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Document 31992R0514
Commission Regulation ( EEC ) No 514/92 of 28 February 1992 re-establishing the levying of customs duties on products of category 61 ( order No 40.0610 ), originating in China, to which the preferential tariff arrangement set out in Council Regulation ( EEC ) No 3832/90 apply
Verordnung ( EWG ) Nr. 514/92 der Kommission vom 28. Februar 1992 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 61 ( laufende Nummer 40.0610 ) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung ( EWG ) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Verordnung ( EWG ) Nr. 514/92 der Kommission vom 28. Februar 1992 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 61 ( laufende Nummer 40.0610 ) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung ( EWG ) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
ABl. L 55 vom 29.2.1992, p. 90–90
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992
Verordnung ( EWG ) Nr. 514/92 der Kommission vom 28. Februar 1992 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 61 ( laufende Nummer 40.0610 ) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung ( EWG ) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 055 vom 29/02/1992 S. 0090 - 0090
VERORDNUNG (EWG) Nr. 514/92 DER KOMMISSION vom 28. Februar 1992 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 61 (laufende Nummer 40.0610) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), verlängert für 1992 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3587/91 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 282/92 (3), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 wird die Zollpräferenzregelung für 1992 für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte 8 des Anhangs I und in Spalte 7 des Anhangs II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind. Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind. Für die Waren der Kategorie 61 (laufende Nummer 40.0610) mit Ursprung in China ist der Plafond auf 10 Tonnen festgesetzt. Am 5. Februar 1992 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in China, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht. Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber China wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 3. März 1992 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 für 1992 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in China wiedereingeführt: Laufende Nummer Kategorie (Einheit) KN-Code Warenbezeichnung 40.0610 61 (Tonnen) ex 5806 10 00 5806 20 00 5806 31 10 5806 31 90 5806 32 10 5806 32 90 ex 5806 39 00 ex 5806 40 00 Bänder und schußlose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorie 62 Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke) Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Februar 1992 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 39. (2) ABl. Nr. L 341 vom 12. 12. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 31 vom 7. 2. 1992, S. 1.