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Document 31992R0293

Verordnung (EWG) Nr. 293/92 der Kommission vom 6. Februar 1992 zur Berichtigung der englischen, deutschen, niederländischen, dänischen und spanischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 hinsichtlich der Aufmachung von Möhren

ABl. L 31 vom 7.2.1992, p. 28–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/293/oj

31992R0293

Verordnung (EWG) Nr. 293/92 der Kommission vom 6. Februar 1992 zur Berichtigung der englischen, deutschen, niederländischen, dänischen und spanischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 hinsichtlich der Aufmachung von Möhren

Amtsblatt Nr. L 031 vom 07/02/1992 S. 0028 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0130
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0130


VERORDNUNG (EWG) Nr. 293/92 DER KOMMISSION vom 6. Februar 1992 zur Berichtigung der englischen, deutschen, niederländischen, dänischen und spanischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 hinsichtlich der Aufmachung von Möhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1623/91 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Qualitätsnormen für Möhren wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 920/89 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 292/92 (4), festgelegt. Es wurde festgestellt, daß verschiedene sprachliche Fassungen voneinander abweichen. Diese Abweichungen sind deshalb in den genannten Sprachen zu beheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die englische, deutsche, niederländische, dänische und spanische Fassung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 werden wie folgt geändert:

In Abschnitt V "Bestimmungen betreffend die Aufmachung" Buchstabe B "Aufmachung" wird Punkt 1 durch folgenden Punkt ersetzt:

"1. in Bündeln

Die Möhren werden mit dem Kraut angeboten, das frisch, grün und gesund sein muß. Die Möhren eines Bündels müssen etwa gleich groß sein. Die Bündel ein und desselben Packstücks müssen etwa gleich schwer und in einer oder mehreren Lagen ordentlich geschichtet sein."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 8. (3) ABl. Nr. L 97 vom 11. 4. 1989, S. 19. (4) Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.

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