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Document 31992R0365

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 365/92 DER KOMMISSION vom 14. Februar 1992 zur Festsetzung der Anzahl männlicher Jungrinder, die im ersten Vierteljahr 1992 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können, zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 in diesem Vierteljahr und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3702/91

    ABl. L 39 vom 15.2.1992, p. 25–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/365/oj

    31992R0365

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 365/92 DER KOMMISSION vom 14. Februar 1992 zur Festsetzung der Anzahl männlicher Jungrinder, die im ersten Vierteljahr 1992 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können, zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 in diesem Vierteljahr und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3702/91 -

    Amtsblatt Nr. L 039 vom 15/02/1992 S. 0025 - 0027


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 365/92 DER KOMMISSION vom 14. Februar 1992 zur Festsetzung der Anzahl männlicher Jungrinder, die im ersten Vierteljahr 1992 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können, zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 in diesem Vierteljahr und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3702/91

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1628/91 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 25,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Rat hat im Namen der Einfuhrregelung für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder eine geschätzte Bilanz von 198 000 Stück für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1992 aufgestellt. Gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 müssen vierteljährlich die einzuführende Menge und der Ermässigungssatz der Abschöpfung bei der Einfuhr dieser Tiere festgelegt werden.

    Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Sonderregelung sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 612/77 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1121/87 (4), und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 815/91 (6), erlassen worden.

    Dabei war der notwendigen Versorgung bestimmter Gebiete der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, die sich durch einen hohen Bedarf an zum Mästen bestimmten Rindern auszeichnen. Dies gilt für Italien und Griechenland, deren Bedarf im ersten Vierteljahr 1992 auf 42 120 bzw. 6 435 Stück veranschlagt werden kann.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3300/91 des Rates (7) wurden die gemäß dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gewährten Handelskonzessionen aufgehoben. Das genannte Land ist deshalb unbeschadet einer vom Rat am 2. Dezember 1991 und 3. Februar 1992 verabschiedeten neuen Rechtssetzung von der Anwendung der vorliegenden Verordnung zugunsten der Republiken auszuschließen, die sich um eine friedliche Entwicklung in Jugoslawien bemühen.

    Angesichts des Stands der zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über ein Assoziierungsabkommen stattfindenden Verhandlungen sollte es der genannten Republik ermöglicht werden, die vorliegende Regelung bereits jetzt anzuwenden.

    Der Bedarf an zum Mästen bestimmten Jungrindern rechtfertigt im ersten Vierteljahr 1992 für Tiere mit Ursprung in und Herkunft aus Polen, Ungarn oder der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und mit einem Stückgewicht von 220 bis 300 kg eine stärkere Ermässigung der Abschöpfung.

    Die verfügbaren Mengen sind auf die herkömmlichen Einführer dieses Kontingents und die übrigen Antragsteller aufzuteilen.

    Um das Verfahren für die Zuteilung der verfügbaren Mengen zu vereinfachen, empfiehlt es sich, von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 abzuweichen. Den herkömmlichen Einführern sind die verfügbaren Mengen nach Maßgabe der in den letzten drei Jahren eingeführten Mengen unmittelbar zuzuteilen. Die verfügbaren Mengen sind im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuzuteilen.

    Die Hoechstmenge, auf die sich jeder Einfuhrlizenzantrag beziehen kann, ist für die übrigen Antragsteller zu beschränken, um eine gerechtere Verteilung der verfügbaren Mengen zu ermöglichen. Aus wirtschaftlichen Gründen müssen sich diese Anträge auf eine Mindestmenge beziehen.

    Da die genannte Bilanz für 1992 erst Ende Januar 1992 festgesetzt worden ist, muß von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Fristen für die Antragstellung und die Erteilung der Einfuhrlizenzen im Rahmen dieser Sonderregelung abgewichen werden.

    Um eine regelmässige Einfuhr zu ermöglichen, ist es angebracht, die Gültigkeitsdauer der in Artikel 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 genannten Lizenzen zu verlängern.

    Wegen der Einführung dieser besonderen Einfuhrregelung muß ferner die Verordnung (EWG) Nr. 3702/91 der Kommission (8) aufgehoben werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1992 wird die in Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte Hoechstmenge auf 52 335 Stück zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder festgesetzt, davon

    a) 6 805 mit einem Lebendgewicht von jeweils bis zu 300 kg bei einer Ermässigung der Abschöpfung um 65 % und

    b) 45 530 mit einem Lebendgewicht von jeweils 220 bis 300 kg, mit Ursprung in und Herkunft aus Polen, Ungarn oder der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und bei einer Ermässigung um 75 %.

    (2) Die Ermässigungen gemäß Absatz 1 gelten für die Abschöpfung, die am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr anwendbar ist.

    (3) Die in Absatz 1 genannten Mengen werden folgendermassen aufgeteilt:

    Italien Griechenland Sonstige Mitgliedsstaaten a) 6 805 Stück: 5 480 835 490 b) 45 530 Stück: 36 640 5 600 3 290

    (4) Der Lizenzantrag und die Lizenz betreffen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80

    - entweder Jungrinder mit einem Stückgewicht bis zu 300 kg

    - oder Jungrinder mit einem Stückgewicht von 220 bis 300 kg mit Ursprung in und Herkunft aus Polen, Ungarn oder der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik.

    Im letzten Fall enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in den Feldern 7 und 8 einen der nachstehenden Vermerke:

    - Hungría y/o Polonia y/o República Federativa Checa y Eslovaca

    - Ungarn og/eller Polen og/eller Den Tjekkiske og Slovakiske Föderative Republik

    - Ungarn und/oder Polen und/oder Tschechische und Slowakische Föderative Republik

    - Oyngaria i/kai Polonia, i/kai Tsechiki kai Slovakiki Omospondiaki Dimokratia

    - Hungary and/or Poland and/or Czech and Slovak Federal Republic

    - Hongrie et/ou Pologne et/ou République fédérative tchèque et slovaque

    - Ungheria e/o Polonia e/o Repubblica federativa ceca e slovacca

    - Hongarije en/of Polen en/of Tsjechische en Slowaakse Federatieve Republiek

    - Hungria e/ou Polónia e/ou República Federativa Checa e Eslovaca.

    Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus einem oder mehreren der angegebenen Länder.

    (5) In der in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 genannten Mitteilung führen die Mitgliedstaaten die Lebendgewichtklassen und in dem in Absatz 4 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich genannten Fall den Ursprung des Erzeugnisses auf.

    (6) Von den Italien und Griechenland für jede Klasse vorbehaltenen Mengen dürfen abweichend von Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80

    a) 90 % den Antragstellern, die nachweisen, daß sie in den letzten drei Kalenderjahren Tiere der betreffenden Regelung eingeführt haben, unmittelbar zugeteilt werden. Die Aufteilung erfolgt nach Maßgabe der in den drei berücksichtigten Jahren eingeführten Mengen;

    b) 10 % den anderen Antragstellern zugeteilt werden.

    (7) Der Nachweis gemäß Absatz 6 wird durch eine Zollabfertigungsbescheinigung erbracht.

    (8) Die Einfuhrlizenzen werden nur für eine Menge von zehn Tieren oder mehr erteilt.

    Artikel 2

    (1) Hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe b) genannten Mengen und der Mengen der anderen Mitgliedstaaten als Italien und Griechenland muß der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz

    - sich auf eine Menge von mindestens 50 Tieren beziehen und

    - sich auf eine Menge von höchstens 10 v. H. der verfügbaren Menge beziehen, es sei denn, daß die genannten 10 v. H. zu einer Menge von weniger als 50 Tieren führen. In letzterem Fall sind ebenfalls höchstens 50 Stück zulässig.

    (2) Geht ein Einfuhrlizenzantrag über die in dieser Verordnung vorgesehene Menge hinaus, so wird er nur bis zu dieser Menge berücksichtigt.

    (3) Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis zu den beantragten Mengen. Führt die anteilsmässige Kürzung aufgrund der beantragten Mengen dazu, daß sich Lizenzen auf eine Menge von weniger als zehn Tieren beziehen, so erteilen die Mitgliedstaaten durch Losentscheid Lizenzen für jeweils zehn Tiere.

    Artikel 3

    Bei den unter den Bedingungen von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (9) eingeführten Mengen wird für die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, die vollständige Abschöpfung erhoben.

    Artikel 4

    Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 gelten alle Anträge eines einzigen Antragstellers, die dieselbe Gewichtsklasse und denselben Ermässigungssatz der Abschöpfung betreffen, als ein Antrag.

    Artikel 5

    Was das erste Vierteljahr 1992 im Zusammenhang mit der in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 genannten Regelung angeht, so gilt in Abweichung von Artikel 15 derselben Verordnung folgendes:

    a) Die Anträge dürfen nur vom 17. bis 21. Februar 1992 gestellt werden;

    b) die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a) der genannten Verordnung vorgesehenen Mitteilungen erfolgen spätestens am 2. März 1992;

    c) die in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a) derselben Verordnung vorgesehenen Lizenzen werden am 12. März 1992 erteilt.

    Artikel 6

    In Abweichung von Artikel 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 beträgt die Gültigkeitsdauer der aufgrund dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigung vier Monate ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

    Artikel 7

    Der Einführer setzt die zuständigen Behörden, die die Einfuhrlizenz erteilt haben, spätestens drei Wochen nach Einfuhr der in dieser Verordnung genannten Tiere über deren Anzahl und Ursprung in Kenntnis. Diese Behörden teilen der Kommission die betreffenden Angaben zu Beginn jedes Monats mit.

    Artikel 8

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3702/91 wird aufgehoben.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Februar 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 16. (3) ABl. Nr. L 77 vom 25. 3. 1977, S. 18. (4) ABl. Nr. L 109 vom 24. 4. 1987, S. 12. (5) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5. (6) ABl. Nr. L 83 vom 3. 4. 1991, S. 6. (7) ABl. Nr. L 315 vom 15. 11. 1991, S. 1. (8) ABl. Nr. L 350 vom 19. 12. 1991, S. 37. (9) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

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