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Document 31992D0331

    92/331/EWG: Beschluß der Kommission vom 30. Juni 1992 über die Annahme des Verpflichtungsangebots des ägyptischen Herstellers im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Polen und Ägypten

    ABl. L 183 vom 3.7.1992, p. 40–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/331/oj

    31992D0331

    92/331/EWG: Beschluß der Kommission vom 30. Juni 1992 über die Annahme des Verpflichtungsangebots des ägyptischen Herstellers im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Polen und Ägypten

    Amtsblatt Nr. L 183 vom 03/07/1992 S. 0040 - 0040


    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. Juni 1992 über die Annahme des Verpflichtungsangebots des ägyptischen Herstellers im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Polen und Ägypten (92/331/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 10,

    nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

    (1) Mit Verordnung (EWG) Nr. 1808/92 (2) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferrosilicium der KN-Codes 7202 21 10, 7202 21 90 und 7202 29 00 mit Ursprung in Polen und Ägypten in die Gemeinschaft ein.

    B. VERPFLICHTUNGEN

    (2) Nachdem alle betroffenen Hersteller von den Ergebnissen der Untersuchung unterrichtet worden waren, bot der ägyptische Hersteller Efaco (The Egyptian Ferro-Alloys Co.) gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eine Verpflichtung an.

    (3) Aufgrund der Feststellungen unter den Randnummern 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1808/92 würde sich diese Verpflichtung dahin gehend auswirken, daß der Preis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft um einen Betrag angehoben wird, der unter den gegenwärtigen Umständen zur Beseitigung der durch das Dumping verursachten Schädigung als ausreichend angesehen wird.

    (4) Die Kommission betrachtet dieses Angebot als annehmbar. Folglich kann die Untersuchung gegenüber dem ägyptischen Hersteller eingestellt werden.

    (5) Die Kommission stellt jedoch fest, daß die Marktsituation bei Ferrosilicium in der Gemeinschaft äusserst angespannt ist. Die Wettbewerbsstrategie der Ausführer auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie die Entwicklung der Finanz- und Geschäftslage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind daher von den Gemeinschaftsinstanzen mit grösster Aufmerksamkeit zu verfolgen.

    (6) Die Kommission weist ausserdem darauf hin, daß sie, sollte eine Verpflichtung zurückgenommen werden oder Grund zu der Annahme bestehen, daß sie nicht eingehalten wurde, gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 unverzueglich vorläufige Antidumpingzölle aufgrund des vor der Verpflichtung festgestellten Sachverhalts einführen kann, sofern die Interessen der Gemeinschaft ein derartiges Vorgehen erfordern.

    (7) Anläßlich der Konsultation des Antidumpingausschusses zu der Annahme des Verpflichtungsangebots wurden keine Einwände erhoben -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Das Verpflichtungsangebot des ägyptischen Herstellers Efaco im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Ägpten und Polen wird angenommen.

    Diese Verpflichtung wird am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 1808/92 wirksam. Brüssel, den 30. Juni 1992 Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

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