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Document 31992D0358

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 1992 über ein von Frankreich gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vorgelegtes befristetes Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte (1992) (Nur der französische Text ist verbindlich) (92/358/EWG)

    ABl. L 193 vom 13.7.1992, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/358/oj

    31992D0358

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 1992 über ein von Frankreich gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vorgelegtes befristetes Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte (1992) (Nur der französische Text ist verbindlich) (92/358/EWG) -

    Amtsblatt Nr. L 193 vom 13/07/1992 S. 0001 - 0005


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 1992 über ein von Frankreich gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vorgelegtes befristetes Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte (1992) (Nur der französische Text ist verbindlich) (92/358/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3944/90 (2), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die französische Regierung hat der Kommission am 30. April 1991 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 ein mehrjähriges Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte, im folgenden "Programm" genannt, übermittelt und später ergänzende Auskünfte hierzu mitgeteilt.

    Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Fischbestände, des Marktes für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie der Maßnahmen und Grundsätze der gemeinsamen Fischereipolitik ist zu prüfen, ob das Programm die Bedingungen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 erfuellt und als Rahmen für die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Zuschüsse in dem betreffenden Sektor geeignet ist.

    Die Ziele des vorangegangenen, von der Kommission mit Entscheidung 88/121/EWG (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/229/EWG (4), genehmigten Programms gelten als Bezugsrahmen für die Beurteilung der tatsächlichen Entwicklung und der noch erforderlichen Anstrengungen zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele.

    Die Ziele des Ausrichtungsprogramms für 1991 wurden nicht voll verwirklicht. Die derzeitige Bestandsentwicklung im Verhältnis zur Fangtätigkeit der betreffenden Flotte erlaubt keine Anpassung der Vorausschätzungen, die als Grundlage für die Ermittlung und Genehmigung dieser Ziele dienten. Die Bemühungen zur Anpassung der Flotte sind angesichts der Tatsache, daß die Fischbestände weiter zurückgehen, entsprechend fortzusetzen und für den Zeitraum 1992 bis 1996 zu verstärken.

    Der Umfang der geplanten Modernisierungsvorhaben bedeutet eine wesentliche Verbesserung der Gesamtleistung der betreffenden Flotte. Dies ist bei der Beurteilung des zum Ende des Programms angestrebten Verhältnisses zwischen der Flottenkapazität und den Fangmöglichkeiten zu berücksichtigen.

    Die tatsächliche Entwicklung ist regelmässig zu prüfen, um die Begleitmaßnahmen zur Fischereitätigkeit im Rahmen der Durchführung dieses Programms zu verbessern oder anpassen zu können.

    Eine mit den Zielen dieses Programms nicht übereinstimmende Entwicklung widerspräche den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik. Die öffentliche Förderung der im Rahmen des Programms eingeleiteten Maßnahmen wäre daher nicht gerechtfertigt. Die Genehmigung des Programms darf somit nur vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen und Einschränkungen wirksam werden, an die diese Genehmigung geknüpft wurde.

    Es ist wichtig, daß die Gesamtverringerung des Fischereiaufwands, der zur Anpassung der Gemeinschaftsflotte an die verfügbaren Bestände für notwendig befunden wird, beachtliche Verringerungen in den Teilbereichen dieser Flotte einschließt, die das grösste Mißverhältnis aufweisen. Die derzeit vorliegenden Informationen reichen nicht aus, um eine umfassende Unterteilung der Flotte nach Maßgabe der Bestände und der Fanggründe zu ermöglichen. Zur Beurteilung sowohl des Fischereiaufwands wie der Flottenkapazität sind daher weitere Meßwerte erforderlich.

    Die Kommission kann Programme für die volle Laufzeit nur genehmigen, wenn den Mitgliedstaaten entsprechende Informationen vorliegen, um dieses neue Vorhaben billigen zu können. Weitere Zeit wird erforderlich sein, um diesen Informationsprozeß abzuschließen.

    Es ist nicht sinnvoll, eine im Rahmen der Ausrichtungsprogramme eingeleitete Verringerung zu unterbrechen. Aus diesem Grunde sollten befristete Programme für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1992 genehmigt werden.

    Angesichts der derzeitigen Situation der Fischbestände ist eine weitere Verringerung der Flottenkapazität erforderlich. Nach den vorliegenden Informationen müssen angesichts der bis Ende 1991 gesetzten Ziele mindestens 2 % der Tonnage und der Maschinenleistung abgebaut werden, um den technischen Fortschritt auszugleichen. Neben dieser Verringerung ist eine weitere Verringerung im Falle der Mitgliedstaaten erforderlich, die die für 1991 gesetzten Ziele nicht erreicht haben.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Es wird ein bis Ende 1992 befristetes Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte unter den Bedingungen und Einschränkungen dieser Entscheidung und vorbehaltlich ihrer Einhaltung genehmigt.

    Artikel 2

    Spätestens bis Ende Juli 1992 und Ende Februar 1993 übermittelt Frankreich der Kommission für alle im Programm genannten Flottenteile Angaben über Anzahl, Tonnage und Maschinenleistung der im Halbjahr bis zum vorangegangenen 31. Dezember bzw. bis zum vorangegangenen 30. Juni in und ausser Dienst gestellten Schiffe.

    Artikel 3

    Die Genehmigung nach Artikel 1 wird nur wirksam, wenn die Entwicklung der Flotte der Verwirklichung der Ziele des Programms im Anhang entspricht.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung greift etwaigen finanziellen Beihilfen der Gemeinschaft für Einzelinvestitionsvorhaben nicht vor.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 29. April 1992

    Für die Kommission

    Manuel MARÍN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 7.(2) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 1.(3) ABl. Nr. L 62 vom 8. 3. 1988, S. 21.(4) ABl. Nr. L 124 vom 15. 5. 1990, S. 48.

    ANHANG

    MEHRJÄHRIGES AUSRICHTUNGSPROGRAMM FÜR DIE FRANZÖSISCHE FISCHEREIFLOTTE (1992) I. ALLGEMEINES Das Programm gilt für die gesamte Fischereiflotte Frankreichs und betrifft das gesamte Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats.

    II. ZIELE 1. Die Ziele des Programms sind:

    a) Abbau der gesamten im Einsatz befindlichen Fischereiflotte (d. h. der registrierten Fischereifahrzeuge mit Ausnahme der seit mehr als zwei Jahren ausser Dienst gestellten Fahrzeuge) auf 197 572 BRT und 1 033 940 kW nach den unter Punkt II.3 genannten Bestimmungen;

    b) Stabilisierung der Thunfischfrosterflotte auf der festgesetzten Höhe von 27 142 BRT und 69 037 kW; es wird vorausgesetzt, daß der Ausbau der Fangkapazitäten der Thunfischfroster (Wadenfischerei) über die im Programm für diese Betriebsklasse festgesetzten Ziele und Rahmenwerte hinaus nicht die Durchführung der Gesamtziele dieses Programms beeinträchtigt und für den Einsatz bzw. die Nutzung der entsprechenden Fangkapazitäten keine finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft erforderlich sind. Ausserdem darf dieser Ausbau sich nicht auf Daten auswirken, die die Gemeinschaft bei der Aufnahme und Weiterführung ihrer Beziehungen mit Drittländern als Bezugsgrössen zugrunde legt;

    c) Modernisierung der im Einsatz befindlichen Fischereifahrzeuge, sofern diese nicht zu einer Steigerung der Gesamtkapazität des Teils der Flotte führt, zu dem das Schiff zählt, ausgedrückt in Tonnage und Maschinenleistung.

    2. Mit Rücksicht auf den Abbau der Gesamtkapazität werden zwischen den im Mittelmeer, den in den Gemeinschaftsgewässern und den in den übrigen Fanggebieten eingesetzten Fischereifahrzeugen keine Kapazitätsübertragungen vorgenommen.

    3. Für die Entwicklung der im Einsatz befindlichen Flotte mit Ausnahme von

    - Einsatzschiffen der Aquakultur,

    - ausschließlich auf den Muschelfang spezialisierten Fahrzeugen

    gilt während der Laufzeit des Programms folgender Rahmen:

    Tonnage (BRT)

    Typ

    Ziel des

    Programms

    1986 zum 31. 12. 1986

    Stand am 1. 1. 1987

    (¹)

    Stand am 1. 1. 1992

    Ziel zum

    31. 12. 1989

    31. 12. 1990

    31. 12. 1991

    Ziel zum

    31. 12. 1992

    unter 12 m Länge über alles

    31 019( )*

    35 530( )*

    31 295( )*

    30 669 (²)

    - 12 bis 16 m Länge über alles

    19 277( )*

    21 825( )*

    20 750( )*

    20 335 (²)

    - 16 bis 38 m Länge über alles

    71 385( )*

    80 905( )*

    78 259( )*

    76 694 (²)

    mehr als 38 m Länge über alles

    71 126( )*

    71 300( )*

    71 300( )*

    69 874 (²)

    davon:

    - Thunfischflotte (Ozean)

    23 410(26)*

    27 142(30)*

    27 142(30)*

    27 142(30)*

    - andere

    47 716( )*

    44 158( )*

    44 158 (¹)

    42 732 (²)

    Insgesamt A

    192 807( )*

    209 560( )*

    184 495

    208 764

    204 786

    201 604( )*

    197 572( )*

    Schiffe für die Aquakultur oder für den Muschelfang

    Insgesamt B

    15 271( )*

    (¹) Einschließlich der am 1. Januar 1987 in Bau befindlichen Fischereifahrzeuge.

    (²) In diesen Klassen von Fischereifahrzeugen ist eine gewisse Flexibilität zulässig.

    * Anzahl der Schiffe.

    Maschinenleistung (kW)

    Typ

    Ziel des

    Programms

    1986 zum 31. 12. 1986

    Stand am 1. 1. 1987

    (¹)

    Stand am 1. 1. 1992

    Ziel zum

    31. 12. 1989

    31. 12. 1990

    31. 12. 1991

    Ziel zum

    31. 12. 1992

    unter 12 m Länge über alles

    309 278( )*

    440 102( )*

    378 405( )*

    370 837 (²)

    - 12 bis 16 m Länge über alles

    119 383( )*

    157 943( )*

    143 370( )*

    140 503 (²)

    - 16 bis 38 m Länge über alles

    318 999( )*

    392 131( )*

    364 875( )*

    357 577 (²)

    mehr als 38 m Länge über alles

    166 340( )*

    168 400( )*

    168 400( )*

    165 032 (²)

    davon:

    - Thunfischflotte (Ozean)

    61 198(26)*

    69 037(30)*

    69 037(30)*

    69 037(30)*

    - andere

    105 142( )*

    99 363( )*

    99 363 (¹)

    95 995 (²)

    Insgesamt A

    914 000( )*

    1 158 576( )*

    1 053 931

    1 148 223

    1 096 460

    1 055 050( )*

    1 033 949( )*

    Schiffe für die Aquakultur oder für den Muschelfang

    Insgesamt B

    117 421( )*

    (¹) Einschließlich der am 1. Januar 1987 in Bau befindlichen Fischereifahrzeuge.

    (²) In diesen Klassen von Fischereifahrzeugen ist eine gewisse Flexibilität zulässig.

    (*) Anzahl der Schiffe.

    III. GEPLANTE MASSNAHMEN 1.1. Die im Rahmen der Ziele unter Punkt II.2 "Insgesamt A" festgesetzte Verringerung der Flottenkapazität ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Stand am 1. Januar 1992 und dem bis zum 31. Dezember 1992 zu erreichenden Ziel; ebenfalls berücksichtigt werden müssen aber auch die Kapazitätsveränderungen aufgrund der

    - Vorhaben für den Bau von Fischereifahrzeugen, für die im Rahmen der Tranche 1991 gemeinschaftliche und einzelstaatliche Zuschüsse gewährt worden sind,

    - Anträge auf Gemeinschaftsfinanzierung für den Bau von Fischereifahrzeugen, die gegenwärtig von der Kommission geprüft werden (¹),

    - Flottenzugänge und -abgänge zwischen dem 1. Januar 1987 und dem 30. Juni 1988, die nicht im Rahmen der beiden obengenannten Vorgänge erfasst sind,

    die zusammengezählt die Kapazität ergeben, die insgesamt abgebaut werden muß.

    1.2. Der Abbau der Kapazitäten gemäß Punkt III.1.1 sollte durch die nachstehenden Maßnahmen erreicht werden, deren Durchführung voraussetzt, daß die Indienststellung dieser neuen Kapazitäten innerhalb des im Programm gesetzten Rahmens erfolgt; dabei können die geplanten Kapazitätsverringerungen für die einzelnen Maßnahmen unterschiedlich hoch festgelegt werden, sofern der insgesamt geforderte Abbau gemäß Punkt III.1.1 eingehalten wird;

    - Abbau des Gesamtumfangs der Flotte durch Erneuerung der Schiffe, die durch Unfall, Schiffbruch oder sonstwie verlorengehen, insbesondere durch Stillegung von im Einsatz befindlichen Einheiten in direkter Verbindung mit Neubauten im Einklang mit den unter Punkt II.3 festgesetzten Orientierungen und Zielen;

    - Verabschiedung und Durchführung von Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazitäten wie z. B. Gewährung einer Prämie für die endgültige Stillegung, um insbesondere für unerläßliche Kapazitätsverringerungen, die nicht im Rahmen der vorstehend genannten Möglichkeit vorgenommen werden können, eine Entschädigung zu bieten;

    - Verabschiedung von Verwaltungsmaßnahmen, mit denen etwaige potentielle Kapazitätssteigerungen, die den Programmzielen zuwiderlaufen, unterbunden werden;

    - andere Maßnahmen, mit denen sich dieselben Ergebnisse erzielen lassen.

    (¹) Die Rücknahme von derzeit von der Kommission geprüften Finanzierungsanträgen führt zu einer entsprechenden Berichtigung der Gesamtkapazität.

    2. Verabschiedung und Anwendung umfassender Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften zur wirksamen Kontrolle der eingesetzten Kapazitäten und der Fangtätigkeit mit dem Bestreben, die Verwirklichung der Programmziele zu gewährleisten.

    3. Verbesserungen der Registers für Fischereifahrzeuge im Hinblick auf eine wirksame Kontrolle der Fangkapazitäten.

    IV. BEMERKUNGEN 1. Eine Änderung der in der obigen Tabelle genannten Flottenziele ist nur auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten möglich, mit denen das Vorhandensein bisher nicht voll bewirtschafteter Fischvorkommen nachgewiesen werden kann.

    2. Die Programmziele, ausgedrückt in Tonnage und Motorvermögen, müssen spätestens am 31. Dezember 1992 vollständig erreicht sein. Kapazitätsverminderungen, die die Zielsetzungen am 31. Dezember 1991 erreichten oder darüber hinausgingen (in Tonnage und Motorvermögen) erlauben es denjenigen Mitgliedstaaten, die das erreicht haben (¹), dies in 1992 zu berücksichtigen. In diesem Fall können mindestens 75 % der für 1992 vorgesehenen Zielsetzungen, wie sie im Anhang dieser Entscheidung festgelegt sind, durch endgültige Stillegung von Fischereifahrzeugen bewirkt werden, während der restliche Betrag von höchstens 25 % erreicht werden kann durch Maßnahmen bezueglich der Kontrolle des Fischereiaufwandes, sofern sie auf gesetzlichen oder verwaltungsmässigen Vorschriften beruhen, die einen dauerhaften Charakter haben.

    3. Die Ziele des Programms für 1992 sollten bis Ende 1992 verwirklicht sein.

    4. Die Kommission erinnert daran, daß sich alle von den nationalen, regionalen und lokalen Behörden im Fischereisektor gewährten Strukturbeihilfen künftig im Rahmen dieses Programms bewegen müssen.

    (¹) Auf Basis der spätestens am 15. Februar 1992 zu übermittelnden Angaben gemäß Artikel 2 der Kommissionsentscheidung bezueglich des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms 1987-1991.

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