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Document 31992R0816

Verordnung (EWG) Nr. 816/92 des Rates vom 31. März 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation organisation Milch und Milcherzeugnise

ABl. L 86 vom 1.4.1992, p. 83–84 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/816/oj

31992R0816

Verordnung (EWG) Nr. 816/92 des Rates vom 31. März 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation organisation Milch und Milcherzeugnise

Amtsblatt Nr. L 086 vom 01/04/1992 S. 0083 - 0084
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0183
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0183


VERORDNUNG (EWG) Nr. 816/92 DES RATES vom 31. März 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation organisation Milch und Milcherzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Geltungsdauer der Zusatzabgabenregelung gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 374/92 (4), läuft am 31. März 1992 ab. Eine neue Regelung mit einer Geltungsdauer bis zum Jahr 2000 ist im Rahmen der Reform der GAP zu beschließen. Bis zu deren Inkrafttreten empfiehlt es sich, die gegenwärtige Regelung für einen neunten Anwendungszeitraum von zwölf Monaten fortzuführen. Die gemäß dieser Verordnung festgelegte Gesamtmenge könnte im Einklang mit den Vorschlägen der Kommission für den genannten Zeitraum gegen entsprechende Vergütung verringert werden, damit die bereits unternommenen Sanierungsbemühungen fortgesetzt werden.

Die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen für die Dauer des vierten bis einschließlich des achten Zwölfmonatszeitraums gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3643/90 (6), war aufgrund der Marktlage notwendig geworden. Angesichts der fortbestehenden Überschüsse wird es erforderlich, 4,5 % der Referenzmengen für Lieferungen für den neunten Anwendungszeitraum nicht in die Gesamtgarantiemengen aufzunehmen. Der Rat wird im Rahmen der GAP-Reform endgültig über die künftige Behandlung dieser Mengen entscheiden. Es erscheint daher angebracht, die betreffenden Mengen für jeden Mitgliedstaat festzulegen.

Anerkanntermassen darf durch die Anwendung der Regelung zur Stabilisierung der Milcherzeugung die Umstrukturierung der landwirtschaftlichen Betriebe im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht beeinträchtigt werden. Angesichts der aufgetretenen Schwierigkeiten ist eine Verlängerung der für das genannte Gebiet geltenden Lockerung der Vorschriften für einen zusätzlichen Zeitraum erforderlich, wobei jedoch sicherzustellen ist, daß diese Lockerung nur für dieses Gebiet gilt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte "für acht aufeinanderfolgende Zeiträume. . ." durch die Worte "für neun aufeinanderfolgende Zeiträume. . ." ersetzt.

2. Nachstehender Absatz wird hinzugefügt:

"(1c) Den Betrieben, die sich auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik befinden, kann die Referenzmenge für den neunten Zwölfmonatszeitraum vorläufig zugeteilt werden, sofern die zugewiesene Menge nicht im Laufe des Anwendungszeitraums geändert wird."

3. In Absatz 3 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

"g) Im Zwölfmonatszeitraum vom 1. April 1992 bis zum 31. März 1993 gilt folgende Gesamtgarantiemenge (in 1 000 Tonnen), unbeschadet einer in Anbetracht der Vorschläge der Kommission im Rahmen der GAP-Reform während dieses Zeitraums vorzunehmenden Verringerung um 1 %, die auf der Grundlage der in Unterabsatz 2 genannten Mengen errechnet wird:

Belgien 2 881,036, Dänemark 4 369,390, Deutschland 27 154,205 (1),

Griechenland 520,615, Spanien 4 361,750, Frankreich 23 042,430, Irland 4 725,600, Italien 8 224,210, Luxemburg 237,175, Niederlande 10 709,205, Portugal 1 743,420, Vereinigtes Königreich 13 702,993. Folgende Mengen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 sind in Unterabsatz 1 nicht berücksichtigt (in 1 000 Tonnen):

Belgien 144,495, Dänemark 219,690, Deutschland 1 360,215 (2),

Griechenland 24,165, Spanien 209,250, Frankreich 1 153,530, Irland 237,600, Italien 395,910, Luxemburg 11,925, Niederlande 539,055, Vereinigtes Königreich 689,831. (1) Davon 6 157,620 für Lieferungen an Käufer auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Davon 306,18 auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

Die endgültige Entscheidung des Rates über die künftige Behandlung dieser Mengen erfolgt im Rahmen der GAP-Reform."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 1992.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 1992. Im Namen des Rates Der Präsident Arlindo MARQUES CUNHA

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