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Document 31992R0577

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 577/92 DER KOMMISSION vom 5. März 1992 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter französischer Flagge

    ABl. L 62 vom 7.3.1992, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/577/oj

    31992R0577

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 577/92 DER KOMMISSION vom 5. März 1992 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter französischer Flagge -

    Amtsblatt Nr. L 062 vom 07/03/1992 S. 0013 - 0013


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 577/92 DER KOMMISSION vom 5. März 1992 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter französischer Flagge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3884/91 des Rates vom 18. Dezember 1991 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1992) (3) sieht für 1992 Quoten für Kabeljau vor.

    Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

    Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Kabeljaufänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I und II (Norwegische Gewässer nördlich von 62°00 Nord) durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, die für 1992 zugeteilte Quote erreicht. Frankreich hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 12. Februar 1992 verboten. Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I und II (Norwegische Gewässer nördlich von 62°00 Nord) durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 1992 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

    Der Kabeljaufang in den Gewässern der ICES-Bereiche I und II (Norwegische Gewässer nördlich von 62°00 Nord) durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 12. Februar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. März 1992 Für die Kommission

    Manuel MARÍN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2. (3) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1991, S. 46.

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