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Document 31992A0269

    92/269/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 30. April 1992 zu der Wiederaufarbeitungsanlage für Kernbrennstoff Thorp am Standort Sellafield (Vereinigtes Königreich)

    ABl. L 138 vom 21.5.1992, p. 36–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/opin/1992/269/oj

    31992A0269

    92/269/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 30. April 1992 zu der Wiederaufarbeitungsanlage für Kernbrennstoff Thorp am Standort Sellafield (Vereinigtes Königreich)

    Amtsblatt Nr. L 138 vom 21/05/1992 S. 0036 - 0037


    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 30. April 1992 zu der Wiederaufarbeitungsanlage für Kernbrennstoff Thorp am Standort Sellafield (Vereinigtes Königreich) (92/269/Euratom)

    Mit einem am 7. Oktober 1991 eingegangenen Schreiben wurden der Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs nach Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Wiederaufarbeitungsanlage für bestrahlte Brennelemente Thorp am Standort BNFL Sellafield mitgeteilt. In der Praxis umfassen die Allgemeinen Angaben für Thorp auch die Daten für die zugehörige Abfallfixierungsanlage EP2, so daß auch diese Anlage in die Prüfung der Angaben einbezogen wurde.

    Auf der Sitzung der vertragsgemäß eingesetzten Sachverständigengruppe vom 3. bis 5. Februar 1992 in Cumbria haben die Vertreter der Regierung des Vereinigten Königreichs zusätzliche Informationen hierzu mitgeteilt.

    Auf der Grundlage dieser Angaben zu Thorp (im folgenden einschließlich EP2) und nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:

    1. Die Entfernung der Anlage Thorp vom nächstgelegenen anderen Mitgliedstaat, nämlich Irland, beträgt 180 km.

    2. Die Ausfuhr von örtlich erzeugten Nahrungsmitteln einschließlich Meeresprodukten ist nur von geringer Bedeutung.

    3. Im Normalbetrieb ist nicht davon auszugehen, daß die für Thorp vorgesehenen Ableitungen gasförmiger und fluessiger radioaktiver Abfälle unter Berücksichtigung aller Belastungspfade, insbesondere einschließlich des Verzehrs von Meeresprodukten, eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Belastung der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats verursachen werden.

    Zwar sind die Behörden des Vereinigten Königreichs derzeit nicht in der Lage, mögliche Revisionen der Ableitungsgenehmigungen für Sellafield zur Berücksichtigung der erwarteten Thorp-Abfälle und der anderen radioaktiven Ableitungen vom Standort zu quantifizieren, doch dürfte auch mit diesen Revisionen gewährleistet sein, daß die Belastung in anderen Mitgliedstaaten unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich sein wird. Ausserdem wird festgestellt, daß zwar die Ableitungen in die Irische See sich nicht auf diejenigen des Standorts Sellafield beschränken, daß aber auch bei Berücksichtigung dieser anderen Ableitungen diese Schlußfolgerung bestehen bleibt.

    4. Die festen radioaktiven Abfälle aus dem Betrieb von Thorp werden bis zur Entsorgung in genehmigten Einrichtungen am Standort zwischengelagert.

    5. Im Fall nichtgeplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe, die unter den Unfallbedingungen in den von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgelegten Allgemeinen Angaben verursacht werden könnten, wären die in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise empfangenen Dosen unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.

    Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Abfälle aus der Anlage Thorp am Standort Sellafield weder im Normalbetrieb noch bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben untersuchten Art und Grössenordnung zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikanten radioaktiven Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats führen könnte.

    Allerdings wird empfohlen, daß die bestehenden bilateralen Abmachungen zwischen den jeweiligen zuständigen Behörden zur Informationsübermittlung nach einem Nuklearunfall dringend in einem verbindlichen bilateralen Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der irischen Regierung festgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang weist die Kommission auf die Empfehlung in ihren Stellungnahmen vom 26. Februar 1987 (1) und 12. Juni 1987 (2) über die Pläne für die Ableitung radioaktiver Abfälle aus den Kernkraftwerken Heysham 2 bzw. Torneß hin.

    Für die Kommission

    Carlo RIPA DI MEANA

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 68 vom 12. 3. 1987, S. 33. (2) ABl. Nr. L 189 vom 9. 7. 1987, S. 42.

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