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Document 31991R3107

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3107/91 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 mit Durchführungsbestimmungen für die den Erzeugern von Schaffleisch zu gewährende Prämie

ABl. L 294 vom 25.10.1991, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/10/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3107/oj

31991R3107

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3107/91 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 mit Durchführungsbestimmungen für die den Erzeugern von Schaffleisch zu gewährende Prämie -

Amtsblatt Nr. L 294 vom 25/10/1991 S. 0016 - 0016


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3107/91 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 mit Durchführungsbestimmungen für die den Erzeugern von Schaffleisch zu gewährende Prämie

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1741/91 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 wird den Schaffleischerzeugern eine Prämie gewährt. Die betreffenden Durchführungsbestimmungen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 288/91 (4), erlassen, die u. a. die von den Prämienbegünstigten zu erfuellenden Verpflichtungen sowie die Folgen ihrer Nichteinhaltung regeln. Artikel 6 Absatz 3 derselben Verordnung sieht als Vorbedingung für die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Prämie die Unterrichtung der zuständigen Behörde im Fall höherer Gewalt innerhalb einer bestimmten Frist vor.

Ohne ihre Tragweite zu ändern, sollte diese Vorschrift der Bestimmung angeglichen werden, die für Rindfleisch gilt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 wird wie folgt geändert: Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Hat der Erzeuger die Verpflichtung nach Artikel 2 wegen höherer Gewalt nicht einhalten können, so wird die Prämie für die Tiere gewährt, die bei Auftreten der höheren Gewalt in Betracht kamen. Der Erzeuger setzt die zuständige Behörde darüber innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden des betreffenden Umstands schriftlich in Kenntnis."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. (2) ABl. Nr. L 163 vom 26. 6. 1991, S. 41. (3) ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 1984, S. 28. (4) ABl. Nr. L 35 vom 7. 2. 1991, S. 12.

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