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Document 31992R0696

VERORDNUNG (EWG) Nr. 696/92 DES RATES vom 16. März 1992 zur Eröffnung von Zollkontingenten für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens (1992)

ABl. L 75 vom 21.3.1992, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/696/oj

31992R0696

VERORDNUNG (EWG) Nr. 696/92 DES RATES vom 16. März 1992 zur Eröffnung von Zollkontingenten für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens (1992) -

Amtsblatt Nr. L 075 vom 21/03/1992 S. 0001 - 0003


VERORDNUNG (EWG) Nr. 696/92 DES RATES vom 16. März 1992 zur Eröffnung von Zollkontingenten für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens (1992)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 des ihr beigefügten Protokolls Nr. 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 2 gilt für die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla bei der Einfuhr in den zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens Zollfreiheit im Rahmen von jährlichen Zollkontingenten. Die für diese Erzeugnisse vorgesehene Kontingentsperiode gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Zollbegünstigung ist nur auf Waren anzuwenden, bei denen in den Jahren 1982, 1983 und 1984 Einfuhren stattgefunden haben. Die auf der Grundlage des genannten Artikels 3 berechneten Kontingentsmengen belaufen sich auf:

- 12 Tonnen für bestimmte Waren des KN-Codes ex 0302 und

- 20 Tonnen für bestimmte Waren der KN-Codes ex 0306 und ex 0307.

Bei den anderen Waren bestehen keine Einfuhren.

Gemäß der Beitrittsakte können die in den zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens eingeführten Waren nicht als im Sinne von Artikel 10 des Vertrages im freien Verkehr befindlich angesehen werden, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat wiederaufsgeführt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1992 werden die Zollsätze, die bei der Einfuhr der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla in den zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens anwendbar sind, auf der jeweils angegebenen Höhe und im Rahmen angegebenen Zollkontingente ausgesetzt.

(2) Die im Rahmen dieser Zollkontingente in den zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens eingeführten Waren können nicht als im Sinne von Artikel 10 des Vertrages im freien Verkehr befindlich angesehen werden, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt werden.

(3) Für die Erzeugnisse dieses Artikels können die Zollkontingente nur in Anspruch genommen werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gestellung bei den mit den Förmlichkeiten der Zulassung zum zollrechtlich freien Verkehr in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens beauftragten Behörden unabhängig von ihrer Aufmachung in Verpackungen enthalten sind, die folgende deutlich sichtbaren und gut lesbaren Angaben tragen:

- die Angabe "Ursprung: Ceuta und Melilla" oder die Übersetzung dieser Angabe in eine andere Amtssprache der Gemeinschaft, in gedruckten lateinischen Buchstaben mit einer Höhe von mindestens 20 Millimetern,

- das Nettogewicht in Kilogramm des in den Verpackungen enthaltenen Fisches.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der besonderen Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 33/89 (2), sowie der Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates vom 19. Januar 1976 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für Garnelen (Crangon crangon), Taschenkrebse (Cancer pagurus) und Kaisergranate (Nephrops norvegicus) (3).

Artikel 2

(1) Der betroffene Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren freien Zugang zu den in Artikel 1 genannten Zollkontingenten.

(2) Der betroffene Mitgliedstaat rechnet die Einfuhren nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden Waren der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf die Zollkontingente an.

(3) Der Stand der Ausschöpfung der Zollkontingente wird auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 angerechneten Einfuhren festgestellt.

Artikel 3

Der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission auf deren Antrag die tatsächlich auf die Zollkontingente angerechneten Einfuhren mit.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie ist ab 1. Januar 1992 anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Jorge BRAGA DE MACEDO

(1) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 29. (2) ABl. Nr. L 5 vom 7. 1. 1989, S. 18. (3) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3162/91 (ABl. Nr. L 300 vom 31. 10. 1991, S. 1).

ANHANG

KN-Code Warenbezeichnung Kontingents- menge (in Tonnen) Kontingents- zollsätze (%) 1 2 3 4 0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304: Plattfische (Pleuronectidä, Bothidä, Cynoglossidä, Soleidä, Scophthalmidä und Citharidä), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: 0302 23 00 Seezungen (Solea-Arten) 0302 29 andere: 0302 29 10 Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten) 0302 29 90 andere Thunfisch (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: 0302 39 andere: 0302 39 90 andere 12 frei andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: 0302 65 Haie: 0302 65 90 andere 0302 69 andere: Seefische: Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten): 0302 69 33 andere 0302 69 61 Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten) 0302 69 65 Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten) 0302 69 81 Seeteufel (Lophius-Arten) 0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake: nicht gefroren: 0306 23 Garnelen: 0306 23 10 Garnelen der Familie Pandalidä 0306 23 90 andere 0306 29 andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar: 0306 29 30 Kaisergranat (Nephrops norvegicus) 0306 29 90 andere 0307 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar: Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten): 20 frei 0307 41 lebend, frisch oder gekühlt: 0307 41 10 Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten) Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten): 0307 41 91 Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus 0307 49 andere: gefroren: Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten): 0307 49 19 andere Kraken (Octopus-Arten): 0307 51 00 lebend, frisch oder gekühlt 0307 59 andere 0307 59 10 gefroren

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