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Document 31992D0015

    92/15/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1991 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von aus Drittländern stammenden, in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Waren, die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 115 des Vertrages unterworfen werden können (Nur der spanische, französische, englische, italienische und portugiesische Text sind verbindlich)

    ABl. L 8 vom 14.1.1992, p. 17–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/15/oj

    31992D0015

    92/15/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1991 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von aus Drittländern stammenden, in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Waren, die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 115 des Vertrages unterworfen werden können (Nur der spanische, französische, englische, italienische und portugiesische Text sind verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 008 vom 14/01/1992 S. 0017 - 0020


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1991 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von aus Drittländern stammenden, in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Waren, die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 115 des Vertrages unterworfen werden können (Nur der spanische, der englische, der französische, der italienische und der portugiesische Text sind verbindlich) (92/15/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 115 Absatz 1,

    gestützt auf die Entscheidung 87/433/EWG der Kommission vom 22. Juli 1987 betreffend Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten nach Artikel 115 des EWG-Vertrags ermächtigt werden können (1), insbesondere auf die Artikel 1 und 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Entscheidung 87/433/EWG dürfen die Mitgliedstaaten die darin genannten Einfuhren nur nach entsprechender Ermächtigung durch die Kommission einer gemeinschaftlichen Überwachung unterwerfen.

    Mit der Entscheidung 91/18/EWG (2) und anderen diesbezueglichen Entscheidungen hat die Kommission die Mitgliedstaaten ermächtigt, eine solche Überwachung einzuführen.

    Fast alle diese Entscheidungen gelten nur bis zum 31. Dezember 1991.

    Einige Mitgliedstaaten reichten bei der Kommission Anträge ein, um ermächtigt zu werden, die Anwendung bestimmter Überwachungsmaßnahmen zu verlängern und neue Überwachungen einzuführen, die im Rahmen der vorhergehenden Entscheidungen nicht vorgesehen waren.

    Die Kommission hat von Fall zu Fall sorgfältig geprüft, ob diese Anträge in Übereinstimmung mit den Kriterien der Entscheidung 87/433/EWG stehen, wobei von einer Errichtung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 ausgegangen wurde.

    Im Hinblick auf das Herannahen dieses Zeitpunkts sowie die Ausnahme gegenüber dem Grundsatz des freien Warenverkehrs dürfen die innergemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen nur unter genauer Beachtung der genannten Kriterien angewandt werden.

    Folglich ist es geboten, die Ermächtigung zur Einführung innergemeinschaftlicher Überwachungsmaßnahmen nur auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen eine tatsächliche Gefahr besteht, daß sich Verkehrsverlagerungen in grossem Umfang entwickeln und dadurch ernsthafe Schwierigkeiten bei den betroffenen Wirtschaftszweigen verursachen könnten.

    Unter diesen Umständen ist es dehalb geboten, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die Einfuhren der im Anhang bezeichneten Waren bis zum 30. Juni 1992 einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten, die im Anhang genannt sind, werden ermächtigt, bis zum 30. Juni 1992 die im Anhang bezeichneten und sie betreffenden Einfuhren einer innergemeinschaftlichen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 87/433/EWG zu unterwerfen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Portugiesische Republik und an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 18. Dezember 1991 Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 238 vom 21. 8. 1987, S. 26. (2) ABl. Nr. L 12 vom 17. 1. 1991, S. 29.

    ANHANG

    SPANIEN A. Textilwaren, für die Kategorien festgelegt worden sind

    Kategorie Ursprungsland 2 China 3 China, Pakistan 4 China 6 Hongkong 7 Indien 8 Indien 35 Südkorea, Taiwan

    B. Andere Waren

    KN-Code (1990) Warenbezeichnung Ursprungsland 6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder China 6404 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen 8702 Omnibusse (Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer) Japan 8703 Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen 8704 Lastkraftwagen 8711 10 00

    8711 20 10

    8711 20 91

    8711 20 99

    ex 8711 30 00 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, mit einem Hubraum von 380 cm3 oder weniger, auch mit Beiwagen; getrennt gestellte Beiwagen Japan ex 8711 90 00 Andere Krafträder und Fahrräder mit Verbrennungshilfsmotor, auch mit Beiwagen, und getrennt gestellte Beiwagen

    FRANKREICH A. Textilwaren, für die Kategorien festgelegt worden sind

    Kategorie Ursprungsland 3 Pakistan 13 China 15 China 21 China

    B. Andere Waren

    KN-Code (1990) Warenbezeichnung Ursprungsland 3104 10 00

    3104 20 50

    3104 20 90 Kalisalze und Kaliumchlorid UdSSR (1) 8527 21 10

    8527 21 90

    8527 29 00 Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Stromquelle betrieben werden können, einschließlich solcher, die auch Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr empfangen können China, Südkorea 8528 10 40

    8528 10 50

    8528 10 61

    8528 10 69

    8528 10 71

    8528 10 73

    8528 10 75

    8528 10 78

    8528 10 80

    8528 10 91

    8528 10 98 Fernsehempfangsgeräte, für mehrfarbiges Bild (einschließlich Videomonitore und Videoprojektoren), auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerät oder einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät kombiniert Südkorea, Taiwan

    (1) Bis zu einem möglichen Inkrafttreten eines Antidumpingzolls und spätestens bis zum 30. Juni 1992.

    IRLAND A. Textilwaren, für die Kategorien festgelegt worden sind

    Kategorie Ursprungsland 8 Hongkong 73 Hongkong

    ITALIEN A. Textilwaren, für die Kategorien festgelegt worden sind

    Kategorie Ursprungsland 2 China, Indien, Pakistan ex 3 (1) Pakistan

    (1) Pakistan: nur Erzeugnisse der KN-Codes 5513 11 10, 5513 11 30 en 5513 11 90. B. Andere Waren

    KN-Code (1990) Warenbezeichnung Ursprungsland 5007 20

    5007 90

    5803 90 10

    5905 00 90 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide China ex 8703 21

    ex 8703 22

    ex 8703 23

    ex 8703 24

    ex 8703 31

    ex 8703 32

    ex 8703 33

    ex 8703 90 Personenkraftwagen (nur für den Strassenverkehr) und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (nur für den Strassenverkehr) (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen Japan ex 8704 21 31

    ex 8704 21 39

    ex 8704 21 91

    ex 8704 21 99

    ex 8704 22 91

    ex 8704 22 99

    ex 8704 31 31

    ex 8704 31 39

    ex 8704 31 91

    ex 8704 31 99

    ex 8704 32 91

    ex 8704 32 99 Lastkraftwagen (nur für den Strassenverkehr) Japan 8711 10 00

    8711 20

    ex 8711 30 00 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von 380 cm3 oder weniger; Beiwagen Japan

    PORTUGAL B. Andere Waren

    KN-Code (1990) Warenbezeichnung Ursprungsland 8711 10 00 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger; Beiwagen Japan

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