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Document 31991R3678

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3678/91 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/91 über die Beitrittsausgleichsbeträge für Milch und Milcherzeugnisse im Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und Spanien und Drittländern

ABl. L 349 vom 18.12.1991, p. 22–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3678/oj

31991R3678

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3678/91 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/91 über die Beitrittsausgleichsbeträge für Milch und Milcherzeugnisse im Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und Spanien und Drittländern -

Amtsblatt Nr. L 349 vom 18/12/1991 S. 0022 - 0026


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3678/91 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/91 über die Beitrittsausgleichsbeträge für Milch und Milcherzeugnisse im Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und Spanien und Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 466/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für das System der Beitrittsausgleichsbeträge im Sektor Milch und Milcherzeugnisse aufgrund des Beitritts Spaniens (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/91 der Kommission (2) wurden für das Milchwirtschaftsjahr 1991/92 die Beitrittsausgleichsbeträge für Milch und Milcherzeugnisse im Handel mit Spanien festgesetzt.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3537/91 der Kommission (4), sind ab 1. Januar 1992 alle Frischkäsearten unter dem KN-Code 0406 10 zusammengefasst. Infolgedessen ist die Verordnung (EWG) Nr. 1765/91 im Hinblick auf dieses Datum anzupassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die KN-Codes 0404 10, ex 0406 10, ex 0406 90 91, ex 0406 90 93, ex 0406 90 97 und ex 0406 90 99 und die Fußnoten 2 und 10 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1765/91 werden durch den Wortlaut des Anhangs dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 23. (2) ABl. Nr. L 158 vom 22. 6. 1991, S. 28. (3) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (4) ABl. Nr. L 335 vom 6. 12. 1991, S. 9.

ANHANG

KN-Code Warenbezeichnung Ausgleichsbetrag

in ECU/100 kg

Eigengewicht

(wenn nicht anders

angegeben) 0404 10 Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln - 0404 90 andere (11): ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von: 42 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von: 0404 90 11 1,5 GHT oder weniger 30,24 0404 90 13 mehr als 1,5 bis 27 GHT 22,35 0404 90 19 mehr als 27 GHT 19,86 mehr als 42 GHT und mit einem Milchfettgehalt von: 0404 90 31 1,5 GHT oder weniger 30,24 0404 90 33 mehr als 1,5 bis 27 GHT 22,35 0404 90 39 mehr als 27 GHT 19,86 andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von: 42 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von: 0404 90 51 1,5 GHT oder weniger 0,3024 je kg (4) 0404 90 53 mehr als 1,5 bis 27 GHT 0,2235 je kg (4) 0404 90 59 mehr als 27 GHT 0,1986 je kg (4) mehr als 42 GHT und mit einem Milchfettgehalt von: 0404 90 91 1,5 GHT oder weniger 0,3024 je kg (4) 0404 90 93 mehr als 1,5 bis 27 GHT 0,2235 je kg (4) 0404 90 99 mehr als 27 GHT 0,1986 je kg (4) 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch: 0405 00 10 mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger: mit einem Fettgehalt von weniger als 80 GHT 0,1184 (7) (10) mit einem Fettgehalt von: 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT 9,30 (10) 82 GHT oder mehr, jedoch weniger als 84 GHT 9,71 (10) 84 GHT oder mehr 0,1184 (7) (10) 0405 00 90 andere 0,1184 (7) (10) 0406 Käse und Quark: ex 0406 10 Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse und Quark (ausgenommen Ricotta, gesalzen und ausschließlich aus Schaf- oder Ziegenmilch hergestellter Käse): ex 0406 10 20 mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger: mit einem Fettgehalt von 47 GHT bis 72 GHT 20,82 andere 14,97 ex 0406 10 80 anderer: 15,30 ex 0406 90 35 Kefalotyri 20,82 ex 0406 90 37 Finlandia 20,82 ex 0406 90 39 Jarlsberg 20,82 andere: 0406 90 50 Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell - andere: mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von: 47 GHT oder weniger: 0406 90 61 Grana Padano, Parmigiano Reggiano - 0406 90 63 Fiore Sardo, Pecorino - ex 0406 90 69 andere 19,96 mehr als 47 bis 72 GHT 20,82 ex 0406 90 93 mehr als 72 GHT 14,97 ex 0406 90 99 andere 14,97 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: 1702 10 Lactose und Lactosesirup (9): 1702 10 90 andere 5,36 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2106 90 andere: Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: andere: 2106 90 51 Lactosesirup 5,36 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: 2309 10 Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 der Kombinierten Nomenklatur oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend: Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend: keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger: 2309 10 15 mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT -

KN-Code Warenbezeichnung Ausgleichsbetrag

in ECU/100 kg

Eigengewicht

(wenn nicht anders

angegeben) 2309 10 19 mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: 2309 10 39 mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr - (8) mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT: 2309 10 59 mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr - (8) 2309 10 70 weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend - 2309 90 andere: andere: Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 der Kombinierten Nomenklatur oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend: Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend: keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger: 2309 90 35 mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT - 2309 90 39 mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: 2309 90 49 mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr - (8) mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT: 2309 90 59 mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr - (8) 2309 90 70 weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend -

(1) Der Ausgleichsbetrag je 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht der Summe folgender Teilbeträge:

- dem Betrag für die in Gewichtshundertteilen ausgedrückte Menge Milchfett in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,0428 ECU, und

- dem Betrag für die in Kilogramm angegebene Menge des fettfreien Milchanteils in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,015082 ECU.

(2) Als für die menschliche Ernährung bestimmte Erzeugnisse gelten die anderen als die denaturierten Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission (ABl. Nr. L 199 vom 7. 8. 1979, S. 1) oder der Verordnung (EWG) Nr. 3714/84 der Kommission (ABl. Nr. L 341 vom 29. 12. 1984, S. 65) und die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 der Kommission (ABl. Nr. L 180 vom 6. 7. 1976, S. 9) und die Verordnung (EWG) Nr. 3398/91 der Kommission (ABl. Nr. L 320 vom 22. 11. 1991, S. 16) fallenden Erzeugnisse.

(3) Der Ausgleichsbetrag je 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht der Summe folgender Teilbeträge:

- dem Betrag für die in Gewichtshundertteilen ausgedrückte Menge Milchfett in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,0428 ECU, und

- dem Betrag für die in Kilogramm angegebene Menge der fettfreien Trockenmasse in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,165903 ECU.

(4) Der Ausgleichsbetrag je 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht der Summe

- des je Kilogramm angegebenen Betrags, multipliziert mit dem in 100 kg des Enderzeugnisses enthaltenen Milch- und Rahmgewicht, und

- eines Zusatzbetrags für jedes Gewichtshundertteil in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses enthaltene Saccharose in Höhe des auf 1 kg Weißzucker anwendbaren Ausgleichsbetrags.

(5) Der Ausgleichsbetrag je 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht der Summe

- des angegebenen Betrags und

- eines Zusatzbetrags für jedes Gewichtshundertteil in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses enthaltene Saccharose oder andere Süßmittel in Höhe des auf 1 kg Weißzucker anwendbaren Ausgleichsbetrags.

(6) Der Ausgleichsbetrag je 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht der Summe folgender Teilbeträge:

- dem Betrag für die in Gewichtshundertteilen ausgedrückte Menge Milchfett in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,0428 ECU,

- dem Betrag für die in Kilogramm angegebene Menge der fettfreien Milchtrockenmasse in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,165903 ECU, und

- dem Zusatzbetrag für jedes Gewichtshundertteil in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses enthaltene Saccharose oder andere Süßmittel in Höhe des auf 1 kg Weißzucker anwendbaren Ausgleichsbetrags.

(7) Der Ausgleichsbetrag für 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht dem angegebenen Betrag, multipliziert mit dem in 100 kg des Enderzeugnisses enthaltenen Fettgewicht.

(8) Der Ausgleichsbetrag für 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht:

- bei Erzeugnissen der KN-Codes 2309 10 39 und 2309 90 49 dem Beitrittsausgleichsbetrag für 100 kg Mais, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,16;

- bei Erzeugnissen der KN-Codes 2309 10 59 und 2309 90 59 dem Beitrittsausgleichsbetrag für 100 kg Mais, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,50.

Diese Beträge sind bei der Ausfuhr nach Spanien durch den Ausfuhrmitgliedstaat zu gewähren bzw. bei der Einfuhr aus Spanien durch den Einfuhrmitgliedstaat zu erheben.

(9) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 504/86 des Rates (ABl. Nr. L 54 vom 1. 3. 1986, S. 54) ist der für die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 10 10 geltende Beitrittsausgleichsbetrag derselbe, der auch für die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 10 90 gilt.

(10) Gelten für die unter diese Position fallenden Erzeugnisse die Maßnahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 der Kommission (ABl. Nr. L 298 vom 12. 11. 1985, S. 9), (EWG) Nr. 570/88 der Kommission (ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 31), (EWG) Nr. 429/90 der Kommission (ABl. Nr. L 45 vom 21. 2. 1990, S. 8), (EWG) Nr. 863/91 der Kommission (ABl. Nr. L 88 vom 9. 4. 1991, S. 11) oder (EWG) Nr. 3378/91 der Kommission (ABl. Nr. L 319 vom 21. 11. 1991, S. 40), so ist kein Beitrittsausgleichsbetrag anwendbar.

(11) Der Beitrittsausgleichsbetrag, der auf Erzeugnisse anwendbar ist, die sich aus verschiedenen Milcherzeugnissen zusammensetzen, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Teilmengen gleich der Summe der Ausgleichsbeträge, die für die jeweiligen Bestandteile gelten.

Anmerkung: Bei Milch und Rahm von Ziegen oder Schafen sowie bei ausschließlich aus diesen Erzeugnissen hergestellten Erzeugnissen

- wird die analytische Kontrolle mit Hilfe immunochemischer und/oder elektrophoretischer Methoden, gegebenenfalls ergänzt durch Hochdruckfluessigkeitschromatographie (HPLC), durchgeführt;

- hat der Zollbeteiligte bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten in der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung anzugeben, daß die betreffende Milch bzw. der betreffende Rahm ausschließlich von Schafen oder Ziegen stammt bzw. daß das betreffende Erzeugnis ausschließlich aus Schaf- bzw. Ziegenmilch hergestellt worden ist.

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