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Document 31992R0811

Verordnung (EWG) Nr. 811/92 der Kommission vom 31. März 1992 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

ABl. L 86 vom 1.4.1992, p. 65–71 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/811/oj

31992R0811

Verordnung (EWG) Nr. 811/92 der Kommission vom 31. März 1992 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

Amtsblatt Nr. L 086 vom 01/04/1992 S. 0065 - 0071


VERORDNUNG (EWG) Nr. 811/92 DER KOMMISSION vom 31. März 1992 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1628/91 (2), insbesondere auf Artikel 18,

nach Stellungnahme des Währungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 427/77 (4), sind die Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr sowie die Kriterien für die Festsetzung ihrer Beträge aufgestellt worden.

Mit den Verordnungen (EWG) Nr. 32/82 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3169/87 (6), (EWG) Nr. 1964/82 (7), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3169/87, und (EWG) Nr. 2388/84 (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3988/87 (9), sind die Bedingungen für die Gewährung von besonderen Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Rindfleischarten und -konserven festgelegt worden.

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die voraussichtliche Marktsituation im Rindfleischsektor führt dazu, die Erstattung wie folgt festzusetzen.

Die augenblickliche Marktlage in der Gemeinschaft und die insbesondere nach bestimmten Drittländern bestehenden Absatzmöglichkeiten führen zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen für ausgewachsene männliche Rinder mit einem Lebendgewicht ab 300 kg und für andere Rinder mit einem Lebendgewicht ab 250 kg. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, daß es angemessen ist, lebende reinrassige Zuchtrinder mit einem Gewicht von mindestens 250 kg bei weiblichen und 300 kg bei männlichen Tieren ebenso zu behandeln wie die anderen Rinder, sie jedoch bestimmten besonderen Verwaltungsformalitäten zu unterziehen.

Es erscheint angebracht, bei der Ausfuhr nach bestimmten Bestimmungsländern von bestimmtem frischem oder gekühltem Fleisch, das im Anhang I unter dem KN-Code 0201 aufgeführt ist, von bestimmtem gefrorenem Fleisch, das in Anhang I unter dem KN-Code 0202 aufgeführt ist, von bestimmten Schlachtnebenerzeugnissen, die im Anhang I unter dem KN-Code 0206 aufgeführt sind, sowie von bestimmten anderen Zubereitungen und Konserven von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen, die im Anhang I unter dem KN-Code 1602 50 10 aufgeführt sind, Ausfuhrerstattungen zu gewähren.

Die Erzeugnisse der bei Erstattungen verwendeten Erzeugniscodes 0201 20 90 700 und 0202 20 90 100 weisen sehr unterschiedliche Merkmale auf. Daher ist die Erstattung nur für Teilstücke zu gewähren, bei denen das Gewicht der Knochen nicht mehr als ein Drittel beträgt.

Bezueglich der entbeinten und einzeln verpackten Teilstücke der KN-Codes 0201 30 und 0202 30 sollte für das Magerfleisch ein Mindestanteil festgelegt werden.

Es sollten ausserdem Erstattungen für auch nicht einzeln verpackte entbeinte Teilstücke, frisch oder gefroren, sowie für Hackfleisch gewährt werden. Überdies sollte der die frischen entbeinten Teilstücke betreffende Wortlaut der Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur klarer gefasst werden.

Für Fleisch von Rindern, ohne Knochen, gesalzen und getrocknet, bestehen traditionelle Handelsströme nach der Schweiz. Um diesen Handel in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten, empfiehlt es sich, die Erstattung auf einen Betrag festzusetzen, der den Unterschied zwischen den Preisen auf dem schweizerischen Markt und den Ausfuhrpreisen der Mitgliedstaaten ausgleicht. Für gesalzenes, getrocknetes und geräuchertes Fleisch bestehen Ausfuhrmöglichkeiten nach bestimmten Drittländern Afrikas und des Nahen und Mittleren Ostens. Dieser Lage sollte Rechnung getragen und eine Erstattung festgesetzt werden.

Für einige andere in Anhang I unter dem KN-Code 1602 50 90 aufgeführte Angebotsformen und Konserven von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen kann die Teilnahme der Gemeinschaft am internationalen Handel durch Gewährung einer Erstattung aufrechterhalten werden, deren Betrag unter Berücksichtigung der bisher den Exporteuren gewährten Erstattung ermittelt wird.

Für die übrigen Erzeugnisse des Rindfleischsektors ist es wegen der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel unangebracht, eine Erstattung freizusetzen.

Um ein normales Funktionieren der Erstattungsregelung zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der Erstattungen folgendes zugrunde zu legen:

- für Währungen, die untereinander zu jedem Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung in Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein Umrechnungskurs, der sich auf den Leitkurs dieser Währungen stützt, multipliziert mit dem Berichtigungsköffizienten gemäß Artikel 3 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (2),

- für die übrigen Währungen ein Umrechnungskurs, der sich auf den Durchschnitt der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, in einem bestimmten Zeitraum veröffentlichten Ecu-Umrechnungskurse stützt und auf den der im voraufgehenden Gedankenstrich genannte Koeffizient angewandt wird.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 704/92 (4), ist eine Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen erstellt worden.

Um die Ausfuhrzollförmlichkeiten für die Wirtschaftsbeteiligten zu vereinfachen, ist es angezeigt, die Erstattungsbeträge für sämtliches gefrorenes Fleisch denen anzugleichen, die für frisches oder gekühltes Fleisch, ausgenommen Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, gewährt werden.

In bestimmten Fällen ist es erfahrungsgemäß schwierig, die Menge anderen Fleisches von der Menge des Fleisches zu unterscheiden, das in den Zubereitungen und Konserven des KN-Codes 1602 50 enthalten ist und ausschließlich vom Rind stammt. Die aus Rindfleisch hergestellten Fleischerzeugnisse sind deshalb getrennt anzuführen, während für Mischungen von Fleisch oder Nebenerzeugnissen eine neue Position einzurichten ist. Zur Verstärkung der Kontrolle der anderen Erzeugnisse als Mischungen aus Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen sollte vorgesehen werden, daß für bestimmte dieser Erzeugnisse eine Erstattung nur im Fall der Herstellung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2026/83 (6), gewährt werden darf.

Es sind die zur analytischen Untersuchung von Zubereitungen und Konserven des KN-Codes 1602 50 90 benötigten Kriterien zu vervollständigen, insbesondere durch Festlegung des höchstzulässigen Verhältnisses Kollagen/Eiweiß nach Maßgabe des Gehalts an Fleisch dieser Erzeugnisse.

Um bei der Ausfuhr bestimmter reinrassiger Zuchtrinder Mißbräuche zu vermeiden, sollte die für weibliche Tiere zu gewährende Erstattung nach dem Alter der Tiere differenziert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis der Erzeugnisse, bei deren Ausfuhr die in Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte Erstattung gewährt wird, und die Höhe dieser Erstattung werden in Anhang I festgesetzt.

Die Warenbezeichnung zu dem KN-Code 0102 10 00 in Sektor 6 im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission

ANHANG I

(ECU/100 kg) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 32/82.

(2) Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Einhaltung der Bedingungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82.

(3) Die Erstattung für Rindfleisch in Salzlake wird für das Nettogewicht des Fleisches gewährt, abzueglich des Gewichts der Salzlake.

(4) ABl. Nr. L 336 vom 29. 12. 1979, S. 44.

(5) ABl. Nr. L 221 vom 19. 8. 1984, S. 28.

(6) Der Gehalt an magerem Rindfleisch ausser Fett wird mit dem Analyseverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission bestimmt (ABl. Nr. L 210 vom 1. 8. 1986, S. 39).

(7) Folgende Bestimmungen sind vorgesehen:

01 Drittländer,

02 Drittländer Nordafrikas, des Nahen und Mittleren Ostens, Drittländer West-, Zentral-, Ost- und Südafrikas, ausschließlich Zypern, Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia,

03 Drittländer Europas, Kanarische Inseln, Ceuta, Melilla, Zypern, Grönland, Pakistan, Sri Lanka, Burma, Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, Nordkorea und Hongkong, und die Bestimmungen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1), ausschließlich Österreich, Schweden, und die Schweiz,

04 Österreich, Schweden und die Schweiz,

05 Vereinigte Staaten von Amerika, nach den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission (ABl. Nr. L 336 vom 29. 12. 1979, S. 44),

06 Französisch-Polynesien und Neukaledonien,

07 Kanada,

08 Drittländer Nordafrikas, West-, Zentral-, Ost- und Südafrikas, ausschließlich Botsuana, Kenia, Madagaskar Swasiland, Simbabwe und Namibia,

09 die Schweiz.

(8) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 885/68 wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, keine Erstattung gewährt.

(9) Die Gewährung der Erstattung setzt die Herstellung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 voraus.

NB: Die Drittländer sind diejenigen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3518/91 der Kommission (ABl. Nr. L 334 vom 5. 12. 1991, S. 10) bestimmt sind.

Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sowie die Verweisungen und Fußnoten sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt.

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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