    (1) ABl. Nr. C 97 vom 16. 4. 1992, S. 14.

    (2) Stellungnahme vom 9. Juni 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 284/92 (ABl. Nr. L 31 vom 7. 2. 1992, S. 6).

    (4) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 5.

    (5) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.

    (6) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

    ANHANG I

    Verzeichnis der Waren, für die bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 2000 bis zur Höhe der jährlichen Festmengen eine besondere Regelung für die Erhebung der Antidumpingzölle gilt (Einheiten)

    KN-Code

    Ware

    Jährliche Festmenge (1)

    8519 99 10- CD-Spieler17 100

    8521 10 38- Videogeräte18 400

    8528 10 71- Kleine Farbfernsehempfangsgeräte16 000

    8523 11 00- Tonbandkassetten2 000 000

    12 00- Videokassetten625 000

    8469 21 00- Elektronische Schreibmaschinen8 600

    29 00

    ex 8471 92 90- Punkt-Matrix-Drucker1 150

    ex 9009 11 00- Normalpapierkopierer640

    12 00

    21 00

    ex 6404 19 90- Espadrilles195 300

    ex 6405 20 99

    8527 21 10- Autoradios52 500

    21 90

    29 00

    (1) Durchschnittliche Einfuhren (1989-1991) aus Ländern, die Antidumpingzöllen unterliegen.

    ANHANG II

    Zeitplan für die schrittweise Erhebung der Antidumpingzölle auf die Waren des Anhangs I bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln

    Zeitraum

    Prozentsatz des Zollsatzes, der im Zollgebiet der Gemeinschaft gilt

    1. Juli 1991 - 30. Juni 1992 0

    1. Juli 1992 - 31. Dezember 1992 0

    1. Januar 1993 - 31. Dezember 1993 0

    1. Januar 1994 - 31. Dezember 1994 0

    1. Januar 1995 - 31. Dezember 1995 0

    1. Januar 1996 - 31. Dezember 1996 20

    1. Januar 1997 - 31. Dezember 1997 40

    1. Januar 1998 - 31. Dezember 1998 60

    1. Januar 1999 - 31. Dezember 1999 80

    ab 1. Januar 2000100

    Top