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Document 31992R0653

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 653/92 DER KOMMISSION vom 16. März 1992 über die Rechnungseinheit und den Umrechnungskurs, die für Angebote im Rahmen einer Ausschreibung gelten

    ABl. L 70 vom 17.3.1992, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1993; Aufgehoben durch 392R3819

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/653/oj

    31992R0653

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 653/92 DER KOMMISSION vom 16. März 1992 über die Rechnungseinheit und den Umrechnungskurs, die für Angebote im Rahmen einer Ausschreibung gelten -

    Amtsblatt Nr. L 070 vom 17/03/1992 S. 0006 - 0007


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 653/92 DER KOMMISSION vom 16. März 1992 über die Rechnungseinheit und den Umrechnungskurs, die für Angebote im Rahmen einer Ausschreibung gelten

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Zur Förderung der Verwendung des Ecu sowie zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verwaltungsverfahren ist festzulegen, daß die Angebote bei Ausschreibungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik unter Berücksichtigung des Berichtigungsfaktors gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 in Ecu zu erfolgen haben. Es sollten jedoch auch die besonderen Bestimmungen berücksichtigt werden, welche die Beträge betreffen, die im Rahmen der Abteilung Ausrichtung des EAGFL angewandt werden.

    Damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für Preisangebote für zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Erzeugnisse gewährleistet werden, dürfen keine Währungsausgleichsbeträge angewandt werden bei Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Interventionsbeständen stammen, und müssen die in Ecu ausgedrückten Angebote mit dem repräsentativen Marktkurs umgerechnet werden.

    Um die Gefahr währungsbedingter Marktverzerrungen, besonders bei der Ausschreibung bestimmter Verarbeitungs-, Lager- und Transportkosten, zu vermeiden, sieht Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 die Möglichkeit vor, vom landwirtschaftlichen Umrechnungskurs abzuweichen. Der in diesem Fall geltende Wechselkurs ist anzugeben.

    Zur Umrechnung der bei Ausschreibungen erforderlichen Sicherheiten ist in etwa der Kurs anzuwenden, der zur Umrechnung der Angebote verwendet wird.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Bei Ausschreibungen auf der Grundlage eines Rechtsaktes der gemeinsamen Agrarpolitik sind die Angebote, sofern sie nicht durch die Abteilung Ausrichtung des EAGFL zu finanzieren sind, in Ecu auszudrücken.

    In Lizenzen oder anderen Dokumenten, die auf sie Bezug nehmen, sind diese Beträge ebenfalls in Ecu auszuweisen.

    Der Wert des in diesem Artikel genannten Ecu wird je nachdem nach Artikel 1, 2 oder gegebenenfalls 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 bestimmt.

    Artikel 2

    Abweichend von der allgemeinen Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 und unbeschadet der für spezifische Fälle gemäß Artikel 2 Absatz 4 oder Artikel 3 Absatz 2 derselben Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind sowohl die im Rahmen einer Ausschreibung eingereichten als auch die berücksichtigten und zugeschlagenen Angebote mit dem repräsentativen Marktkurs gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 der Kommission (3) in Landeswährung umzurechnen, wenn die Angebote ausschließlich einen oder mehrere der nachstehenden Fälle betreffen:

    - den Verkaufspreis des zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmten Erzeugnisses aus der Intervention,

    - die Verarbeitungs-, Lager- oder Transportkosten für dem Zuschlagsempfänger kostenlos aus der Intervention zur Verfügung gestellte Erzeugnisse.

    Bei den Ausfuhren nach Drittländern werden keine Währungsausgleichsbeträge angewendet und gegebenenfalls die Erstattungen mit dem repräsentativen Marktkurs umgerechnet.

    Artikel 3

    Die im Rahmen einer Ausschreibung geltenden Angebots- und Durchführungssicherheiten sind

    - mit dem repräsentativen Marktkurs in den Fällen des Artikels 2,

    - mit dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in den übrigen Fällen

    in Landeswährung umzurechnen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie ist ab einem Datum anwendbar, das für jeden betroffenen Sektor in den Ausschreibungsverordnungen festzulegen ist. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. März 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (2) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (3) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 1.

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