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Document 31992R0585

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 585/92 DER KOMMISSION vom 6. März 1992 über die Befreiung von der Einfuhrabschöpfung bei bestimmten Getreideerzeugnissen gemäß den Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits

    ABl. L 62 vom 7.3.1992, p. 40–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994; Aufgehoben durch 394R0121

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/585/oj

    31992R0585

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 585/92 DER KOMMISSION vom 6. März 1992 über die Befreiung von der Einfuhrabschöpfung bei bestimmten Getreideerzeugnissen gemäß den Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits -

    Amtsblatt Nr. L 062 vom 07/03/1992 S. 0040 - 0043


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 585/92 DER KOMMISSION vom 6. März 1992 über die Befreiung von der Einfuhrabschöpfung bei bestimmten Getreideerzeugnissen gemäß den Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 518/92 des Rates vom 27. Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Polen andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 519/92 des Rates vom 27. Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn andererseits (2), insbesondere auf Artikel 1,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 520/92 des Rates vom 27. Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits (3), insbesondere auf Artikel 1,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (5), insbesondere auf Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Polen, der Republik Ungarn bzw. der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits sind am 16. Dezember 1991 unterzeichnet worden. Die Gemeinschaft hat beschlossen, bis zum Inkrafttreten dieser Abkommen mit Wirkung vom 1. März 1992 Interimsabkommen mit den vorgenannten Ländern, nachstehend "Interimsabkommen" genannt, anzuwenden.

    Die Interimsabkommen ermöglichen eine Senkung der Abschöpfungen bei der Einfuhr bestimmter Getreideerzeugnisse. Diese Senkung erfolgt schrittweise im Rahmen bestimmter Mengen.

    Insbesondere ist der Ursprung der Erzeugnisse zu überprüfen. Zu diesem Zweck wird ihre Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von der Vorlage einer vom Ausfuhrland erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 gemäß dem Protokoll Nr. 4 abhängig gemacht.

    Es ist vorzusehen, daß die Lizenzen für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse im Rahmen der festgesetzten Mengen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Festsetzung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Kürzung der beantragten Mengen erteilt werden. Im Fall der Anwendung eines einheitlichen Kürzungssatzes können die Wirtschaftsbeteiligten ihre Anträge zurückziehen.

    Es sind die Angaben festzulegen, die abweichend von den Artikeln 8 und 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1599/90 (7), in den Anträgen und Lizenzen enthalten sein müssen.

    Um den Lieferbedingungen Rechnung zu tragen, sollten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des dritten Monats gelten, der auf die Lizenzerteilung folgt. Bei den für die Hoechstmenge des Vorjahres erteilten Lizenzen muß die Gültigkeitsdauer auf Ende Januar beschränkt werden.

    Zur wirksamen Verwaltung der Regelung wird die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 der Kommission (8) auf 25 ECU je Tonne festgesetzt.

    Bei der Einfuhr von Brauereigerste sind Kontrollmaßnahmen hinsichtlich ihrer Verwendung vorzusehen. Bis zum Erlaß diesbezueglicher Gemeinschaftsvorschriften ist vorzusehen, daß die ersten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen erst im April 1992 gestellt werden dürfen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des jeweiligen Interimsabkommens gilt die teilweise Befreiung von der Einfuhrabschöpfung für die im Anhang dieser Verordnung genannten Erzeugnisse mit Ursprung in den betreffenden Ländern im Rahmen der in demselben Anhang aufgeführten Mengen und Senkungssätze.

    Um für diese Regelung in Betracht zu kommen, müssen die Erzeugnisse gemäß Protokoll Nr. 4 des jeweiligen Interimsabkommens bei ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft vom Original der von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes zu erteilenden Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 begleitet sein.

    Artikel 2

    (1) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats jeweils am zweiten Montag eines Monats bis 13 Uhr Brüsseler Zeit zu stellen.

    Die Mengen in den Lizenzanträgen dürfen die Menge nicht überschreiten, die für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in dem betreffenden Jahr zur Verfügung steht.

    (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Anträge auf Einfuhrlizenzen am Tag der Antragstellung bis spätestens 18 Uhr Brüsseler Zeit fernschriftlich oder mit Fernkopierer.

    Diese Mitteilung hat getrennt von der Mitteilung der anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide zu erfolgen.

    (3) Die Kommission bestimmt spätestens am fünften Tag nach dem Tag der Antragstellung, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben wird, und teilt dies den Mitgliedstaaten fernschriftlich mit.

    Wendet die Kommission einen einheitlichen Kürzungssatz an, so können die Wirtschaftsbeteiligten ihre Anträge zurückziehen.

    (4) Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 werden die Lizenzen am siebten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt. Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 läuft die Gültigkeitsdauer der Lizenz ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

    Artikel 3

    Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 gelten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des dritten Monats, der auf die Lizenzerteilung folgt. Bei den für die Menge des Vorjahres erteilten Lizenzen ist die Gültigkeitsdauer jedoch auf Ende Januar beschränkt.

    Artikel 4

    Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der betreffenden Lizenz die Zahl "0" einzutragen.

    Artikel 5

    Für das Erzeugnis, für das bei der Einfuhr die ermässigte Abschöpfung nach Artikel 1 gelten soll, müssen der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz folgendes enthalten:

    a) in Feld 8 den Namen des Ursprungslands des Erzeugnisses;

    b) in Feld 20 eine der nachstehenden Angaben:

    Reglamento (CEE) no 585/92;

    Forordning (EÖF) nr. 585/92;

    Verordnung (EWG) Nr. 585/92;

    Êáíïíéóìüò (AAÏÊ) áñéè. 585/92;

    Regulation (EEC) No 585/92;

    Règlement (CEE) no 585/92;

    Regolamento (CEE) n. 585/92;

    Verordening (EEG) nr. 585/92;

    Regulamento (CEE) no 585/92.

    Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem betreffenden Land.

    Ferner muß die Einfuhrlizenz nach Maßgabe des anwendbaren Abschöpfungssatzes in Feld 24 eine der nachstehenden Angaben enthalten:

    Exacción reguladora reducida un 20, 40, 60 %;

    Nedsättelse af importafgiften med 20, 40, 60 %;

    Ermässigung der Abschöpfung um 20, 40, 60 %;

    ÌaaéùìÝíç aaéóöïñÜ êáôÜ 20, 40, 60 %;

    Levy reduction 20, 40, 60 %;

    Prélèvement réduit de 20, 40, 60 %;

    Prelievo ridotto del 20, 40, 60 %;

    Met 20, 40, 60 % verlaagde heffing;

    Direito nivelador reduzido de 20, 40, 60 %.

    Artikel 6

    Abweichend von Artikel 12 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 beläuft sich die Sicherheit für die in dieser Verordnung genannten Einfuhrlizenzen auf 25 ECU je Tonne.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am 7. März 1992 in Kraft.

    Für das Erzeugnis des KN-Codes ex 1003 00 90 gilt sie jedoch erst ab 1. April 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. März 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 3. (2) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 6. (3) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 9. (4) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (5) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23. (6) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1. (7) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 29. (8) ABl. Nr. L 94 vom 7. 4. 1989, S. 13.

    ANHANG

    I. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER REPUBLIK UNGARN (Menge in 1 000 Tonnen)

    Jahr 1992 1993 1994 1995 1996 Ermässigung der Abschöpfung um % 20 40 60 60 60 KN-Code 1001 90 99 141 667 (1) 185 000 200 000 216 000 232 000

    (1) Gemäß dem Protokoll Nr. 7 des jeweiligen Interimsabkommens sind die Mengen für 1992 pro rata temporis gekürzt worden. II. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER TSCHECHISCHEN UND SLOVAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK (Menge in 1 000 Tonnen)

    Jahr 1992 1993 1994 1995 1996 Ermässigung der Abschöpfung um % 20 40 60 60 60 KN-Code ex 1003 00 90 25 000 (1) 32 500 35 500 38 000 41 000 KN-Code 1101 00 00 16 667 (1) 22 000 23 500 25 500 27 000 KN-Code 1107 10 99 29 167 (1) 38 000 41 500 44 500 47 500

    (1) Gemäß dem Protokoll Nr. 7 des jeweiligen Interimsabkommens sind die Mengen für 1992 pro rata temporis gekürzt worden. III. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER REPUBLIK POLEN (Menge in 1 000 Tonnen)

    Jahr 1992 1993 1994 1995 1996 Ermässigung der Abschöpfung um % 20 40 60 60 60 KN-Code 1008 10 00 2 667 (1) 3 500 3 800 4 100 4 350

    (1) Gemäß dem Protokoll Nr. 7 des jeweiligen Interimsabkommens sind die Mengen für 1992 pro rata temporis gekürzt worden.

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