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Document 31992D0538

    Entscheidung der Kommission vom 9. November 1992 betreffend den Status von Großbritannien und Nordirland im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie

    ABl. L 347 vom 28.11.1992, p. 67–67 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2000; Aufgehoben durch 32000D0188 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/538/oj

    31992D0538

    92/538/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 1992 betreffend den Status von Großbritannien und Nordirland im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie

    Amtsblatt Nr. L 347 vom 28/11/1992 S. 0067 - 0067


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. November 1992 betreffend den Status von Großbritannien und Nordirland im Hinblick auf die infektiöse hämatopötische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (92/538/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Mitgliedstaaten können für ein oder mehrere Binnenwasser- oder Küstengebiete den Status eines zugelassenen Gebiets, frei von bestimmten Fisch- und Weichtierkrankheiten, erlangen.

    Zu diesem Zweck hat das Vereinigte Königreich mit den Schreiben vom 26. Mai und 31. Juli 1992 der Kommission die zweckdienlichen Nachweise betreffend die infektiöse hämatopötische Nekrose (IHN) und die virale hämorrhagische Septikämie (VHS) für die Erlangung des Status eines zugelassenen Gebiets für Großbritannien und Nordirland übermittelt sowie die einzelstaatlichen Vorschriften, die die Einhaltung der Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der Zulassung gewährleistet.

    Nach Überprüfung gestatten diese Angaben betreffend die IHN und die VHS, Großbritannien und Nordirland den Status zugelassener Binnenwasser- und Küstengebiete zu gewähren.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Großbritannien wird als zugelassenes Binnenwassergebiet und zugelassenes Küstengebiet für Fische im Hinblick auf infektiöse hämatopötische Nekrose und virale hämorrhagische Septikämie anerkannt.

    Artikel 2

    Nordirland wird als zugelassenes Binnenwassergebiet und zugelassenes Küstengebiet für Fische im Hinblick auf infektiöse hämatopötische Nekrose und virale hämorrhagische Septikämie anerkannt.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 9. November 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1.

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