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Document 31991R3870
Commission Regulation (EEC) No 3870/91 of 16 December 1991 opening tariff quotas for the 1992 fishing year for fishery products coming from joint ventures set up between natural or legal persons from Spain and from other countries
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3870/91 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1991 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Wirtschaftsjahr 1992 für Fischereierzeugnisse aus Fangbeständen gemeinsamer, von natürlichen oder juristischen Personen Spaniens und anderer Länder gegründeten Unternehmen
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3870/91 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1991 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Wirtschaftsjahr 1992 für Fischereierzeugnisse aus Fangbeständen gemeinsamer, von natürlichen oder juristischen Personen Spaniens und anderer Länder gegründeten Unternehmen
ABl. L 363 vom 31.12.1991, p. 26–27
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3870/91 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1991 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Wirtschaftsjahr 1992 für Fischereierzeugnisse aus Fangbeständen gemeinsamer, von natürlichen oder juristischen Personen Spaniens und anderer Länder gegründeten Unternehmen -
Amtsblatt Nr. L 363 vom 31/12/1991 S. 0026 - 0027
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3870/91 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1991 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Wirtschaftsjahr 1992 für Fischereierzeugnisse aus Fangbeständen gemeinsamer, von natürlichen oder juristischen Personen Spaniens und anderer Länder gegründeten Unternehmen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 168, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 168 der Beitrittsakte sieht eine Regelung zum stufenweisen Abbau der von Spanien für Fischereierzeugnisse von gemeinsamen Unternehmen zwischen natürlichen und juristischen Personen Spaniens und anderer Länder gewährten Befreiungen, Aussetzungen oder Zollkontingente vor. Es sind jährlich im Rahmen der in der Beitrittsakte vorgesehenen Gesamtmengen Kontingente nach KN-Codes zu eröffnen, die diesem stufenweisen Abbau entsprechen. Im Rahmen dieser Gesamtmengen wird die Aufteilung der Kontingente nach KN-Codes entsprechend der im Jahre 1983 bestehenden Aufteilung vorgenommen. Dabei ist eine Unterrichtung der Kommission vorzusehen, um es ihr zu ermöglichen, die Verwaltung dieser Regelung zu verfolgen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1992 werden in Spanien für Fischereierzeugnisse unter den Bedingungen von Artikel 168 der Beitrittsakte und nach den im Anhang festgelegten Einzelheiten Zollkontingente eröffnet. (2) Die geltenden Zölle werden für jedes dieser Erzeugnisse im Rahmen der im Anhang aufgeführten Zollkontingente vollständig ausgesetzt. Artikel 2 Die Aufteilung der unter Artikel 1 fallenden Mengen, die gegebenenfalls durch teilweise Zuteilung auf Halbjahresbasis an die im Anhang XII der Beitrittsakte genannten Unternehmen erfolgen kann, wird von den zuständigen spanischen Behörden vorgenommen. Artikel 3 Spanien teilt der Kommission vierteljährlich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf jedes Vierteljahres, die tatsächlich im Rahmen dieser Kontingentregelung eingeführten Mengen mit. Die Kommission kann jederzeit Auskünfte über den Stand der Ausschöpfung der Kontingente anfordern. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Dezember 1991 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident ANHANG KN-Code Warenbezeichnung Zum Nullsatz zugelassene Gesamtmenge 0303 78 10 0304 90 47 Seehechte der Merluccius-Arten, gefroren 3 274 0304 20 29 0304 20 31 0304 20 43 0304 20 53 0304 20 57 0304 20 83 ex 0304 20 97 Filets, gefroren, verschiedene 637 ex 0305 62 00 ex 0305 69 10 Kabeljauarten (Gadus morhua, Gadus ogac) und Fische der Art Boreogadus saida, gesalzen, nicht getrocknet 289 ex 0303 42 ex 0303 43 ex 0303 49 Gelbflossenthun (Thunnus albacares), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) und grossäugiger Thun (Parathunnus obesus), gefroren 288 ex 0303 ex 0304 20 13 ex 0304 90 Lachse (Oncorhynchus-Arten, Salmo salar, Hucho hucho), gefroren; andere verschiedene Fischereierzeugnisse, gefroren, einbegriffen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch 821 ex 0302 ex 0304 10 98 Fische, verschiedene, frisch 2 296 ex 0307 99 11 Illex-Arten, gefroren 1 440 ex 0307 21 ex 0307 29 ex 0307 41 ex 0307 49 ex 0307 51 ex 0307 59 ex 0307 91 ex 0307 99 Bestimmte Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt oder gefroren 1 251 0306 11 00 0306 13 90 0306 14 30 0306 19 30 Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten), Taschenkrebse (Cancer pagurus), Kaisergranate (Nephrops norvegicus) und Garnelen, andere als der Familie Pandalidä und der Gattung Grangon 1 194 ex 0306 21 00 0306 22 10 ex 0306 24 30 ex 0306 29 30 Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten), Hummer (Homarus-Arten), Taschenkrebse (Cancer pagurus) und Kaisergranate (Nephrops norvegicus), lebend und frisch 113 Insgesamt 11 603