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Document 31992R0761

VERORDNUNG (EWG) Nr. 761/92 DER KOMMISSION vom 27. März 1992 über eine 1992 in Spanien anwendbare Übergangsmaßnahme für Tafelweinverschnitt

ABl. L 83 vom 28.3.1992, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/761/oj

31992R0761

VERORDNUNG (EWG) Nr. 761/92 DER KOMMISSION vom 27. März 1992 über eine 1992 in Spanien anwendbare Übergangsmaßnahme für Tafelweinverschnitt -

Amtsblatt Nr. L 083 vom 28/03/1992 S. 0013 - 0013


VERORDNUNG (EWG) Nr. 761/92 DER KOMMISSION vom 27. März 1992 über eine 1992 in Spanien anwendbare Übergangsmaßnahme für Tafelweinverschnitt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals (1), insbesondere auf Artikel 90,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 16

Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1734/91 (3), untersagt den Verschnitt von weissem mit rotem Tafelwein. Ein solcher Verschnitt ist jedoch Teil der in Spanien geltenden Regelung; nach Artikel 125 der Beitrittsakte ist er bis 31. Dezember 1989 zulässig. Diese Zulassung wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3669/90 der Kommission (4) bis 31. Dezember 1991 verlängert.

Die Voraussetzungen für eine Aufgabe dieses Verschnitts sind in den genannten Mitgliedstaat noch nicht erfuellt, da sie von der Struktur des Weinbaus und den Verbrauchsgewohnheiten, die sich nur langsam ändern, abhängen. Eine Beendigung dieses Verschnitts würde bei mangelhafter Versorgung mit rotem und einem überschuß an weissen Wein umgehend ein erhebliches, umfangreiche Interventionsmaßnahmen erforderndes Marktungleichgewicht entstehen lassen. Die Annahme einer Übergangsmaßnahme ist daher gerechtfertigt, um schwerwiegende Störungen in der Marktverwaltung zu verhüten.

Damit von der Möglichkeit des Verschnitts von weissem mit rotem Wein weiterhin nur in dem Land Gebrauch gemacht wird, in dem er erforderlich ist, darf der so gewonnene Wein keinesfalls mit anderem, in der Gemeinschaft erzeugten Wein vermischt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Bis zum 31. Dezember 1992 ist der Verschnitt eines Weins, aus welchem weisser Tafelwein gewonnen werden kann, oder eines Weißweins mit einem Wein, aus welchem roter Tafelwein gewonnen werden kann, oder mit einem roten Tafelwein im spanischen Hoheitsgebiet zulässig, sofern das erhaltene Erzeugnis die Merkmale eines roten Tafelweins aufweist und sich der Anteil des verwendeten Rotweins auf mindestens 65 % beläuft.

(2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ist in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem 1. Januar 1986 der Verschnitt von spanischen Weinen ausser weissen Tafelweinen mit den Weinen der anderen Mitgliedstaaten verboten.

(3) Spanischer Rotwein und Roséwein dürfen nur mit anderen Mitgliedstaaten gehandelt oder nach Drittländern ausgeführt werden, wenn sie nicht durch den in Absatz 1 genannten Verschnitt gewonnen wurden.

(4) Zur Anwendung von Absatz 3 garantiert jede von Spanien beauftragte zuständige Stelle bis zum 30. Juni 1993 den Ursprung des spanischen roten und rosé Tafelweins durch Abdruck eines Stempels nach der Angabe "kein Verschnitt von weissem/rotem Wein" in dem für Vermerke der zuständigen Behörden vorbehaltenen Feld des Dokuments gemäß Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission (5).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie ist ab 1. Januar 1992 anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 9. (2) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (3) ABl. Nr. L 163 vom 26. 6. 1991, S. 6. (4) ABl. Nr. L 356 vom 19. 12. 1990, S. 25. (5) ABl. Nr. L 106 vom 18. 4. 1989, S. 1.

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