Alegeți funcționalitățile experimentale pe care doriți să le testați

Acest document este un extras de pe site-ul EUR-Lex

Document 31992D0012

    Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1991 zur Änderung der Entscheidung 91/107/EWG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Nadelschnittholz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen

    ABl. L 6 vom 11.1.1992, p. 45-46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Statutul juridic al documentului care nu mai este în vigoare, Data încetării: 17/12/1992; Stillschweigend aufgehoben durch 393D0030

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/12/oj

    31992D0012

    92/12/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1991 zur Änderung der Entscheidung 91/107/EWG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Nadelschnittholz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen

    Amtsblatt Nr. L 006 vom 11/01/1992 S. 0045 - 0046


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1991 zur Änderung der Entscheidung 91/107/EWG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Nadelschnittholz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen (Nur der spanische, der deutsche, der griechische, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der portugiesische Text sind verbindlich) (92/12/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/27/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich,

    auf Antrag Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten Königreichs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Richtlinie 77/93/EWG darf Nadelholz des KN-Codes ex 4407 10 mit Ursprung in Kanada, China, Japan, Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika wegen der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen nur dann in die Gemeinschaft verbracht werden, wenn es in geeigneter Weise künstlich getrocknet wurde und entsprechend gekennzeichnet ist.

    Artikel 14

    Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/93/EWG lässt jedoch Ausnahmen von dieser Regel zu, soweit festgestellt wird, daß eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

    Nach dem dritten Gedankenstrich desselben Absatzes kann ausserdem von der Erfordernis eines Pflanzengesundheitszeugnisses abgewichen werden, wenn gleichwertige Garantien geleistet werden und festgestellt wird, daß eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

    Nadelholz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird gegenwärtig in die Gemeinschaft eingeführt. Für Schnittholz wird in den Vereinigten Staaten in der Regel kein Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt. Für die künstliche Trocknung stehen dort zur Zeit nur beschränkt Kapazitäten zur Verfügung.

    Aufgrund der von den Vereinigten Staaten übermittelten und der dort 1990 auf einer Dienstreise gesammelten Erkenntnisse hat die Kommission in bezug auf dieses Land festgestellt, daß ein amtlich genehmigtes und kontrolliertes Programm zur Ausstellung von "Entrindungs- und Wurmlochkontrollbescheinigungen" (certificate of debarking and grub hole control) erstellt wurde, das eine geeignete Entrindung sicherstellen und die von Schadorganismen ausgehende Gefahr verringern soll. Die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ist gering, wenn dem Holz eine im Rahmen dieses Programms ausgestellte "Entrindungs- und Wurmlochkontrollbescheinigung" beigefügt ist.

    Mit ihren Entscheidungen 91/107/EWG (3) und 91/636/EWG (4) hat die Kommission eine Ermächtigung zu solchen Ausnahmen für Nadelschnittholz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erteilt, soweit besondere technische Voraussetzungen eingehalten werden und die vorgenannte "Entrindungs- und Wurmlochkontrollbescheinigung" beigefügt ist.

    Bei gemäß der Entscheidung 91/107/EWG eingeführtem Nadelschnittholz sind keine Wurmlöcher festgestellt worden. Bisher haben sich keine ausreichenden Tatsachen ergeben, die dem ordnungsgemässen Funktionieren des vorgenannten "Entrindungs- und Wurmlochkontrollprogramms" entgegenstehen.

    Gemäß der Entscheidung 91/636/EWG ist die Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1991 befristet.

    Derzeit stellt die ordnungsgemässe künstliche Trocknung von Holz eine wirksame Maßnahme zum Schutz der Gemeinschaft gegen das Einschleppen bestimmter Nadelholzschädlinge dar. Im allgemeinen werden bei verschiedenen Holzarten jedoch unterschiedliche Trocknungsverfahren angewendet, um den besten Trocknungsgrad für ihre Endverwendung zu erzielen. Diese Trocknungsverfahren erfordern den Einsatz von Wärme bei unterschiedlichen Temperaturen während unterschiedlicher Zeitspannen.

    Es wird ein gemeinschaftliches Forschungsprogramm durchgeführt, um bei der Wärmebehandlung die Parameter zu definieren, die die Tilgung von Bursaphelenchus xylophilus und seiner Träger gewährleisten, so daß die Kommission ständige Anforderungen zum Schutz vor der Vertreitung dieser Organismen festlegen kann.

    Die Ergebnisse dieser Forschungen sind noch nicht vollständig verfügbar.

    Die Ermächtigung sollte daher um ein weiteres Jahr verlängert werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 91/107/EWG wird wie folgt geändert:

    Artikel 3

    erhält folgende Fassung:

    "Artikel 3

    Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 gilt bis zum 31. Dezember 1992, welcher der letzte Tag für den Eintritt in die Gemeinschaft ist. Die Ermächtigung kann vorzeitig widerrufen werden, wenn entweder festgestellt wird, daß die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bedingungen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen zu verhindern, oder daß diese Bedingungen nicht eingehalten wurden."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 18. Dezember 1991 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. (2) ABl. Nr. L 16 vom 22. 1. 1991, S. 29. (3) ABl. Nr. L 56 vom 2. 3. 1991, S. 26. (4) ABl. Nr. L 341 vom 12. 12. 1991, S. 34.

    Sus