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Document 31991R3338

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3338/91 DER KOMMISSION vom 13. November 1991 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

    ABl. L 316 vom 16.11.1991, p. 22–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3338/oj

    31991R3338

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3338/91 DER KOMMISSION vom 13. November 1991 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge -

    Amtsblatt Nr. L 316 vom 16/11/1991 S. 0022 - 0022


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3338/91 DER KOMMISSION vom 13. November 1991 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (1991) (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2381/91 (4), sieht für 1991 Quoten für Seezunge vor.

    Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

    Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Seezungenfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs VII h, j und k durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, die für 1991 zugeteilte Quote erreicht. Belgien hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 8. November 1991 verboten. Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Seezungenfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs VII h, j und k durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, gilt die Belgien für 1991 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

    Der Seezungenfang in den Gewässern des ICES-Bereichs VII h, j und k durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 8. November 1991. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. November 1991 Für die Kommission

    Manuel MARÍN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2. (3) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1990, S. 1. (4) ABl. Nr. L 219 vom 7. 8. 1991, S. 2.

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