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Document 31991R3881

    Verordnung ( EWG ) Nr. 3881/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben

    ABl. L 365 vom 31.12.1991, p. 19–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/07/1993; Aufgehoben durch 393R2018

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3881/oj

    31991R3881

    Verordnung ( EWG ) Nr. 3881/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben

    Amtsblatt Nr. L 365 vom 31/12/1991 S. 0019 - 0032


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3881/91 DES RATES vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Für die Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Fischbestände werden genaue und termingerecht übermittelte Statistiken über die Fänge von Fischereifahrzeugen der Mitgliedstaaten im Nordwestatlantik benötigt.

    Nach dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 (3) genehmigten Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik, mit dem die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) errichtet worden ist, hat die Gemeinschaft dem Wissenschaftlichen Rat der NAFO alle von diesem für seine Arbeit gewünschten verfügbaren statistischen und wissenschaftlichen Informationen zu liefern.

    Nach dem durch den Beschluß 82/886/EWG (4) genehmigten Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik, mit dem die Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik errichtet worden ist, hat die Gemeinschaft der genannten Organisation die von dieser gewünschten verfügbaren Statistiken zu liefern.

    Es besteht ein Bedarf an umfassenderen Definitionen und Beschreibungen in der Fischereistatistik und bei der Bewirtschaftung der Fischbestände im Nordwestatlantik - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden "Eurostat" genannt) Daten über die jährliche Fangmenge der Fahrzeuge, die im Nordwestatlantik Fischerei betreiben und in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind oder unter seiner Flagge fahren.

    Die Daten über die Fangmenge umfassen alle angelandeten oder auf See umgeladenen Fischereierzeugnisse in jeglicher Form, schließen jedoch Mengen aus, die nach dem Fang ins Meer zurückgeworfen, an Bord verbraucht oder als Köder verwendet werden. Aquakulturprodukte sind ausgeschlossen. Die Daten sind in zur nächsten Tonne auf- bzw. abgerundeten Tonnen Lebendgewichtäquivalent dieser Anlandungen oder Umladungen anzugeben.

    Artikel 2

    (1) Zu übermitteln ist die Fangmenge für jede der in Anhang I genannten Arten in jedem der in Anhang II aufgeführten und in Anhang III beschriebenen statistischen Fischereigebiete.

    (2) Die Angaben für jedes Kalenderjahr sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres vorzulegen. Für Kombinationen von Fischarten und Fischereigebieten, für die im Bezugsjahr keine Fänge verzeichnet wurden, brauchen keine Angaben gemacht zu werden.

    (3) Die Listen der Arten und der statistischen Fischereigebiete sowie die Beschreibungen dieser Gebiete können nach dem Verfahren des Artikels 5 geändert werden.

    Artikel 3

    Sofern in den Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes bestimmt ist, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, zur Ableitung von Fangdaten für diejenigen Teile der Fischereiflotte, bei denen eine vollständige Erhebung der Daten mit übermässigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, Stichprobenverfahren anzuwenden. Genaue Angaben über diese Verfahren und über den Anteil der mit diesen Verfahren abgeleiteten Daten an den Gesamtdaten sind vom jeweiligen Mitgliedstaat in den gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorzulegenden Bericht aufzunehmen.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 2 der Kommission gegenüber nach, indem sie die Daten auf Magnetträgern in dem in Anhang IV beschriebenen Format einreichen.

    Mit Zustimmung von Eurostat können die Mitgliedstaaten die Angaben auch in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger vorlegen.

    Artikel 5

    Wird auf das in diesem Artikel beschriebene Verfahren Bezug genommen, so wird der Ständige Ausschuß für die Agrarstatistik (im folgenden "Ausschuß" genannt) von seinem Vorsitzenden entweder auf dessen Veranlassung oder auf Ersuchen des Vertreters eines Mitgliedstaats befasst.

    Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - erforderlichenfalls nach Abstimmung - festsetzen kann. Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

    Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

    Artikel 6

    (1) Innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten Eurostat einen ausführlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Fangdaten zustande gekommen sind; ausserdem geben sie an, wie repräsentativ und zuverlässig die Daten sind. Eurostat erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte.

    (2) Die Mitgliedstaaten setzen Eurostat innerhalb von drei Monaten von allen Änderungen an den gemäß Absatz 1 gelieferten Angaben in Kenntnis.

    (3) Falls sich aus den in Absatz 1 genannten Berichten zur Methodik ergibt, daß ein Mitgliedstaat die Erfordernisse dieser Verordnung nicht unmittelbar erfuellen kann und daß Änderungen in den Erhebungsstatistiken und -methoden erforderlich sind, kann Eurostat zusammen mit dem Mitgliedstaat eine Übergangsfrist von bis zu zwei Jahren festlegen, in welcher die Ziele dieser Verordnung erreicht werden müssen.

    (4) Die Berichte zur Methodik, die Übergangsregelungen, die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie andere erhebliche Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung werden einmal jährlich innerhalb der zuständigen Arbeitsgruppe des Agrarstatistischen Ausschusses geprüft.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1992.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1991.

    Im Namen des Rates Der Präsident P. BUKMAN

    (1) ABl. Nr. C 230 vom 4. 9. 1991, S. 18.

    (2) ABl. Nr. C 280 vom 28. 10. 1991, S. 174.

    (3) ABl. Nr. L 378 vom 30. 12. 1978, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 24.

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