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Document 31992R0520

Verordnung (EWG) Nr. 520/92 des Rates vom 27. Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits

ABl. L 56 vom 29.2.1992, p. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/520/oj

31992R0520

Verordnung (EWG) Nr. 520/92 des Rates vom 27. Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits

Amtsblatt Nr. L 056 vom 29/02/1992 S. 0009 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0162
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0162


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 520/92 DES RATES vom 27 . Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und die Tschechische und Slowakische Föderative Republik ( CSFR ) andererseits haben am 16 . Dezember 1991 in Brüssel ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen unterzeichnet ( nachstehend "Abkommen" genannt ).

Es sind Durchführungsvorschriften zu verschiedenen Bestimmungen des Abkommens zu erlassen .

Für die handelspolitischen Schutzmaßnahmen müssen, soweit dies aufgrund der Bestimmungen des Abkommens erforderlich ist, die besonderen Vorschriften zu den allgemeinen Regeln festgelegt werden, die insbesondere in der Verordnung ( EWG ) Nr . 288/82 des Rates vom 5 . Februar 1982 über die gemeinsame Einfuhrregelung ( 1 ) und in der Verordnung ( EWG ) Nr. 2423/88 des Rates vom 11 . Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 2 ) niedergelegt sind .

Bei der Beurteilung, ob eine Schutzmaßnahme getroffen werden soll, sind die im Abkommen niedergelegten Verpflichtungen zu berücksichtigen .

Die Verfahren betreffend die im Vertrag vorgesehenen Schutzklauseln finden ebenfalls Anwendung .

Für die im Protokoll Nr . 1 aufgeführten Textilwaren sind besondere Vorschriften über Schutzmaßnahmen erlassen worden .

Für die Anwendung von Schutzmaßnahmen im landwirtschaftlichen Bereich sind besondere Verfahren festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : TITEL I Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Artikel 1

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter Anhang II des Vertrages fallen und für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen Abschöpfungen gelten, sowie für die Waren der KN-Codes 0711 90 50 und 2003 10 10 werden die Durchführungsvorschriften zu Artikel 14 Absätze 2 und 4 des Abkommens nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 ( 3 ) oder den entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen erlassen . Sie können die Einführung von Einfuhrbescheinigungen auch für die Bereiche vorsehen, für die solche Bescheinigungen in der gemeinsamen Marktorganisation nicht vorgesehen sind . TITEL II Schutzmaßnahmen

Artikel 2

Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrages beschließen, den durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuß mit den in Artikel 22 und Artikel 44 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen . Der Rat erlässt gegebenenfalls diese Maßnahmen nach dem gleichen Verfahren .

Die Kommission kann die dazu erforderlichen Vorschläge von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreiten .

Artikel 3

( 1 ) Im Fall von Verhaltensweisen, die die Anwendung der in Artikel 33 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnten, äussert sich die Kommission zur Vereinbarkeit dieser Verhaltensweisen mit dem Abkommen, nachdem sie von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats den Sachverhalt geprüft hat . Gegebenenfalls schlägt sie dem Rat Schutzmaßnahmen vor, der darüber nach den Verfahren des Artikels 113 des Vertrages beschließt; ausgenommen sind die Fälle von Subventionen, die unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 fallen und für die das darin vorgesehene Verfahren anzuwenden ist . Die Maßnahmen werden nur nach Maßgabe des Artikels 32 Absatz 6 des Abkommens getroffen .

( 2 ) Im Fall von Verhaltensweisen, die dazu führen könnten, daß die CSFR gegenüber der Gemeinschaft Maßnahmen gemäß Artikel 33 des Abkommens anwendet, äussert sich die Kommission nach Prüfung des Sachverhalts zur Vereinbarkeit der Verhaltensweisen mit den in dem Abkommen niedergelegten Grundsätzen . Sie trifft gegebenenfalls die sich aus der Anwendung der Artikel 85, 86 und 92 des Vertrages ergebenden geeigneten Beschlüsse .

Artikel 4

Im Fall von Praktiken, die die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 23 des Abkommens durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnten, wird die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nach den in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 festgelegten Modalitäten und dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 2 sowie Absatz 3 Buchstabe b ) oder d ) des Abkommens beschlossen .

Artikel 5

( 1 ) Beantragt ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Anwendung von Schutzmaßnahmen nach Artikel 24 oder 25 des Abkommens, so übermittelt er ihr die erforderlichen Informationen zur Begründung seines Antrags .

Beschließt die Kommission, keine Schutzmaßnahmen anzuwenden, so teilt sie dies dem Rat und den Mitgliedstaaten binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats mit .

Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen höchstens zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung mit dem Beschluß der Kommission befassen .

Äussert der Rat mit qualifizierter Mehrheit die Absicht, einen anderslautenden Beschluß zu fassen, so unterrichtet die Kommission die CSFR unverzueglich davon und notifiziert die Aufnahme von Konsultationen im Gemischten Ausschuß nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 des Abkommens .

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen zwanzig Arbeitstagen nach Abschluß der Konsultationen mit der CSFR im Gemischten Ausschuß einen anderslautenden Beschluß fassen .

( 2 ) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt, nachstehend "Ausschuß" genannt .

Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben mit .

( 3 ) Stellt die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats fest, daß Schutzmaßnahmen nach Artikel 24 oder 25 des Abkommens anzuwenden sind, so

- teilt sie, wenn sie von sich aus tätig wird, dies den Mitgliedstaaten unverzueglich bzw ., wenn sie dem Antrag eines Mitgliedstaats nachkommt, binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit;

- konsultiert sie den Ausschuß;

- unterrichtet sie davon gleichzeitig die CSFR und notifiziert dem Gemischten Ausschuß die Aufnahme von Konsultationen nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 des Abkommens;

- übermittelt sie dem Gemischten Ausschuß gleichzeitig alle für diese Konsultationen erforderlichen Informationen .

( 4 ) Die Konsultationen im Gemischten Ausschuß gelten in jedem Fall nach Ablauf einer Frist von dreissig Tagen nach der in Absatz 1 Unterabsatz 4 oder in Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung als abgeschlossen .

Nach Abschluß der Konsultationen oder gegebenenfalls nach Ablauf der Frist von dreissig Tagen kann die Kommission, wenn keine andere Vereinbarung getroffen werden konnte, nach Konsultation des Ausschusses die geeigneten Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 24 oder 25 des Abkommens treffen .

( 5 ) Der Beschluß nach Absatz 4 wird dem Rat, den Mitgliedstaaten und der CSFR unverzueglich mitgeteilt; er wird ebenfalls dem Gemischten Ausschuß notifiziert .

Er ist unmittelbar anwendbar .

( 6 ) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung mit dem von der Kommission gemäß Absatz 4 gefassten Beschluß befassen .

( 7 ) Trifft die Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Abschluß der Konsultationen im Gemischten Ausschuß oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist von dreissig Tagen keinen Beschluß im Sinne des Absatzes 4 Unterabsatz 2, so kann jeder Mitgliedstaat, der die Kommission gemäß Absatz 3 befasst hat, den Rat befassen.

( 8 ) In den in den Absätzen 6 und 7 genannten Fällen kann der Rat binnen zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen .

Artikel 6

( 1 ) Bei Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des Artikels 27 Absatz 3 Buchstabe d ) des Abkommens kann die Kommission in den in Artikel 24 oder 25 des Abkommens genannten Fällen sofortige Schutzmaßnahmen treffen .

( 2 ) Wird die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so beschließt sie darüber binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags .

Der Beschluß der Kommission wird dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt .

( 3 ) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluß der Kommission nach Artikel 5 Absatz 6 befassen .

Das Verfahren des Artikels 5 Absätze 7 und 8 findet Anwendung .

Fasst die Kommission binnen der in Absatz 2 genannten Frist keinen Beschluß, so kann jeder Mitgliedstaat, der die Kommission befasst hat, gemäß den in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Verfahren den Rat befassen .

Artikel 7

Die Verfahren der Artikel 5 und 6 finden keine Anwendung auf die unter Protokoll Nr . 1 zum Abkommen fallenden Waren .

Artikel 8

Wenn die Umstände die Einführung von Maßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 15 oder 24 des Abkommens oder gemäß den für diese Erzeugnisse geltenden Bestimmungen der Anhänge erforderlich machen, werden diese Maßnahmen abweichend von den Artikeln 5 und 6 nach den Verfahren erlassen, die in den Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen oder in den nach Artikel 235 des Vertrages erlassenen Sonderregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorgesehen sind; dabei sind die in Artikel 15 oder in Artikel 27 Absätze 2 und 3 des Abkommens festgelegten Bedingungen zu beachten .

Artikel 9

Die Notifizierungen im Namen der Gemeinschaft an den in dem Abkommen vorgesehenen Gemischten Ausschuß obliegen der Kommission .

Artikel 10

Diese Verordnung steht der Anwendung der in dem Vertrag und insbesondere in den Artikeln 108 und 109 vorgesehenen Schutzklauseln gemäß den dort vorgesehenen Verfahren nicht entgegen .

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 1 . März 1992 oder, wenn das Interimsabkommen zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt ( 4 ), zu letzterem Zeitpunkt . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 27 . Februar 1992 . Im Namen des Rates

Der Präsident

Vitor MARTINS

( 1 ) ABl . Nr . L 35 vom 9 . 2 . 1982, S . 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2978/91 ( ABl . Nr . L 284 vom 12 . 10 . 1991, S . 1 ). ( 2 ) ABl . Nr . L 209 vom 2 . 8 . 1988, S . 1. ( 3 ) Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 ). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3653/90 ( ABl . Nr . L 362 vom 27 . 12 . 1990, S . 28 ). ( 4 ) Das Interimsabkommen tritt am 1 . März 1992 in Kraft .

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