This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31991R2246
Commission Regulation (EEC) No 2246/91 of 26 July 1991 opening a standing invitation to tender for the sale of unprocessed dried grapes (sultanas) from the 1989 harvest intended for specific uses
Verordnung (EWG) Nr. 2246/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Verkauf von unverarbeiteten Sultaninen der Ernte 1989 für besondere Verwendungszwecke
Verordnung (EWG) Nr. 2246/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Verkauf von unverarbeiteten Sultaninen der Ernte 1989 für besondere Verwendungszwecke
ABl. L 204 vom 27.7.1991, p. 25–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
Verordnung (EWG) Nr. 2246/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Verkauf von unverarbeiteten Sultaninen der Ernte 1989 für besondere Verwendungszwecke
Amtsblatt Nr. L 204 vom 27/07/1991 S. 0025 - 0026
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2246/91 DER KOMMISSION vom 26. Juli 1991 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Verkauf von unverarbeiteten Sultaninen der Ernte 1989 für besondere Verwendungszwecke DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1943/91 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 7, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2202/90 (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 der Kommission vom 12. März 1985 über den Ankauf, Verkauf und die Lagerung von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben und Feigen durch die Einlagerungsstellen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3601/90 (6), werden diese Erzeugnisse, die für noch festzulegende besondere Zwecke bestimmt sind, zu im voraus oder im Wege der Ausschreibung festgesetzten Preisen verkauft. Die Verordnung (EWG) Nr. 3205/85 der Kommission (7) sieht den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben für besondere Verwendungszwecke im Wege der Ausschreibung vor. Im Besitz der griechischen Einlagerungsstellen befinden sich noch etwa 20 500 Tonnen unverarbeiteter Sultaninen der Ernte 1989. Diese Erzeugnisse können nicht zu Nahrungszwecken abgesetzt werden, ohne das Gleichgewicht des Marktes zu gefährden. Es empfiehlt sich, den grössten Teil dieser Menge auf dem Wege einer Dauerausschreibung der in der Verordnung (EWG) Nr. 3205/85 vorgesehenen Verwendung zuzuführen. Die Höhe der Verarbeitungskaution gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3205/85 sollte nach Maßgabe des Marktpreises für die zu Nahrungszwecken bestimmten Erzeugnisse festgesetzt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die im Anhang aufgeführten griechischen Einlagerungsstellen veranlassen den Verkauf von höchstens 20 500 Tonnen Sultaninen der Ernte 1989 gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 626/85 und (EWG) Nr. 3205/85 im Wege der Ausschreibung. (2) Die Frist für die Vorlage der Angebote für die erste Einzelausschreibung endet am 5. August 1991, 13 Uhr Ortszeit. (3) Die Verarbeitungskaution gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3205/85 wird auf 45 ECU/100 kg netto für Sultaninen festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Juli 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 74. (4) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 4. (5) ABl. Nr. L 72 vom 13. 3. 1985, S. 7. (6) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 54. (7) ABl. Nr. L 303 vom 16. 11. 1985, S. 6. ANHANG Liste der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einlagerungsstellen SULTANINEN 1. Ksos, Kanari 24, Athina, Griechenland. 2. Enosis Georgikon Sineterismon Iracliou Critis, Iraclio Critis, Griechenland. 3. Enosis Georgikon Sineterismon Messaras, Mires Iracliou Critis, Griechenland. 4. Enosis Georgikon Sineterismon Monofatsiou, Assimi Iracliou Critis, Griechenland.