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Document 31991R3870

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3870/91 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1991 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Wirtschaftsjahr 1992 für Fischereierzeugnisse aus Fangbeständen gemeinsamer, von natürlichen oder juristischen Personen Spaniens und anderer Länder gegründeten Unternehmen

ABl. L 363 vom 31.12.1991, p. 26–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3870/oj

31991R3870

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3870/91 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1991 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Wirtschaftsjahr 1992 für Fischereierzeugnisse aus Fangbeständen gemeinsamer, von natürlichen oder juristischen Personen Spaniens und anderer Länder gegründeten Unternehmen -

Amtsblatt Nr. L 363 vom 31/12/1991 S. 0026 - 0027


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3870/91 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1991 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Wirtschaftsjahr 1992 für Fischereierzeugnisse aus Fangbeständen gemeinsamer, von natürlichen oder juristischen Personen Spaniens und anderer Länder gegründeten Unternehmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 168,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 168

der Beitrittsakte sieht eine Regelung zum stufenweisen Abbau der von Spanien für Fischereierzeugnisse von gemeinsamen Unternehmen zwischen natürlichen und juristischen Personen Spaniens und anderer Länder gewährten Befreiungen, Aussetzungen oder Zollkontingente vor.

Es sind jährlich im Rahmen der in der Beitrittsakte vorgesehenen Gesamtmengen Kontingente nach KN-Codes zu eröffnen, die diesem stufenweisen Abbau entsprechen.

Im Rahmen dieser Gesamtmengen wird die Aufteilung der Kontingente nach KN-Codes entsprechend der im Jahre 1983 bestehenden Aufteilung vorgenommen.

Dabei ist eine Unterrichtung der Kommission vorzusehen, um es ihr zu ermöglichen, die Verwaltung dieser Regelung zu verfolgen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1992 werden in Spanien für Fischereierzeugnisse unter den Bedingungen von Artikel 168 der Beitrittsakte und nach den im Anhang festgelegten Einzelheiten Zollkontingente eröffnet.

(2) Die geltenden Zölle werden für jedes dieser Erzeugnisse im Rahmen der im Anhang aufgeführten Zollkontingente vollständig ausgesetzt.

Artikel 2

Die Aufteilung der unter Artikel 1 fallenden Mengen, die gegebenenfalls durch teilweise Zuteilung auf Halbjahresbasis an die im Anhang XII der Beitrittsakte genannten Unternehmen erfolgen kann, wird von den zuständigen spanischen Behörden vorgenommen.

Artikel 3

Spanien teilt der Kommission vierteljährlich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf jedes Vierteljahres, die tatsächlich im Rahmen dieser Kontingentregelung eingeführten Mengen mit. Die Kommission kann jederzeit Auskünfte über den Stand der Ausschöpfung der Kontingente anfordern.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 1991 Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

ANHANG

KN-Code Warenbezeichnung Zum Nullsatz

zugelassene

Gesamtmenge 0303 78 10

0304 90 47 Seehechte der Merluccius-Arten, gefroren 3 274 0304 20 29

0304 20 31

0304 20 43

0304 20 53

0304 20 57

0304 20 83

ex 0304 20 97 Filets, gefroren, verschiedene 637 ex 0305 62 00

ex 0305 69 10 Kabeljauarten (Gadus morhua, Gadus ogac) und Fische der Art Boreogadus saida, gesalzen, nicht getrocknet 289 ex 0303 42

ex 0303 43

ex 0303 49 Gelbflossenthun (Thunnus albacares), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) und grossäugiger Thun (Parathunnus obesus), gefroren 288 ex 0303

ex 0304 20 13

ex 0304 90 Lachse (Oncorhynchus-Arten, Salmo salar, Hucho hucho), gefroren; andere verschiedene Fischereierzeugnisse, gefroren, einbegriffen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch 821 ex 0302

ex 0304 10 98 Fische, verschiedene, frisch 2 296 ex 0307 99 11 Illex-Arten, gefroren 1 440 ex 0307 21

ex 0307 29

ex 0307 41

ex 0307 49

ex 0307 51

ex 0307 59

ex 0307 91

ex 0307 99 Bestimmte Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt oder gefroren 1 251 0306 11 00

0306 13 90

0306 14 30

0306 19 30 Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten), Taschenkrebse (Cancer pagurus), Kaisergranate (Nephrops norvegicus) und Garnelen, andere als der Familie Pandalidä und der Gattung Grangon 1 194 ex 0306 21 00

0306 22 10

ex 0306 24 30

ex 0306 29 30 Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten), Hummer (Homarus-Arten), Taschenkrebse (Cancer pagurus) und Kaisergranate (Nephrops norvegicus), lebend und frisch 113 Insgesamt 11 603

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