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Document 31991R3399

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3399/91 DER KOMMISSION vom 21. November 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 137/79 über die Einführung besonderer Methoden zur Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung der Gemeinschaftsbehandlung auf Fischereierzeugnisse, die von Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen wurden

ABl. L 320 vom 22.11.1991, p. 19–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3399/oj

31991R3399

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3399/91 DER KOMMISSION vom 21. November 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 137/79 über die Einführung besonderer Methoden zur Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung der Gemeinschaftsbehandlung auf Fischereierzeugnisse, die von Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen wurden -

Amtsblatt Nr. L 320 vom 22/11/1991 S. 0019 - 0019


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3399/91 DER KOMMISSION vom 21. November 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 137/79 über die Einführung besonderer Methoden zur Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung der Gemeinschaftsbehandlung auf Fischereierzeugnisse, die von Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen wurden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 27 und 396,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 137/79 der Kommission (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3634/89 (2), wurde eine besondere Methode zur Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung der Gemeinschaftsbehandlung auf Fischereierzeugnisse eingeführt, die von Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen wurden.

Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates (3) und mit Wirkung vom 1. Juli 1991 gehören die Kanarischen Inseln zum Zollgebiet der Gemeinschaft.

Dementsprechend ist die Verordnung (EWG) Nr. 137/79 zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 14a der Verordnung (EWG) Nr. 137/79 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

"(1) Für die Anwendung der Artikel 1 und 2 gelten Schiffe, die in Ceuta oder in Melilla auf Dauer in die Register der örtlich zuständigen Behörden (,registros de base') eingetragen sind, nicht als Schiffe der Mitgliedstaaten.

(2) Die Zollbehörden des Heimathafens oder des Ausrüstungshafens eines Fischereifahrzeugs, das in Ceuta oder in Melilla auf Dauer in die Register der örtlich zuständigen Behörden (,registros de base') eingetragen ist, können für dieses Schiff kein Heft mit Vordrucken T2M ausstellen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1991. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 20 vom 27. 1. 1979, S. 1. (2) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1989, S. 22. (3) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 1.

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