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Document 31992D0467

92/467/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. September 1992 zur Änderung der Entscheidung 90/613/EWG zur Genehmigung der von Italien für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in Polen vorgesehenen Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)

ABl. L 264 vom 10.9.1992, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/467/oj

31992D0467

92/467/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. September 1992 zur Änderung der Entscheidung 90/613/EWG zur Genehmigung der von Italien für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in Polen vorgesehenen Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 264 vom 10/09/1992 S. 0023 - 0024


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. September 1992 zur Änderung der Entscheidung 90/613/EWG zur Genehmigung der von Italien für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in Polen vorgesehenen Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich) (92/467/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/10/EWG (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 77/93/EWG dürfen Knollen der Kartoffel mit Ursprung in Drittländern, in denen "Potato spindle tuber viroid" aufgetreten ist, wegen der Gefahr der Einschleppung des "Potato spindle tuber viroid" grundsätzlich nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn ihre Keimfähigkeit unterbunden worden ist und - sofern sie ihren Ursprung in einem Land haben, in dem das Auftreten von Corynebacterium sepedonicum bekannt ist - wenn im Ursprungsland Bestimmungen eingehalten werden, die als den gemeinschaftlichen Vorschriften zur Bekämpfung dieses Schadorganismus gleichwertig anerkannt worden sind.

Artikel 14

Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer iii) der Richtlinie 77/93/EWG erlaubt es jedoch den Mitgliedstaaten, Ausnahmen von der Anforderung hinsichtlich der Unterbindung der Keimfähigkeit zuzulassen, sofern eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist. Diese Ausnahmen unterliegen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Genehmigungspflicht und müssen den Bedingungen in Anhang IV Teil A Nummer 24 entsprechen.

In Italien ist der Anbau von Kartoffeln der Sorte Sieglinde seit langem üblich. Ein Teil der Versorgung mit Pflanzkartoffeln dieser Sorte ist durch Einfuhren aus Polen sichergestellt worden.

Die von Italien vorgesehenen Ausnahmen sind für die vergangenen fünf Pflanzkartoffelsaisons bereits mit den Entscheidungen 88/177/EWG (3), 88/632/EWG (4), 89/606/EWG (5) und 90/613/EWG (6) der Kommission in der Fassung der Entscheidung 91/591/EWG der Kommission (7) unter Zugrundelegung des Begriffs der "geschlossenen Zonen" und vorbehaltlich bestimmter technischer Bedingungen zur Vermeidung einer Ausbreitung der Schadorganismen genehmigt worden.

Italien hat seine Absicht bekundet, Ausnahmen für die laufende Pflanzkartoffelsaison zuzulassen.

Polen ist bekanntlich weder von "Potato spindle tuber viroid" noch von Corynebacterium sepedonicum frei.

Polen hat sein Programm zur Ausmerzung dieser Schadorganismen auf regionaler Ebene weiterentwickelt. Es gibt gute Gründe für die Annahme, daß das Programm zur Ausmerzung dieser Schadorganismen zumindest in bestimmten "geschlossenen Zonen" (strefy zamkniete) der Woiwodschaft Lomza voll wirksam geworden ist.

Bei Stichproben von gemäß der Entscheidung 91/591/EWG eingeführten Pflanzkartoffeln sind keine Anzeichen der Krankheiten festgestellt worden. Polen hat der Kommission mitgeteilt, daß die 1992 in den vorgenannten "geschlossenen Zonen" angebauten Pflanzkartoffeln der Sorte Sieglinde aus einem Mitgliedstaat stammen, in dem Corynebacterium sepedonicum nicht auftritt, und gemäß der Richtlinie 66/403/EWG des Rates (8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/17/EWG (9), amtlich zertifiziert worden sind.

Nach den Informationen, die anläßlich einer Reise nach Polen 1990 eingeholt wurden, haben sich jedoch keine ausreichenden Tatsachen ergeben, die dem ordnungsgemässen Funktionieren des vorgenannten Begriffs der "geschlossenen Zonen" und damit einer Anerkennung der dort angewendeten Vorschriften als den gemeinschaftlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Corynebacterium sepedonicum gleichwertig entgegenstehen.

Es kann daher festgestellt werden, daß keine Gefahr der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen besteht, sofern die Pflanzkartoffeln aus diesen Zonen stammen und eine Reihe besonderer technischer Bedingungen eingehalten werden.

Die Kommission wird dafür sorgen, daß Polen alle technischen Angaben zugänglich macht, die erforderlich sind, um die Anwendung der im Rahmen der vorgenannten Bedingungen vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen zu überwachen und die Entwicklung des polnischen Bekämpfungsprogramms zu beurteilen.

Die von Italien vorgesehenen Ausnahmen sollten deshalb unbeschadet der Richtlinie 66/403/EWG und der Richtlinie 70/457/EWG des Rates (10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (11), für die laufende Pflanzkartoffelsaison genehmigt werden, sofern sie die vorgenannten Bedingungen einschließen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 90/613/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird das Datum "1. Juni 1992" durch das Datum "1. März 1993" ersetzt.

2. In Artikel 3 werden die Worte "15. Oktober 1991 bis 31. März 1992" durch die Worte "15. Oktober 1992 bis 31. Dezember 1992, dem letzten Tag für die Einfuhr in die Gemeinschaft" ersetzt.

3. In Artikel 3 wird das Datum "31. März 1992" durch das Datum "31. Dezember 1992" ersetzt.

4. Im Anhang wird unter Buchstabe g) das Datum "15. April 1992" durch das Datum "15. Januar 1993" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. September 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. (2) ABl. Nr. L 70 vom 17. 3. 1992, S. 27. (3) ABl. Nr. L 80 vom 25. 3. 1988, S. 52. (4) ABl. Nr. L 350 vom 20. 12. 1988, S. 59. (5) ABl. Nr. L 348 vom 29. 11. 1989, S. 31. (6) ABl. Nr. L 328 vom 28. 11. 1990, S. 20. (7) ABl. Nr. L 316 vom 16. 11. 1991, S. 43. (8) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66. (9) ABl. Nr. L 82 vom 27. 3. 1992, S. 69. (10) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1. (11) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48.

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