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Document 31991R3764

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3764/91 DES RATES vom 16. Dezember 1991 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei (1992)

ABl. L 356 vom 24.12.1991, p. 10–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3764/oj

31991R3764

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3764/91 DES RATES vom 16. Dezember 1991 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei (1992) -

Amtsblatt Nr. L 356 vom 24/12/1991 S. 0010 - 0013


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3764/91 DES RATES vom 16. Dezember 1991 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei (1992)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Anhang 6 des Zusatzprotokolls über die Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan der Verwirklichung der in Artikel 4 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (2) vorgesehenen Übergangsphase sowie gemäß Artikel 9 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft (3), das am 30. Juni 1973 in Ankara unterzeichnet wurde und am 1. März 1986 in Kraft getreten ist (4), muß diese die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige Erzeugnisse vollständig oder teilweise aussetzen. Es erscheint darüber hinaus angezeigt, vorläufig einige Zollvorteile, die in dem genannten Anhang 6 vorgesehen sind, anzupassen oder zu ergänzen. Daher sollte die Gemeinschaft für die Zeit bis zum 31. Dezember 1992 für die in der Liste im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei entweder den festen Teilbetrag der auf die Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 erhobenen Angaben oder den für die anderen Erzeugnisse geltenden Zollsatz auf dem jeweils angegebenen Niveau aussetzen.

In den Grenzen dieser Zollaussetzungen wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2573/87 des Rates vom 11. August 1987 zur Regelung des Handels Spaniens und Portugals mit Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Tunesien und der Türkei (5) berechnet werden.

Infolgedessen gilt die vorliegende Verordnung für die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 werden für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei bei der Einfuhr in die Mitgliedstaaten die jeweils angegebenen Zollsätze angewandt.

Im Rahmen dieser Zollaussetzungen wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an, die gemäß den diesbezueglichen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2573/87 berechnet werden.

(2) Zur Anwendung dieser Verordnung sind die für die Anwendung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei jeweils geltenden Ursprungsbestimmungen heranzuziehen.

Die Zulassung der in den Anhängen aufgeführten Erzeugnisse zu den vollständigen oder teilweisen Zollaussetzungen ist mit den Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten, die im Beschluß des Assoziationsrates Nr. 5/72 im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 428/73 festgelegt sind, welcher zuletzt durch den Beschluß Nr. 1/83 im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 993/83 (6) geändert wurde.

Artikel 2

Werden die Erzeugnisse, für die die Regelung des Artikels 1 gilt, in solchen Mengen oder zu solchen Preisen in die Gemeinschaft eingeführt, daß sich daraus für die Erzeuger gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse in der Gemeinschaft ein ernster Schaden ergibt oder zu ergeben droht, so können die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Erzeugnisse ganz oder teilweise wieder eingeführt werden. Diese Maßnahmen können auch dann ergriffen werden, wenn nur in einem Gebiet der Gemeinschaft ein ernster Schaden eintritt oder einzutreten droht.

Artikel 3

(1) Um die Anwendung des Artikels 2 zu gewährleisten, kann die Kommission im Verordnungsweg die Wiedereinführung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für einen bestimmten Zeitraum beschließen.

(2) Wird die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats tätig, trifft sie ihre Entscheidung binnen einer Frist von höchstens 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags; sie unterrichtet die Mitgliedstaaten über ihre Entscheidung.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Notifizierung mit einer von der Kommission beschlossenen Maßnahme befassen.

Durch die Anrufung des Rates wird die Maßnahme nicht ausgesetzt. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

H. VAN DEN BRÖK

(1) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. 217 vom 29. 12. 1964, S. 3687/64. (3) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1977, S. 2. (4) ABl. Nr. L 48 vom 26. 2. 1986, S. 36. (5) ABl. Nr. L 250 vom 1. 9. 1987, S. 1. (6) ABl. Nr. L 112 vom 28. 4. 1983, S. 1.

ANHANG

Liste der Waren der Kapitel 1 bis 24 mit Ursprung in der Türkei, für die die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehen ist

Laufende Nummer KN-Code (*) Warenbezeichnung Zollsatz (a) Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: 15.0001 ex 0709 30 00 Auberginen, vom 1. bis 14. Januar 9 % Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes: 15.0003 0714 20 10 Süßkartoffeln, zum menschlichen Verzehr (1) frei Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch: 15.0005 ex 0807 10 10 Wassermelonen, vom 1. November bis 31. März 6,5 % Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: 15.0007 ex 1806 10 10

ex 1806 10 30

ex 1806 10 90 Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert 3 % 15.0009 1806 20 10

1806 20 30

1806 20 50

1806 20 80

1806 20 95

1806 31 00

1806 32 10

1806 32 90

1806 90 11

1806 90 19

1806 90 31

1806 90 39

1806 90 50 Schokolade und Schokoladewaren, auch gefuellt; kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen 9 % 15.0011 ex 1901 90 90 Zubereitungen auf der Grundlage von Mehl aus Hülsenfrüchten in Form von an der Sonne getrockneten Scheiben, aus Teig (sog. "papad") frei 15.0013 ex 1903 00 00 Tapiocasago, ausser Tapioka aus Kartoffelstärke 2 % Zubereitungen: 15.0015 0710 40 00

0711 90 30

2001 90 30

2004 90 10

2005 80 00

2008 99 85 aus Mais 3 % 15.0017 1904 90 10 aus Reis 3 % 15.0019 1904 90 90 aus anderem Getreide 2 %

(*) Die Taric-Codes siehe nächste Seite.

(1) Die Zulassung zu diesem Code der Kombinierten Nomenklatur erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

(a) Unbeschadet der Erhebung etwaiger Zusatzzölle.

Taric-Code

Laufende Nummer KN-Code TARIC-Code 15.0001 ex 0709 30 00 0709 30 00 * 10 15.0005 ex 0807 10 10 0807 10 10 * 10 15.0007 ex 1806 10 10 1806 10 10 * 11 1806 10 10 * 91 ex 1806 10 30 1806 10 30 * 10 ex 1806 10 90 1806 10 90 * 10 15.0011 ex 1901 90 90 1901 90 90 * 12 * 14 * 16 * 18 15.0013 ex 1903 00 00 1903 00 00 * 90

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