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Document 31991R3434

    Verordnung (EWG) Nr. 3434/91 des Rates vom 25. November 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China

    ABl. L 326 vom 28.11.1991, p. 6–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3434/oj

    31991R3434

    Verordnung (EWG) Nr. 3434/91 des Rates vom 25. November 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 326 vom 28/11/1991 S. 0006 - 0009
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0022
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0022


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3434/91 DES RATES vom 25. November 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

    (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1472/91 (2) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Oxalsäure des KN-Codes ex 2917 11 00 mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ein.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2833/91 (3) verlängerte der Rat die Geltungsdauer dieses Zolls um einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten.

    B. WEITERES VERFAHREN

    (2) Nach der Einführung des vorläufigen Zolls wurden die betroffenen Parteien auf Antrag von der Kommission angehört. Sie nahmen auch schriftlich zu den vorläufigen Schlußfolgerungen Stellung. Die mündlichen und schriftlichen Sachäusserungen der Parteien wurden von der Kommission geprüft.

    (3) Auf ihren Antrag wurden die Parteien über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Zölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Im Anschluß an diese Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mehrere Parteien machten von dieser Möglichkeit Gebrauch.

    C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    (4) Da keine neuen Argumente zu der Ware und ihrer Gleichartigkeit mit der Ware der Gemeinschaftshersteller vorgelegt wurden, bestätigt der Rat die Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1472/91.

    D. DUMPING

    a) Normalwert

    (5) Für die Zwecke der endgültigen Feststellungen wurde der Normalwert nach den gleichen Verfahren ermittelt, die für die vorläufige Bestimmung der Dumpingspannen gewählt worden waren, und dies nach Berücksichtigung der von den betroffenen Parteien vorgelegten neuen Fakten und Argumente.

    (6) Die indischen Ausführer behaupteten, der Normalwert hätte nicht auf der Basis des gewogenen Durchschnitts für den gesamten Untersuchungszeitraum, sondern auf der Basis eines gewogenen monatlichen Durchschnitts ermittelt werden müssen. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, daß effektiv ein monatlicher Durchschnitt errechnet werden kann.

    (7) Unter diesen Umständen bestimmt die Kommission den Normalwert für Indien auf der Grundlage des gewogenen monatlichen Durchschnitts und bestätigt den Normalwert für China, wie er unter Randnummer 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1472/91 ermittelt wurde.

    Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerungen.

    b) Ausfuhrpreis

    (8) Die chinesischen Ausführer beantragten, daß bei den Ausfuhrpreisen, die gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 vorläufig anhand der verfügbaren Fakten ermittelt worden waren, die Eurostat-Statistiken und nicht die Zahlen in dem Antrag zugrunde gelegt werden.

    In diesem Fall ist die Kommission der Auffassung, daß die Zahlen in dem Antrag, die von Wirtschaftsunternehmen stammten, deren Angaben von einem an der Untersuchung mitarbeitenden Einführer bestätigt worden waren, besser geeignet waren als die Eurostat-Zahlen; die Kommissionsdienststellen stellten nämlich fest, daß die Einfuhrzahlen in den Eurostat-Statistiken bei dieser Ware unrichtig waren.

    (9) Im Falle der Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in China bestätigt der Rat in Ermangelung von Kommentaren seitens der indischen Ausführer zu diesem Punkt die Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 14 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1472/91.

    c) Vergleich

    (10) Da die betroffenen Parteien keine neuen Argumente vorlegten, bestätigt der Rat die Schlußfolgerungen der Kommission unter Randnummer 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1472/91.

    d) Dumpingspannen

    (11) 1. Indien

    Auf der Grundlage des neuen Normalwertes betragen die endgültigen durchschnittlichen gewichteten Dumpingspannen für Punjab Chemicals and Pharmaceuticals Ltd und Excel Industries Ltd 4,4 %.

    2. China

    Der Rat bestätigt die Feststellungen und Schlußfolgerungen der Kommission unter Randnummer 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1472/91.

    E. SCHÄDIGUNG

    (12) In ihren vorläufigen Schlußfolgerungen vertrat die Kommission die Auffassung, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein bedeutender Schaden verursacht worden war. Diese Feststellung basierte im wesentlichen auf dem raschen Anstieg der Einfuhren, der Preisunterbietung seitens dieser Ausführer auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem dadurch verursachten Verfall der Verkaufspreise des antragstellenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    a) Volumen, Marktanteil und Ausfuhrpreise

    (13) Im Falle der Ausfuhrmengen beantragten die indischen Ausführer, daß diese nicht anhand der Buchungsdaten, die der Kommission in der Antwort auf ihren Fragebogen mitgeteilt und von ihren Dienststellen überprüft worden waren, sondern anhand der weniger hohen Euorstat-Zahlen bestimmt werden, da gewisse Wiederausfuhren aus der Gemeinschaft nach Drittländern stattgefunden haben könnten. Die Kommission lehnt diesen Antrag ab, da sie keinerlei Informationen besitzt, die diese Hypothese bestätigen, und da die indischen Ausführer keine Beweise oder auch nur Anhaltspunkte für Beweise dafür vorlegten.

    (14) Die Ausführer in Indien und China bestritten ferner den von der Kommission in ihrer vorläufigen Sachaufklärung ermittelten Marktanteil. Da ihre Zahlen jedoch auf irrigen Angaben über den Gemeinschaftsverbrauch basierten, was den Umfang der Verkäufe sämtlicher Gemeinschaftshersteller und denjenigen der Einfuhren indischen Ursprungs anbetrifft, bestätigt die Kommission ihre Feststellungen unter den Randnummern 19 und 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1472/91.

    In Ermangelung sonstiger Beweise bestätigt der Rat die Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 19 bis 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1472/91.

    b) Kumulierung

    (15) Die indischen Ausführer behaupteten, eine Kumulierung ihrer Ausfuhren von Oxalsäure in die Gemeinschaft mit denjenigen der chinesischen Ausführer sei insofern nicht angemessen, als die Wirtschaftsstruktur beider Länder, ihr Steuersystem, die Subventionen für die Rohstoffe sowie die Fertigungsverfahren verschieden seien.

    (16) Die chinesischen Ausführer ihrerseits bestritten die Kumulierung ihrer Ausfuhren mit den indischen Ausfuhren mit der Begründung, sie hätten eine andere Absatzstrategie verfolgt, da sie ihre Ausfuhren in den ersten acht Monaten von 1990 verringert hätten.

    (17) Die Kommission stellt dazu fest, daß die Argumente der indischen Ausführer gegenüber den Kriterien, die bei der Kumulierung der Ausfuhren aus Drittländern zu berücksichtigen sind, nicht überzeugen. Die Argumente der chinesischen Ausführer können insofern nicht berücksichtigt werden, als ihr Verhalten demjenigen der indischen Ausführer während des gesamten Untersuchungszeitraums vergleichbar ist, selbst wenn es sich einige Monate geringfügig änderte.

    Die Kommission bestätigt daher die Gültigkeit der Kriterien unter Randnummer 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1472/91.

    Unter diesen Umständen bestätigt der Rat die Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 1472/91.

    c) Situation des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und Schlußfolgerungen zu der Schädigung

    (18) Da die betroffenen Parteien keine neuen Argumente vorlegten, bestätigt der Rat die Feststellungen und Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 25 bis 34 der Verordnung (EWG) Nr. 1472/91.

    F. URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DUMPING UND SCHÄDIGUNG

    (19) Die indischen Ausführer bestritten, daß ihre Ausfuhren von Oxalsäure dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Schaden verursachen konnten, da ihrer Auffassung nach einerseits ihr Marktanteil sehr gering ist und andererseits die Schwierigkeiten des antragstellenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Managementfehlern zuzuschreiben sind wie Erhöhung der Produktionskapazitäten oder übermässige Investitionen sowohl in das betreffende Unternehmen als auch in die Gründung eines neuen Unternehmens.

    (20) Auch die chinesischen Anführer bestritten diesen ursächlichen Zusammenhang und behaupteten, abgesehen von den obigen Argumenten, die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seien vor allem auf die Aktivitäten der anderen Gemeinschaftshersteller zurückzuführen.

    (21) Dazu stellt die Kommission im Falle Indiens fest, daß ein Marktanteil von 9,4 % nicht unerheblich ist. Sie bemerkt ferner, daß die beanstandeten Investitionen sowie die Kapazitätsausweitung in einer Zeit erfolgten, in der der Gemeinschaftsverbrauch erheblich zugenommen hatte.

    Was das neue Unternehmen anbetrifft, so betont die Kommission, daß bei der Schadensbeurteilung die Produktionskapazität dieses Unternehmens, das seine Produktion im Untersuchungszeitraum noch nicht aufgenommen hatte, nicht berücksichtigt worden ist.

    (22) Im Falle der Aktivitäten der anderen Gemeinschaftshersteller erinnert die Kommission daran, daß sie angesichts der Tatsachen, daß diese Unternehmen Oxalsäure nur am Rande produzierten, daß eines der Unternehmen den grössten Teil seiner Produktion an das andere verkaufte und daß ihre Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt sehr viel höher waren als die Preise des antragstellenden Wirtschaftszweigs, zu dem Schluß kam, daß diese Aktivitäten diesem Wirtschaftszweig keine Schädigung verursacht haben konnten.

    (23) Der Rat bestätigt daher die Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 35 bis 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1472/91.

    G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    (24) Die indischen Ausführer behaupteten, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Oxalsäure indischen Ursprungs würde dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter Umständen eine Monopolstellung verschaffen, da bereits gegenüber anderen Ländern Antidumpingmaßnahmen beständen.

    Dieses Argument erscheint wenig begründet, bedenkt man den Marktanteil des antragstellenden Wirtschaftszweigs, die Existenz anderer Gemeinschaftshersteller und den Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern in der Gemeinschaft.

    (25) Unter diesen Umständen bestätigt der Rat die Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 42 bis 44 der Verordnung (EWG) Nr. 1472/91.

    H. ZOLL

    (26) Die vorläufigen Maßnahmen, wie sie unter den Randnummern 45 bis 47 der Verordnung (EWG) Nr. 1472/91 dargelegt wurden und bei denen es sich um Wertzölle handelte, die auf der Höhe der Dumpingspanne festgesetzt worden waren, werden vom Rat bestätigt.

    I. VERPFLICHTUNG

    (27) Die indischen Hersteller/Ausführer boten eine Preisverpflichtung an, die nach Konsultationen von der Kommission als nicht annehmbar angesehen wurden. Die Kommission teilte den Herstellern/Ausführern die Gründe für ihren Beschluß mit.

    J. VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

    (28) Angesichts der festgestellten Dumpingspannen bei den Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und China und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hält der Rat es für notwendig, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von Oxalsäure des KN-Codes ex 2917 11 00 und des Taric-Codes 2917 11 00 * 10 mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2) Der Zollsatz beträgt, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises der unverzollten Ware frei Grenze der Gemeinschaft,

    - 4,4 % für die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien,

    - 20,3 % für die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in China.

    (3) Auf die Erhebung des Zolls finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1472/91 werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 25. November 1991. Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. M. M. RITZEN

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 138 vom 1. 6. 1991, S. 62. (3) ABl. Nr. L 272 vom 28. 9. 1991, S. 2.

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