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Document 31992D0330

92/330/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1991 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Textilwerke Deggendorf (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

ABl. L 183 vom 3.7.1992, p. 36–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/330/oj

31992D0330

92/330/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1991 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Textilwerke Deggendorf (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 183 vom 03/07/1992 S. 0036 - 0039


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1991 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Textilwerke Deggendorf (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (92/330/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß diesem Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Am 25. Februar 1991 hat die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag ein Beihilfevorhaben für das Unternehmen Textilwerke Deggendorf GmbH gemeldet. Dessen Haupttätigkeit erfolgt im Sektor der synthetischen Fasern, der unter den diesbezueglichen Gemeinschaftsrahmen fällt, der für alle Beihilfevorhaben für diesen Sektor die vorherige Meldung vorschreibt.

Die Beihilfe soll durch das Bayerische Regionale Förderprogramm finanziert werden, das die Kommission mit Schreiben vom 21. Dezember 1988 genehmigt hat.

Den deutschen Behörden sind mit Schreiben vom 14. März 1991 weitere Fragen zu der geplanten Investition gestellt worden. Am 8. Mai 1991 hat die Kommission das Antwortschreiben erhalten.

Mit Schreiben vom 27. Juni 1991 hat die Kommission der Bundesregierung ihren Beschluß mitgeteilt, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 gegen die betreffenden Beihilfen einzuleiten, und sie aufgefordert, ihre Bemerkungen mitzuteilen.

Die anderen Beteiligten haben von dem Beschluß der Kommission nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 8. August 1991 (1) Kenntnis nehmen können.

Die Beihilfe bezieht sich auf die Investitionen in dem Unternehmen Pietsch, dessen Kapital für 1 DM von Textilwerke Deggendorf GmbH erworben wurde, als das Unternehmen 1989 von der Schließung bedroht war.

Der neue Eigentümer hat dem ausschließlich auf die Herstellung von Textilvorhängen spezialisierten Unternehmen Pietsch ein Umstrukturierungs- und Modernisierungsprogramm auferlegt, das vom Land Bayern finanziell gefördert werden soll.

Die zu fördernden Investitionen in Höhe von 11,95 Millionen DM werden zur Erhaltung der 134 vorhandenen Arbeitsplätze in dem Unternehmen Pietsch und zur Schaffung von 15 neuen Arbeitsplätzen in diesem Unternehmen führen.

Das im Juli 1989 nach der Übernahme eingeleitete Umstrukturierungs- und Modernisierungsprogramm soll sich über drei Jahre erstrecken und 11,95 Millionen DM Investitionen umfassen, davon 2 Millionen DM für Bauinvestitionen und 4 Millionen DM für den Erwerb spezieller Anlagen zur Herstellung von Vorhängen.

Das Unternehmen Deggendorf soll vom bayerischen Wirtschaftsminister zwei zinsverbilligte Darlehen (Zinssatz 4,5 %), einschließlich drei Freijahre, erhalten, die im Rahmen des Regionalprogramms des Landes finanziert werden.

Das erste Darlehen über einen Betrag von 2,8 Millionen DM soll für eine Laufzeit von 15 Jahren, das zweite über einen Betrag von 3 Millionen DM für eine Laufzeit von acht Jahren gewährt werden.

Das Nettosubventionsäquivalent lässt sich für das erste Darlehen mit 3,46 % und für das zweite mit 2,77 % veranschlagen.

Die Investitionen, die im Juli 1992 abgeschlossen sein werden, würden somit zu 48,53 % aus öffentlichen Mitteln finanziert.

Auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen hat die Kommission geprüft, wie sich die bestehende finanzielle und buchungstechnische Beziehung zwischen den Unternehmen Deggendorf und Pietsch unter wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten auswirken wird.

Dabei hat die Kommission nicht entscheiden können, ob zwischen der Herstellung von Synthesefasern und der neuen Investition eine deutliche Abgrenzung möglich ist.

Sie ist allerdings der Auffassung, daß die betreffenden Beihilfen das Unternehmen Deggendorf indirekt begünstigen könnten, das Erzeugnisse herstellt, für die aufgrund des für Synthesefasern geltenden Gemeinschaftsrahmens grundsätzlich keine Beihilfen vergeben werden können.

Die Kommission hat ferner berücksichtigt, daß sie am 21. Mai 1986 eine ablehnende Entscheidung betreffend mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen erlassen hatte, die diesem Unternehmen in den Jahren 1981 bis 1983 gewährt worden waren. Mit dieser Entscheidung (86/509/EWG) (2) forderte die Kommission die Rückzahlung der Beihilfe in Höhe von 6,12 Millionen DM und des Darlehens in Höhe von 11 Millionen DM, das zu einem zinsverbilligten Satz gewährt worden war. Die Rückzahlung ist immer noch nicht erfolgt; somit ist das Unternehmen Deggendorf weiterhin Empfänger rechtswidriger Beihilfen, die seine Wettbewerbsfähigkeit künstlich stärken.

Ausserdem war die Kommission der Ansicht, daß die betreffenden Beihilfen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Polyamid- und Polyestergarne, der aufgrund der Präsenz mehrerer Hersteller auf allen nationalen Märkten ausserordentlich wettbewerbsfähig, aber auch durch eine stagnierende Nachfrage, höchst kapitalintensive Investitionen und niedrige Gewinnspannen gekennzeichnet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen drohen. Infolgedessen erfuellen diese Beihilfen die Bedingungen für eine der Ausnahmebestimmungen nach Artikel 92 Absätze 1 bis 3 nicht und sind unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag.

Damit ist die Kommission zu einer ähnlichen Analyse wie vor einigen Monaten gelangt, als sie Beihilfen zugunsten desselben Unternehmens prüfte, die für Investitionen zur Rationalisierung der Herstellung von Strümpfen und elastischen Garnen aus Polyamiden bestimmt waren.

Damals hatte die Kommission den Schluß gezogen, daß die betreffenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien; ihre befürwortende Entscheidung hatte sie aber mit der Auflage für die deutschen Behörden verbunden, die tatsächliche Auszahlung bis zum Zeitpunkt der Erstattung der zwischen 1981 und 1983 rechtswidrig gewährten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zurückzustellen.

In ihrem Beschluß, das förmliche Verfahren gegen das Beihilfevorhaben für die Umstrukturierung des Unternehmens Pietsch zu eröffnen (3), hat die Kommission auf diese Vorgeschichte hingewiesen und erklärt: "Im Fall einer befürwortenden Entscheidung zum Abschluß des Verfahrens und der Genehmigung der betreffenden Beihilfen sollten diese erst nach Erstattung der rechtswidrig gewährten Beihilfen, die Gegenstand der Entscheidung vom 21. Mai 1986 sind, ausgezahlt werden".

II

Die Bundesregierung hat in ihrem Schreiben vom 30. Juli 1991 ihre Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgelegt. Dabei hat sie ihre Position zum Zeitpunkt der Anmeldung erläutert und der Kommission weitere Anhaltspunkte geliefert, die es dieser ermöglichen, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Wettbewerb die bestehende Verbindung zwischen Textilwerke Deggendorf GmbH - dem unbestrittenen Empfänger der Beihilfe - und dem Unternehmen Pietsch zu beurteilen, in dem die unterstützten Investitionen getätigt werden.

Die deutschen Behörden haben ferner erklärt, daß sie die Auswirkungen der Beihilfe auf die Herstellung von Synthesefasern über den Gesamthaushalt der Textilwerke Deggendorf für unerheblich halten.

Die dänische und die niederländische Regierung sowie der Verband der britischen Textilindustrie haben der Kommission kurze Bemerkungen zukommen lassen, welche anschließend der Bundesregierung übermittelt worden sind, die sich dazu aber nicht mehr geäussert hat.

Letztere hat auf den Beschluß der Kommission mit Schreiben vom 30. Juli 1991 reagiert.

III

Das zinsverbilligte Darlehen in Höhe von 5,8 Millionen DM, das dem Unternehmen Textilwerke Deggendorf GmbH in Anwendung des von der Kommission mit Schreiben vom 27. Dezember 1988 genehmigten Bayerischen Regionalen Förderprogramms gewährt wird, stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dar, da es dem Unternehmen Investitionen ermöglicht, ohne die gesamten Kosten dafür tragen zu müssen.

Diese Beihilfen sind der Kommission zu Recht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gemeldet worden; die Pflicht zur vorherigen Meldung der betreffenden Beihilfen ergibt sich aus dem Rahmen, der für jedes Beihilfevorhaben - unabhängig von seiner Form - für Unternehmen des Sektors der Synthesefasern und -garne gilt.

Die Kommission war somit in der Lage, ihre Bemerkungen vorzubringen und die geplante Beihilfe zu beurteilen.

Die bestehende finanzielle und buchungstechnische Beziehung zwischen Textilwerke Deggendorf und Pietsch hat ihres Erachtens keine Auswirkungen auf die Herstellung von Fasern über den Gesamthaushalt des Eignerunternehmens. Die Beziehung vergrössert hingegen die Absatzmärkte der Textilwerke Deggendorf insofern, als das Unternehmen Pietsch bei der Herstellung seiner Vorhänge synthetische Garne verwendet.

In ihrer Entscheidung vom 26. März 1991 hatte die Kommission bereits die Auffassung vertreten, daß das Vorhandensein einer zusätzlichen Absatzmöglichkeit für die Herstellung synthetischer Garne dazu beiträgt, den allgemeinen Überschuß in dem Sektor aufzufangen.

Somit sieht sich die Kommission aufgrund der bestehenden Verbindung zwischen der Herstellung synthetischer Garne und Fasern und der neuen Investition, die teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, nicht veranlasst, die geplante Beihilfe im Hinblick auf den vorderhand ungünstigen Inhalt der für Synthesefasern geltenden Disziplin zu beurteilen.

Insbesondere zu dem Unternehmen Pietsch, das ausschließlich Stoffvorhänge herstellt, stellt die Kommission fest, daß das Land Bayern sein Umstrukturierungs- und Modernisierungsprogramm fördern will.

Die geplante Beihilfe soll in Anwendung einer von der Kommission genehmigten Regelung für regionale Beihilfen zu den in der Regelung vorgesehenen Bedingungen gewährt werden (Beihilfen in Form einer Zinsverbilligung für Darlehen und mit einer auf 8 % NSÄ beschränkten Intensität).

Die Kommission ist in der Lage festzustellen, daß die vorgesehene Beihilfe aufgrund ihrer Zielsetzung, die 134 vorhandenen Arbeitsplätze in dem Unternehmen Pietsch zu erhalten und 15 zusätzliche ständige Arbeitsplätze im Raum Deggendorf zu schaffen, die Entwicklung des betreffenden Wirtschaftsgebiets fördert und infolgedessen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.

IV

Die Kommission stellt allerdings fest, daß solange das Unternehmen Textilwerke Deggendorf GmbH nicht den Gesamtbetrag der Beihilfen zurückgezahlt hat, die es von 1981 bis 1983 unrechtmässig erhalten hat, seine Wettbewerbsfähigkeit durch eine Vorteil verstärkt bleibt, der die Handelsbedingungen beeinträchtigt.

Entgegen den Bemerkungen der deutschen Behörden nach Eröffnung des Verfahrens durch die Kommission wirft letztere der Textilwerke Deggendorf GmbH nicht vor, eine Klage erhoben zu haben, um von einem deutschen Gericht die Aufhebung eines sie betreffenden Verwaltungsakts zu erwirken.

Die Kommission stellt hingegen zum einen fest, daß die tatsächliche Rückzahlung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren, rechtswidrig gewährten Beihilfe noch aussteht, und zum anderen, daß sie über kein Zwangsmittel verfügt, um die Durchführung ihrer Entscheidung vom 21. Mai 1986 zu beschleunigen oder durchzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kommission eine ablehnende Entscheidung im Hinblick auf Beihilfen erlassen, die diesem Unternehmen von 1981 bis 1983 rechtswidrig gewährt worden waren, und die Erstattung von Beihilfen in Höhe von 6,12 Millionen DM und Darlehen mit günstigen Bedingungen über einen Betrag von 11 Millionen DM verlangt.

Da die Negativentscheidung nicht vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angefochten wurde, ist sie endgültig.

Die Bundesregierung hat hingegen beim Gerichtshof eine Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 26. März 1991 begehrt.

Die Kommission hat die Bundesregierung bereits in ihrer Entscheidung vom 26. März 1991, die ebenfalls das Unternehmen Textilwerke Deggendorf betraf, darauf hingewiesen, daß sie bei der Prüfung der Beihilfefälle alle Umstände zu berücksichtigen hat, die sich auf die Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen in der Gemeinschaft auswirken können.

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die Kommission, wenn sie die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüft, alle einschlägigen Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen hat, darunter auch gegebenenfalls den bereits in einer früheren Entscheidung bewerteten Gesamtzusammenhang sowie die Verpflichtungen, die einem Mitgliedstaat aufgrund dieser früheren Entscheidung möglicherweise auferlegt wurden (4).

Daraus folgt, daß die Kommission zu Recht eine spätere Entscheidung auf die unterlassene Einhaltung einer Bedingung stützen kann, die in einer früheren Entscheidung, die dasselbe Unternehmen betraf, festgelegt wurde; dies trifft in dem vorliegenden Fall zu.

Die Vorgeschichte des Falls stützt im übrigen eine solche Analyse noch und veranlasst die Kommission, in dieser Frage die Argumentation ihrer Entscheidung vom 26. März 1991 aufzugreifen: der unzulässige Vorteil, den die Textilwerke Deggendorf seit 1981/83 genießen, stellt für dieses Unternehmen eine ungerechtfertigte Bereicherung dar, die bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung der zuvor empfangenen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren und rechtswidrig gewährten Beihilfen andauern wird.

Infolgedessen vertritt die Kommission zu Recht die Auffassung, daß die betreffenden Beihilfen - die im übrigen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind - der Textilwerke Deggendorf GmbH nicht tatsächlich gewährt werden dürfen, solange das Unternehmen die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die Gegenstand der Entscheidung vom 21. Mai 1986 sind, nicht zurückgezahlt hat.

Die rechtswidrig gewährten Beihilfen, deren Rückzahlung Deggendorf seit 1986 verweigert, und die neuen Investitionsbeihilfen, um die es jetzt geht, würden diesem Unternehmen einen ungerechtfertigten, übermässigen Vorteil verschaffen, der die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse beeinträchtigen würde.

Obwohl die zur Zeit geplanten Beihilfen in Höhe von 744 485 DM, die sich aus der Gewährung zinsverbilligter Darlehen in Höhe von 5,8 Millionen DM ergeben, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden müssen, ist die Kommission daher gleichwohl der Auffassung, daß ihre Auszahlung ausgesetzt werden muß, bis die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die Gegenstand ihrer Entscheidung aus dem Jahr 1986 sind, zurückgezahlt sind.

Diese Situation ist durch das nachlässige Verhalten der Bundesregierung und des Unternehmens Deggendorf entstanden, die unter Verletzung der Vorschriften von Artikel 93 Absatz 3 gehandelt haben.

Da die Kommission über keine Zwangsmittel verfügt, um die Durchführung ihrer Entscheidung aus dem Jahr 1986 zu beschleunigen oder durchzusetzen, wird die Aussetzung der Auszahlung der vorliegenden Beihilfen um so notwendiger.

Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in ihrer Mitteilung nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag bereits ausgeführt hat, daß sich aus der nicht erfolgten Rückzahlung der früheren, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen durch das Unternehmen Textilwerke Deggendorf GmbH eine zweifache wettbewerbsverfälschende Wirkung ergibt. ergibt. Weder die Bundesregierung noch das betreffende Unternehmen haben dagegen Einwände oder Bemerkungen vorgebracht, die die Kommission zu einer Änderung ihrer Haltung in dieser Frage veranlassen könnten.

Die von der Bundesregierung in Aussicht genommenen Beihilfen für das Unternehmen Deggendorf in Höhe von 744 485 DM sind demnach mit dem Gemeinsamen Markt zwar vereinbar, dürfen aber erst gewährt werden, nachdem das Unternehmen Textilwerke Deggendorf GmbH die von 1981 bis 1983 rechtswidrig erhaltenen Beihilfen zurückgezahlt hat, die Gegenstand der Entscheidung 86/509/EWG der Kommission sind.

Die Kommission sieht sich zu dieser Schlußfolgerung genötigt, da das Unternehmen Textilwerke Deggendorf seit 1981/83 unberechtigterweise über Beihilfen mit einem Gesamtbetrag von 17,12 Millionen DM verfügt, und dieses Unternehmen sich bis heute weigert, seinen Verpflichtungen aufgrund des Gemeinschaftsrechts nachzukommen, indem es die betreffenden Beihilfen nicht zurückzahlt. Es ist darauf hinzuweisen, daß die Aussetzungsbedingung in dieser Entscheidung aus zwei Gründen keine Wiederholung der aufschiebenden Klausel in der Entscheidung vom 26. März 1991 darstellt:

erstens aufgrund der Tatsache, daß die angestrebte Wirkung in den beiden Fällen identisch ist, d. h. zu verhindern, daß die Textilwerke Deggendorf durch ihre Haltung weiter Vorteile genießen, die sich aus einer ungerechtfertigen Bereicherung ergeben;

zweitens unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die jetzige aufschiebende Klausel wirkungslos wird, sobald das Unternehmen seinen Rückzahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, die sich aus der Entscheidung vom 21. Mai 1986 ergeben (das gleiche gilt auch für die aufschiebende Klausel der Entscheidung vom 26. März 1991) -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen in Form zweier zinsverbilligter Darlehen in Höhe von 2,8 und 3 Millionen DM mit einer Laufzeit von 15 bzw. 8 Jahren und einem Zinssatz von 4,5 % bei einer tilgungsfreien Zeit von drei Jahren, die für das Unternehmen Textilwerke Deggendorf GmbH bestimmt und der Kommission mit Schreiben vom 25. Februar 1991 von den deutschen Behörden gemeldet worden sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag vereinbar.

Artikel 2

Die deutschen Behörden setzen die Auszahlung der in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Beihilfen an das Unternehmen Deggendorf aus, bis dieses Unternehmen die in Artikel 1 der Entscheidung 86/509/EWG genannten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zurückgezahlt hat.

Artikel 3

Die deutsche Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung an mit, welche Maßnahmen sie zu ihrer Durchführung getroffen hat.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 18. Dezember 1991 Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. C 207 vom 8. 8. 1991, S. 6. (2) ABl. Nr. L 300 vom 24. 10. 1986, S. 34. (3) Schreiben vom 27. Juni 1991 und ABl. Nr. C 207 vom 8. 8. 1991. (4) Urteil vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache 261/89, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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