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Document 31992R0655

VERORDNUNG (EWG) Nr. 655/92 DER KOMMISSION vom 16. März 1992 zur Festsetzung der Referenzpreise für Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1992

ABl. L 70 vom 17.3.1992, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/655/oj

31992R0655

VERORDNUNG (EWG) Nr. 655/92 DER KOMMISSION vom 16. März 1992 zur Festsetzung der Referenzpreise für Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1992 -

Amtsblatt Nr. L 070 vom 17/03/1992 S. 0010 - 0011


VERORDNUNG (EWG) Nr. 655/92 DER KOMMISSION vom 16. März 1992 zur Festsetzung der Referenzpreise für Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1992

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1623/91 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden jährlich zu Beginn des Vermarktungsjahres Referenzpreise festgesetzt, die für die gesamte Gemeinschaft gültig sind.

Angesichts des Umfangs der Tomatenerzeugung in der Gemeinschaft ist für dieses Erzeugnis ein Referenzpreis festzusetzen.

Die Vermarktung der in einem bestimmten Produktionsjahr geernteten Tomaten verteilt sich auf die Monate Januar bis Dezember. Die geringen Erntemengen in den Monaten Januar, Februar und März und in den letzten zehn Tagen des Monats Dezember lassen die Festsetzung eines für das ganze Jahr geltenden Referenzpreises nicht zu. Der Referenzpreis sollte deshalb nur für den Zeitraum vom 1. April bis 20. Dezember festgesetzt werden.

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erfolgt die Festsetzung der Referenzpreise auf der Höhe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abzueglich des Pauschalbetrags der Transportkosten für die gemeinschaftlichen Erzeugnisse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr von den Erzeugungsgebieten in die Verbrauchszentren der Gemeinschaft und zuzueglich

- eines Prozentsatzes in Höhe der durchschnittlichen Entwicklung der Produktionskosten für Obst und Gemüse, vermindert um den Produktivitätsgewinn,

- des Pauschalbetrags für die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr,

ohne daß die so erhaltene Höhe das arithmetische Mittel der Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten, erhöht um die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr, überschreitet. Dabei wird der so erhaltene Betrag entsprechend der Entwicklung der um den Produktivitätsgewinn verminderten Produktionskosten für Obst und Gemüse erhöht. Die zu berücksichtigende Höhe darf ausserdem den Referenzpreis für das vorhergehende Wirtschaftsjahr nicht unterschreiten.

Zur Berücksichtigung der saisonbedingten Preisschwankungen ist das Wirtschaftsjahr in mehrere Abschnitte zu unterteilen und ein Referenzpreis für jeden Abschnitt festzusetzen.

Die Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die während der drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Festsetzung des Referenzpreises für ein in seinen Handelseigenschaften definiertes inländisches Erzeugnis festgestellt wurden. Die Feststellung erfolgt auf dem repräsentativen Markt bzw. den repräsentativen Märkten in den Anbaugebieten mit den niedrigsten Notierungen für Erzeugnisse oder Sorten, welche einen wesentlichen Teil der im Laufe des Jahres bzw. eines Teils des Jahres vermarkteten Erzeugung ausmachen und bestimmten Anforderungen in bezug auf die Aufmachung entsprechen. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Notierungen jedes repräsentativen Marktes bleiben die Notierungen unberücksichtigt, die im Vorjahr zu den auf diesem Markt festgestellten normalen Schwankungen als übermässig hoch oder niedrig betrachtet werden können.

Die in der Gemeinschaft bis zum 10. Juli erzeugten Tomaten stammen grösstenteils aus Gewächshäusern. Dieser Art Tomaten entsprechen also die Referenzpreise für diesen Teil des Wirtschaftsjahres. Die aus einigen dritten Ländern während des gleichen Zeitraums eingeführten Tomaten stammen aus Freilandkulturen. Diese Tomaten können zwar in die Güteklasse I eingestuft werden, sind aber hinsichtlich Qualität und Preis mit den Gewächshaustomaten nicht zu vergleichen. Auf die Notierungen der Freilandtomaten ist deshalb ein Anpassungsköffizient anzuwenden.

In den Monaten Oktober bis Dezember stammen die aus bestimmten Drittländern eingeführten Tomaten aus Gewächshauskulturen. Auch hier sind die Notierungen für diese Tomaten mit einem Anpassungsköffizienten zu multiplizieren, um sie mit den für diesen Zeitraum aufgrund der Preise für Gemeinschaftserzeugnisse aus Freilandkulturen errechneten Referenzpreisen vergleichbar zu machen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für das Wirtschaftsjahr 1992 werden die Referenzpreise für Tomaten (KN-Code 0702 00), ausgedrückt in ECU je 100 kg Eigengewicht für die verpackten Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössenklassen, wie folgt festgesetzt:

- April: 197,27;

- Mai: 136,75;

- 1. Juni bis 10. Juli: 99,96;

- 11. Juli bis 31. August: 41,90;

- September: 44,99;

- 1. Oktober bis 20. Dezember: 46,47.

(2) Für die Berechnung des Einfuhrpreises werden

a) die Notierungen für die aus Drittländern eingeführten Freilandtomaten, nach Abzug der Zölle:

- für April mit dem Koeffizienten 1,80 multipliziert,

- für Mai mit dem Koeffizienten 1,70 multipliziert,

- vom 1. Juni bis 10. Juli mit dem Koeffizienten 1,65 multipliziert;

b) die Notierungen für die aus Drittländern eingeführten Gewächshaustomaten, nach Abzug der Zölle, vom 1. Oktober bis 20. Dezember mit dem Koeffizienten 0,65 multipliziert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 8.

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