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Document 31992D0370

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1992 zur Ermächtigung der Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend Saatgut von Gelbklee zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entspricht (92/370/EWG)

    ABl. L 195 vom 14.7.1992, p. 27–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/370/oj

    31992D0370

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1992 zur Ermächtigung der Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend Saatgut von Gelbklee zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entspricht (92/370/EWG) -

    Amtsblatt Nr. L 195 vom 14/07/1992 S. 0027 - 0027


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1992 zur Ermächtigung der Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend Saatgut von Gelbklee zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entspricht (92/370/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/19/EWG (2), insbesondere auf Artikel 17,

    gestützt auf die Richtlinie 86/109/EWG der Kommission vom 27. Februar 1986 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" anerkanntes Saatgut (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/376/EWG (4), insbesondere auf Artikel 2a,

    auf Antrag der Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Saatguterzeugung von Gelbklee, der den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG entspricht, ist 1991 in Frankreich und in Deutschland so gering ausgefallen, daß die Versorgung dieser Länder nicht gewährleistet ist.

    Es ist auch nicht möglich, diesen Bedarf mit Saatgut der vorgenannten Art, das allen Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG entspricht, aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern zufriedenstellend zu decken.

    Es erscheint deshalb angezeigt, die Französische Republik und die Bundesrepublik Deutschland zu ermächtigen, bis zum 31. August 1992 Saatgut der vorgenannten Art, das den Anforderungen der genannten Richtlinie nicht entspricht, zum Verkehr zuzulassen.

    Ausserdem sind andere Mitgliedstaaten, die in der Lage sind, die Französische Republik und die Bundesrepublik Deutschland mit Saatgut dieser Art zu versorgen, das den Anforderungen der genannten Richtlinie nicht entspricht, zu ermächtigen, solches Saatgut zum Verkehr zuzulassen, sofern es für die Französische Republik oder die Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Französische Republik wird ermächtigt, bis zum 31. August 1992 in seinem Hoheitsgebiet bis zu 25 Tonnen Handelssaatgut von Gelbklee (Medicago lupulina L.) zum Verkehr zuzulassen. Das amtliche Etikett trägt die Angabe "Ausschließlich für Frankreich bestimmt."

    (2) Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, bis zum 31. August 1992 in seinem Hoheitsgebiet bis zu 100 Tonnen Handelssaatgut von Gelbklee (Medicago lupulina L.) zum Verkehr zuzulassen. Das amtliche Etikett trägt die Angabe "Ausschließlich für Deutschland bestimmt".

    Artikel 2

    Die übrigen Mitgliedstaaten werden ermächtigt, unter den in Artikel 1 genannten Bedingungen in ihrem Hoheitsgebiet bis zu 125 Tonnen Handelssaatgut von Gelbklee (Medicago lupulina L.) zum Verkehr zuzulassen, sofern dieses Saatgut ausschließlich für die Französische Republik oder die Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist. Das amtliche Etikett trägt die Angabe "Ausschließlich für Frankreich bestimmt" oder "Ausschließlich für Deutschland bestimmt".

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Oktober 1992 mit, wieviel Saatgut aufgrund dieser Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet zum Verkehr zugelassen worden ist. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. Juni 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66. (2) ABl. Nr. L 104 vom 22. 4. 1992, S. 61. (3) ABl. Nr. L 93 vom 8. 4. 1986, S. 21. (4) ABl. Nr. L 203 vom 26. 7. 1991, S. 108.

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