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Šis dokuments ir izvilkums no tīmekļa vietnes EUR-Lex.

Dokuments 31992D0267

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. Februar 1992 zur Festlegung der Gesamtmengen der Nahrungsmittelhilfe im Rahmen des Programms für 1992 und zur Erstellung des Verzeichnisses der als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnisse (92/267/EWG)

    ABl. L 138 vom 21.5.1992., 32./34. lpp. (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dokumenta juridiskais statuss Vairs nav spēkā, Datums, līdz kuram ir spēkā: 31/12/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/267/oj

    31992D0267

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. Februar 1992 zur Festlegung der Gesamtmengen der Nahrungsmittelhilfe im Rahmen des Programms für 1992 und zur Erstellung des Verzeichnisses der als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnisse (92/267/EWG) -

    Amtsblatt Nr. L 138 vom 21/05/1992 S. 0032 - 0034


    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. Februar 1992 zur Festlegung der Gesamtmengen der Nahrungsmittelhilfe im Rahmen des Programms für 1992 und zur Erstellung des Verzeichnisses der als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnisse (92/267/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (1), zuletzt verlängert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1930/90 (2), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 müssen die Erzeugnisse sowie für jedes Erzeugnis die Gesamtmengen, die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen für 1992 zu liefern sind, bestimmt werden.

    Die Gesamtmengen der Nahrungsmittelhilfe für 1992 müssen festgelegt werden. Bei der Durchführung der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen sind die tatsächlich verfügbaren Haushaltsmittel zu berücksichtigen.

    Die in diesem Beschluß vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Nahrungsmittelhilfeausschusses -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    (1) Die Gesamtmengen der einzelnen Erzeugnisse, die bestimmten Entwicklungsländern und Organisationen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms für 1992 zur Verfügung gestellt werden sollen, sind in Anhang I festgelegt.

    (2) Das Verzeichnis der Erzeugnisse, die als Hilfe geliefert werden können, ist in Anhang II enthalten. Brüssel, den 21. Februar 1992 Für die Kommission

    Manuel MARÍN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1986, S. 1, und Berichtigung im ABl. Nr. L 42 vom 12. 2. 1987, S. 54. (2) ABl. Nr. L 174 vom 7. 7. 1990, S. 6.

    ANHANG I

    1992 zu liefernde Nahrungsmittelhilfemengen

    - Getreide:

    a) eine erste Tranche von 927 700 Tonnen;

    b) eine zweite Tranche bis zu 457 400 Tonnen.

    - Milchpulver und äquivalente Erzeugnisse: Hoechstmenge von 53 000 Tonnen.

    - Butteroil: Hoechstmenge von 6 800 Tonnen (1).

    - Zucker: Hoechstmenge von 11 540 Tonnen.

    - Pflanzenöl (Saatenöl und Olivenöl): 70 000 Tonnen (1).

    - Andere Erzeugnisse: bis zu 48 Millionen ECU im Wert.

    (1) Für nicht benötigte Butteroilmengen kann bei Bedarf Pflanzenöl geliefert werden, wobei einer Tonne Butteroil zwei Tonnen Pflanzenöl entsprechen.

    ANHANG II

    KN-Code

    (unverbindlich) Warenbezeichnung 0202 Gefrorenes Rindfleisch ex 0203 Gefrorenes Schweinefleisch 0210 Rindfleisch und Schweinefleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Fischmehl, genießbar ex 0402 Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, oder Milchersatz ex 0405 00 Butteroil 0406 Käse und Quark 0713 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert 0806 20 Getrocknete Weintrauben ex Kapitel 10 Getreide 1101

    1102 Mehl von Getreide 1103 Grobgrieß und Pellets von Getreide 1104 Getreidekörner, anders bearbeitet, ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen 1106 10 00 Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten der Position 0713 ex 1202 Erdnüsse 1509 Olivenöl ex 1507

    ex 1508

    ex 1511

    ex 1512

    ex 1513

    ex 1514

    ex 1515 Pflanzenöle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, für die menschliche Ernährung 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht ex 1604 13

    bis 1604 19 Fische, Sardinen, Thunfische, Makrelen, Sardellen, andere, zubereitet oder haltbar gemacht 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest ex 1901 Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß usw., anderweit weder genannt noch inbegriffen ex 1902 Teigwaren, weder gekocht oder gefuellt noch in anderer Weise zubereitet ex 1905 Backwaren 2002 Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht ex 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Eiweißkonzentrate oder texturierte Eiweißstoffe, auf der Grundlage von Milch - Alle Erzeugnisse, insbesondere Obst und Gemüse, die normalerweise in den Entwicklungsländern selbst gekauft werden (1)

    (1) Nur von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, vorrangig für Flüchtlinge.

    Augša