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Document 31992D0424

92/424/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Nämlichkeitskontrollen für aus Drittländern eingeführte Tiere

ABl. L 232 vom 14.8.1992, p. 34–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997; Aufgehoben durch 397D0794

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/424/oj

31992D0424

92/424/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Nämlichkeitskontrollen für aus Drittländern eingeführte Tiere

Amtsblatt Nr. L 232 vom 14/08/1992 S. 0034 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0168
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0168


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Nämlichkeitskontrollen für aus Drittländern eingeführte Tiere (92/424/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), geändert durch die Richtlinie 91/628/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 91/496/EWG vorgesehenen Nämlichkeitskontrollen ist festzulegen, in welchen Fällen eine systematische Kontrolle unterbleiben kann.

Die Bestimmungen dieser Entscheidung sollen später anhand der gewonnenen Erfahrungen überprüft werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Jedes Tier einer Sendung ist einer Nämlichkeitskontrolle zu unterziehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann sich die Nämlichkeitskontrolle auf 10 % der Tiere einer Sendung beschränken, wenn die Sendung aus einer grossen Zahl von Tieren besteht, wobei der Mindestsatz jedoch bei zehn für die gesamte Sendung repräsentativen Tieren liegt.

Die Zahl der kontrollierten Tiere ist gegebenenfalls bis zur Gesamtzahl der Tiere einer Sendung zu erhöhen, wenn die ersten Kontrollen nicht zufriedenstellend ausfallen.

(3) Abweichend von Absatz 1 bezieht sich die Nämlichkeitskontrolle auf die Kennzeichnung einer repräsentativen Anzahl von Verpackungen und/oder Behältnissen, wenn für die entsprechenden Tiere nach der Gemeinschaftsregelung keine individuelle Kennzeichnung vorgesehen ist.

Die Zahl der kontrollierten Verpackungen und/oder Behältnisse ist gegebenenfalls bis zur Gesamtzahl der Verpackungen und/oder Behältnisse zu erhöhen, wenn die ersten Kontrollen nicht zufriedenstellend ausfallen.

Die Nämlichkeitskontrolle besteht aus der Beschau der Tiere in einer repräsentativen Zahl von Verpackungen und/oder Behältnissen, bei der geprüft wird, ob diese Tiere der angegebenen Art enthalten.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. Juli 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. (2) ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17.

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