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Document 31992D0592

    92/592/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1992 über das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates von Italien für den Zeitraum 1993-1996 vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    ABl. L 401 vom 31.12.1992, p. 27–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/592/oj

    31992D0592

    92/592/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1992 über das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates von Italien für den Zeitraum 1993-1996 vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 401 vom 31/12/1992 S. 0027 - 0032


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1992 über das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates von Italien für den Zeitraum 1993-1996 vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte (Nur der italienische Text ist verbindlich) (92/592/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3946/92 (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Zur Verwirklichung ihrer Ziele empfiehlt die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (3) die Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen, zu denen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) insbesondere die Einschränkung des Fischereiaufwands zählt.

    In seiner Entschließung zum Bericht 1991 der Kommission über die gemeinsame Fischereipolitik (4) befürwortet das Europäische Parlament für die Strukturanpassungen der Fischereiflotte die Verabschiedung einer neuen Generation mehrjähriger Ausrichtungsprogramme, die einen differenzierten Abbau der Kapazitäten nach Regionen und Fischereien sicherstellt.

    Auf seiner Tagung vom 3. April 1992 hat der Rat erklärt, daß sich die künftige gemeinsame Fischereipolitik die Wiederherstellung eines Gleichgewichts zwischen den Fangmöglichkeiten und dem Fischereiaufwand einschließlich Kapazitäten sowie eine ausgewogene und rationelle Bewirtschaftung der Ressourcen zum Ziel setzen muß, wenn der Fortbestand der Fischerei gewährleistet werden soll.

    In der Stellungnahme, die der Wirtschafts- und Sozialausschuß auf seiner Sitzung vom 27. Mai 1992 zu dem Bericht 1991 abgegeben hat, bezeichnet dieser die mehrjährigen Ausrichtungsprogramme als ein wichtiges Instrument zur Angleichung von verfügbaren Ressourcen und Fangkapazitäten und hält ein differenziertes Vorgehen beim Abbau der Gemeinschaftsflotte für erforderlich.

    Die italienische Regierung hat der Kommission am 30. April 1991 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 ein mehrjähriges Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte, nachstehend "Programm" genannt, übermittelt und später ergänzende Auskünfte hierzu mitgeteilt.

    Es ist zu prüfen, ob das Programm die Bedingungen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 erfuellt und als Rahmen für die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Zuschüsse in dem betreffenden Sektor geeignet ist.

    Die in dem vorausgegangenen Programm für den 31. Dezember 1991 festgesetzten Ziele für den Abbau der Flottenkapazitäten bilden den Bezugsrahmen für die Beurteilung der tatsächlichen Entwicklung und der noch erforderlichen Anstrengungen zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele.

    Die Kommission hat für das Jahr 1992 ein befristetes Programm (5) genehmigt. Die in diesem befristeten Programm festgesetzten Ziele sind als Teil des vorliegenden italienischen Programms zu erfassen.

    Es ist wichtig, daß die Gesamtreduzierung des Fischereiaufwands, die zur Anpassung der Gemeinschaftsflotte an die verfügbaren Ressourcen für notwendig erachtet wird, deutliche Einschränkungen in den Flottenbereichen dieser Flotte einschließt, in denen das Mißverhältnis zwischen Aufwand und Bestandslage am ausgeprägtesten ist. Es empfiehlt sich daher, auf die entsprechend identifizierten Flottenzweige nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien differenzierte Koeffizienten zur Reduzierung des Fischereiaufwands anzuwenden.

    Es ist notwendig, dem allein durch den technischen Fortschritt bewirkten Anstieg des Fischereiaufwands, der auf jährlich 2 % geschätzt wird, Rechnung zu tragen.

    Die verfügbaren biologischen und wirtschaftlichen Analysen legen nahe, zwischen den grossen Zielartengruppen zu unterscheiden und eine Gesamtreduzierung des Fischereiaufwands von 20 % für Grundfischarten und 15 % für Plattfische vorzuschlagen und den Fischereiaufwand für die pelagischen Arten nicht weiter ansteigen zu lassen.

    In dem Bestreben, diese Ziele zu verwirklichen und die Fangmethoden zu verbessern, sollte der Fischereiaufwand in erster Linie in den Flottenzweigen eingeschränkt werden, die nicht selektives Fanggerät verwenden, insbesondere in denjenigen, die im Verdacht stehen, umfangreiche Mengen von Jungfischen zu fangen. Gleichzeitig sollte sichergestellt sein, daß auch die Fangflotten, die selektivere Fanggeräte verwenden, nicht weiter anwachsen.

    Zur Verwirklichung der Programmziele kann sich eine Steuerung sämtlicher Parameter mit Einfluß auf die Fischsterblichkeit als notwendig erweisen, insbesondere die Kontrolle der Kapazitäten und der Fangtätigkeiten der Fischereifahrzeuge, doch das Hauptgewicht der Strukturmaßnahmen soll auf den Abbau der Überkapazitäten der Fischereiflotte gelegt werden.

    Die schrittweise kohärente Verwirklichung der Programmziele ist zu überprüfen. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, als Grundlage für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 jährliche indikative Zwischenziele festzulegen.

    Bei der halbjährlichen Übermittlung der Angaben über die Entwicklung der Fischereiflotte und gegebenenfalls ihre Tätigkeit durch Italien ist sicherzustellen, daß diese sich mit den Angaben in der gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugkartei decken.

    Eine nicht mit den Zielen dieses Programms übereinstimmende Entwicklung der Flottensituation widerspräche den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik. Eine Förderung der im Rahmen des Programms eingeleiteten Maßnahmen durch die Gemeinschaft wäre in diesem Fall nicht gerechtfertigt.

    Die Planung einer abgestimmten und ausgewogenen Reduzierung des allgemeinen Fischereiaufwands der Flotten der Gemeinschaft bedeutet eine stärkere Verlagerung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen auf die Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Programmziele innerhalb der gesetzten Fristen ermöglichen. Vorrangig gefördert werden sollten überdies Investitionen, die zur Anpassung an die gemeinschaftlichen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften durchgeführt werden, sowie Investitionen, die die Entwicklung eines selektiven, die Meeresumwelt möglichst wenig belastenden Fischfangs ermöglichen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das von der italienischen Regierung am 30. April 1991 vorgelegte und später vervollständigte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte für den Zeitraum 1992-1996 wird unter den Bedingungen und Einschränkungen dieser Entscheidung und vorbehaltlich ihrer Einhaltung genehmigt.

    Artikel 2

    Zur Sicherung eines anhaltenden Gleichgewichts zwischen den Fischereiressourcen und dem Fischereiaufwand der Gemeinschaftsflotte hat Italien seine Fischereiflotte wie im Anhang wiedergegeben untergliedert. Für den Abbau der Fangkapazitäten der einzelnen Flottenzweige gelten folgende Sätze:

    - 20 % für die Flottenzweige, die mit Zweischiffschleppnetzen oder Scherbrettnetzen Grundschleppnetzfischerei auf Grundarten betreiben,

    - 15 % für Flottenzweige, die mit Dredschen und Baumkurren Plattfischfang betreiben,

    - 0 % bzw. kein weiterer Ausbau der übrigen Flottenzweige.

    Diese Sätze finden auf die Ziele Anwendung, die als Ausgangspunkt für das für Italien genehmigte befristete Programm 1992 zum 31. Dezember 1991 festgesetzt worden sind, und gelten auf der Grundlage des von diesem Mitgliedstaat übermittelten Stands der Fischereiflotte am 1. Januar 1992.

    Artikel 3

    (1) Die Reduzierung des Fischereiaufwands kann durch Maßnahmen zum Abbau der Kapazitäten und durch Maßnahmen zur Einschränkung der Fangtätigkeit erreicht werden.

    (2) Die Verwirklichung des Gesamtziels des Programms als Summe der Teilziele für die einzelnen Flottenzweige muß zu mindestens 55 % über einen Abbau der Kapazitäten erfolgen.

    (3) Die restliche Reduzierung kann durch Maßnahmen zur Einschränkung der Tätigkeit erreicht worden sein, etwa durch Maßnahmen zur Begrenzung der Seetage, sofern diesen auf Dauer erlassene und von der Kommission gebilligte Rechts- und Verwaltungsvorschriften zugrunde liegen und die entsprechenden Techniken von der Kommission genehmigt worden sind.

    (4) Die endgültigen Ziele für die einzelnen Flottenzweige und die jährlichen indikativen Zwischenziele werden entsprechend den Punkten 2 und 4 der ergänzenden Bestimmungen im Anhang festgelegt.

    Artikel 4

    Spätestens zum 15. Februar und zum 31. Juli eines jeden Jahres übermittelt Italien der Kommission für jeden im Anhang definierten Flottenzweig Angaben über Anzahl, Tonnage und Maschinenleistung der im Halbjahr bis zum vorangegangenen 31. Dezember bzw. bis zum vorangegangenen 30. Juni in und ausser Dienst gestellten registrierten Schiffe sowie gegebenenfalls auf der Grundlage entsprechender Bestimmungen des Programms die Seetage für homogene Gruppen von Fischereifahrzeugen und deren halbjährliche Veränderungen.

    Diese Angaben decken sich mit den Angaben, die im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 163/89 der Kommission (1) über die Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft übermittelt worden sind.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 21. Dezember 1992 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986. S. 7.

    (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    (3) ABl. Nr. L 24 vom 24. 1. 1983, S. 2.

    (4) Entschließung A3-0175/92.

    (5) ABl. Nr. L 193 vom 13. 7. 1992.

    (1) ABl. Nr. L 20 vom 25. 1. 1989, S. 5.

    ANHANG

    MEHRJÄHRIGES AUSRICHTUNGSPROGRAMM FÜR DIE ITALIENISCHE FISCHEREIFLOTTE (1993 - 1996)

    I. ZIELE (Befindet sich am Ende der Anlage) II. ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN 1. Untergliederung Bei der Untergliederung der Flotte sind die verschiedenen befischten Bestände und Fangzonen (Küstengewässer, Gemeinschaftsgewässer, internationale/Drittlandsgewässer, Mittelmeer und Gewässer in den äussersten Randregionen der Gemeinschaft) sowie die Zielartengruppen (Grundarten, Plattfische und pelagische Arten) und die verwendeten Fanggeräte zu berücksichtigen.

    Die auf diese Weise festgestellten Flottenzweige sind homogen und in sich abgeschlossen, d. h., die für jeden Zweig festgesetzten Ziele müssen zum Programmende getrennt verwirklicht worden sein.

    2. Endgültige Ziele für die einzelnen Flottenzweige Sie werden in Kapazitätsangaben festgesetzt (Tonnage in BRT und Maschinenleistung in kW), ausgehend von den im befristeten Programm 1992 zum 31. Dezember 1991 vorgegebenen Zielen.

    Das Ziel für jeden Flottenzweig ergibt sich aus der Anwendung der nachstehenden Formel:

    (Auf den Flottenzweig (a), dessen Kapazitäten in Tonnage und Maschinenleistung am 1. Januar 1992 bekannt sind, wird ein Verringerungssatz (y) angewandt.) Ziel Flottenzweig (a) = (1 y) × Stand am 1. 1. 1992 × Ziel zum 31. 12. 1991Stand am 1. 1. 1992 3. Einschränkung der Fangtätigkeit Für Mitgliedstaaten, die diese Bestimmung anwenden, gilt folgendes: Bis zum Programmende muß die Tätigkeit auf den vorher festgelegten Umfang und innerhalb der zulässigen Grenzen maximal so reduziert werden, daß die Summe aller jährlichen Teileinschränkungen mindestens dem Ergebnis einer Jahr für Jahr linear durchgeführten Reduzierung der Tätigkeit entspricht.

    Die so erreichte Einschränkung des Fischereiaufwands wird am Ende des Programms rechnerisch erfasst und gestattet eine Berichtigung der Ziele um den Prozentsatz, um den der gesamte Fischereiaufwand durch die Einschränkung der Fangtätigkeit reduziert worden ist.

    Die Nichtanwendung dieser Maßnahmen berechtigt nicht zu einer Verstärkung der Fangtätigkeit.

    4. Jährliche Zwischenziele Um eine sachgerechte Durchführung mit schrittweiser Verwirklichung der Programmziele sicherzustellen, werden für das Programm jährliche Zwischenziele festgesetzt. Sie werden als Prozentsatz der in den vorausgegangenen Programmen zum 31. Dezember 1991 festgesetzten Ziele ausgedrückt.

    Neben dem in dem befristeten Programm 1992 geforderten einheitlichen Abbau um 2 % sollten die Kapazitäten in jedem Programmjahr, beginnend mit dem am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Jahr, um 25 % des um 2 % verringerten Endziels abgebaut werden.

    5. Durchführung, Überwachung Die Durchführung der Maßnahmen zur Einschränkung der Tätigkeit der Fischereifahrzeuge bestimmter Flottenzweige erfordert eine Erklärung des Mitgliedstaats gegenüber der Kommission, daß dieser für den/die betreffenden Flottenzweig(e) über die nachstehenden Grundlagen verfügt:

    - Angaben über den Umfang der Tätigkeit vor Inkrafttreten der Maßnahmen (Referenzzeitraum 1991);

    - Garantien, daß es wirksame Instrumente zur Regelung der Seetage gibt, und Eignung, Lizenzsysteme zu verwalten, insbesondere für Mehrzweckschiffe;

    - Angaben, die es gestatten, die Wirkung der diesbezueglichen Maßnahmen entsprechend den Bestimmungen von Artikel 2 und den Vorschriften über die gemeinschaftliche Fischereifahrzeugkartei festzustellen. Diese Maßnahmen müssen eine von der Kommission in Anwendung der gemeinschaftlichen Kontrollvorschriften überprüfbare Wirkung haben.

    6. Geplante Maßnahmen Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 werden folgende Maßnahmen vorrangig berücksichtigt:

    - Maßnahmen, die eine Anpassung der Fangkapazitäten an die verfügbaren Ressourcen ermöglichen;

    - Investitionen, die an Bord der Fischereifahrzeuge durchgeführt werden, um den gemeinschaftlichen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften zu entsprechen;

    - Investitionen, die der Verbesserung der Fangtechniken und -methoden dienen und einen selektiveren und/oder die Meeresumwelt möglichst wenig belastenden Fischfang ermöglichen;

    - Investitionen, die an Bord der Fischereifahrzeuge durchgeführt werden, um eine wirksamere Überwachung der Fangeinsätze zu ermöglichen.

    Die Kommission erinnert daran, daß sich alle von den lokalen, regionalen oder nationalen Behörden im Fischereisektor gewährten Strukturbeihilfen in den Rahmen dieses Programms einfügen müssen.

    7. Überprüfung des Programms Das Programm kann auf Initiative der Kommission einer Überprüfung unterzogen werden, um im Rahmen der gewonnenen Erfahrungen und der geltenden einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften neue Aspekte zu berücksichtigen, die die Durchführung des Programms erleichtern und dadurch besser gewährleisten können, daß die vorgegebenen Programmziele eingehalten werden.

    Eine derartige Überprüfung des Programms muß vor Ende des Jahres 1994 erfolgen.

    Die Aspekte der Durchführung zur Einschränkung der Tätigkeit der Fischereifahrzeuge bestimmter Flottenzweige können hierbei, soweit erforderlich, berücksichtigt werden. In diesem Fall ist für die Angabe der betreffenden Flottenziele eine Einheit zu wählen, welche die Kapazitäten (ausgedrückt in Maschinenleistung und/oder Tonnage) über die Tätigkeit (ausgedrückt in Seetagen) oder jede andere, von der Kommission gebilligte Formel misst.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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