Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31991R2037

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2037/91 DER KOMMISSION vom 11. Juli 1991 zur Festsetzung des den Tomatenerzeugern zu zahlenden Mindestpreis sowie der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirtschaftsjahr 1991/92

    ABl. L 186 vom 12.7.1991, p. 38–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2037/oj

    31991R2037

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2037/91 DER KOMMISSION vom 11. Juli 1991 zur Festsetzung des den Tomatenerzeugern zu zahlenden Mindestpreis sowie der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirtschaftsjahr 1991/92 -

    Amtsblatt Nr. L 186 vom 12/07/1991 S. 0038 - 0040


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2037/91 DER KOMMISSION vom 11 . Juli 1991 zur Festsetzung des den Tomatenerzeugern zu zahlenden Mindestpreis sowie der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirtschaftsjahr 1991/92

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 des Rates vom 24 . Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1943/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1203/90 des Rates vom 7 . Mai 1990 mit vorübergehenden Maßnahmen betreffend die Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 4 ), hat die spezifischen Mengen festgesetzt, die in den Genuß der Beihilfe kommen können .

    Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1206/90 des Rates ( 5 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2202/90 ( 6 ), enthält die Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse .

    Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 wird der den Erzeugern zu zahlende Mindestpreis festgesetzt aufgrund des während des vorhergehenden Wirtschaftsjahres geltenden Mindestpreises, der Entwicklung der Grundpreise für Obst und Gemüse und der Notwendigkeit, den normalen Absatz des frischen Erzeugnisses im Hinblick auf die verschiedenen Verwendungen, einschließlich der Belieferung der Verarbeitungsindustrie, zu gewährleisten .

    Nach dem letzten Unterabsatz desselben Absatzes ist der genannte Mindestpreis nach Maßgabe des Trockenstoffgehalts des Rohstoffs zu berichtigen, aus dem das Konzentrat, der Saft und die Flocken von Tomaten gewonnen werden .

    Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2036/91 der Kommission (7 ) wurde die Zahlung des Mindestpreises an die Erzeuger bestimmter Tomaten nach Maßgabe des Trockenstoffgehalts geregelt .

    Artikel 5

    der Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 enthält die Kriterien für die Festsetzung der Produktionsbeihilfe . Hierbei wird insbesondere der für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzte Beihilfebetrag berücksichtigt, der entsprechend der Entwicklung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises und dem Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft zugrunde gelegten Rohstoffkosten und denen der wichtigsten konkurrierenden Drittländern zu berichtigen ist . In bezug auf Tomatenkonzentrat, haltbar gemachte ganze geschälte und ungeschälte Tomaten und Tomatensaft ist der Entwicklung der Preise und des Umfangs der Auslandstransaktionen Rechnung zu tragen .

    In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 989/84 des Rates ( 8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1204/90 ( 9 ), wurde für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten eine jährliche Garantieschwelle festgesetzt, die im Wirtschaftsjahr 1991/92 einer Menge von 6 561 787 Tonnen frischen Tomaten entspricht . Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung berechnete Gemeinschaftserzeugung überschreitet die für das Wirtschaftsjahr 1990/91 festgesetzte Schwelle nicht, und die Erzeugung bei den einzelnen Klassen von Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten liegt unter den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Mengen .

    Der den spanischen und portugiesischen Erzeugern zu zahlende Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe für die Verarbeitungserzeugnisse sind nach den Artikeln 118 und 304 der Beitrittsakte zu bestimmen . Der repräsentative Zeitraum für die Bestimmung des Mindestpreises von Tomaten für Verarbeitungszwecke findet sich in der Verordnung ( EWG ) Nr . 461/86 des Rates vom 25 . Februar 1986 zur infolge des Beitritts Spaniens und Portugals erforderlichen Festlegung von Vorschriften für die Regelung betreffend die Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 10 ). Nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung wird während des Übergangszeitraums keine Beihilfe für haltbargemachte, ganze geschälte Tomaten sowie für gefrorene ganze Tomaten gewährt, die aus in Portugal geernteten Grunderzeugnissen der Sorte San Marzano hergestellt wurden .

    Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 werden

    a ) der den Erzeugern nach Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 zu zahlende Mindestpreis für die in Anhang I bezeichneten Erzeugnisse und

    b ) die nach Artikel 5 der genannten Verordnung gewährte Produktionsbeihilfe für die in Anhang II bezeichneten Erzeugnisse

    wie in diesen beiden Anhängen ausgeführt festgesetzt .

    Artikel 2

    Findet die Verarbeitung des Erzeugnisses ausserhalb des Mitgliedstaats der Ernte statt, so weist dieser gegenüber dem die Produktionsbeihilfe zahlenden Mitgliedstaat nach, daß dem Erzeuger der Mindestpreis gezahlt wurde .

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 11 . Juli 1991 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    ( 1 ) ABl . Nr . L 49 vom 27 . 2 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 175 vom 4 . 7 . 1991, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 119 vom 11 . 5 . 1990, S . 68 . ( 4 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23. ( 5 ) ABl . Nr . L 119 vom 11 . 5 . 1990, S . 74 . ( 6 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 4 . ( 7 ) Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts . ( 8 ) ABl . Nr . L 103 vom 16 . 4 . 1984, S . 19 . ( 9 ) ABl . Nr . L 119 vom 11 . 5 . 1990, S . 71 . ( 10 ) ABl . Nr . L 53 vom 1 . 3 . 1986, S . 15.

    ANHANG I

    Den Erzeugern zu zahlender Mindestpreis

    Erzeugnis ECU/100 kg Nettogewicht ab Erzeuger für in folgende Mitgliedstaaten geerntete Erzeugnisse : Spanien Portugal übrige Mitgliedstaaten Tomaten für die Verarbeitung zu : a ) Tomatenkonzentrat und Tomatensaft mit einem Trockenstoffgehalt von 4,8 % bis 5,4 % 8,274 ( 1 ) 8,347 ( 1 ) 8,896 ( 1 ) b ) haltbar gamachten, ganzen geschälten und ungeschälten Tomaten oder gefrorenen, ganzen geschälten Tomaten : - Sorte San Marzano 13,534 - 14,727 - Sorte Roma und ähnliche Sorten 10,632 10,433 11,330 c ) haltbar gemachten, nicht ganzen geschälten und ungeschälten Tomaten oder gefrorenen, nicht ganzen geschälten Tomaten 8,499 8,311 8,896 d ) Tomatenflocken mit einem Trockengehalt von 4,8 % bis 5,4 % 10,632 ( 1 ) 10,433 ( 1 ) 11,330 ( 1 )

    ( 1 ) Diese Preise werden berichtigt wie folgt :

    5 %, wenn der Gehalt an Trockensubstanz gleich oder höher als 4,3 % ist, aber unter 4,8 % liegt;

    10 %, wenn der Gehalt an Trockensubstanz gleich oder höher als 4,0 % ist, aber unter 4,3 % liegt;

    + 5 %, wenn der Gehalt an Trockensubstanz gleich oder niedriger als 5,8 % ist, aber über 5,4 % liegt;

    + 10 %, wenn der Gehalt an Trockensubstanz über 5,8 % liegt .

    ANHANG II

    Produktionsbeihilfe

    Erzeugnis ECU/100 kg für Verarbeitungerzeugnisse aus in folgenden Mitgliedstaaten geernteten Grunderzeugnissen : Spanien ( 1 ) Portugal ( 1 ) übrige Mitgliedstaaten ( 2 ) 1 . Tomatenkonzentrat mit einem Trockenstoffgehalt von mindestens 28, jedoch wenniger als 30 Gewichtshundertteilen 27,501 27,910 30,980 2 . In Tomatensaft haltbar gemachte, ganze geschälte Tomaten : a ) der Sorte San Marzano 9,671 - 11,139 b ) der Sorte Roma und ähnlicher Sorten 7,037 6,804 7,856 3 . In Wasser haltbar gemachte ganze geschälte Tomaten : - der Sorte Roma und ähnlicher Sorten 5,981 5,783 6,678 4 . Haltbar gemachte ganze nicht geschälte Tomaten der Sorte Roma und ähnlicher Sorten 4,926 4,763 5,499 5 . Gefrorene ganze geschälte Tomaten : a ) der Sorte San Marzano 9,671 - 11,139 b ) der Sorte Roma und ähnlicher Sorten 7,037 6,804 7,856 6 . Haltbar gemachte geschälte Tomaten, nicht ganz oder in Stücken 7 . Haltbar gemachte nicht geschälte Tomaten, nicht ganz oder in Stücken 4,926 4,763 5,499 8 . Gefrorene nicht ganze geschälte Tomaten 9 . Tomatenflocken 91,512 92,873 103,089 10 . Tomatensaft mit einem Trockenstoffgehalt von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr, jedoch weniger als 12 Gewichtshundertteilen : a ) mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 7, jedoch weniger als 8 Gewichtshundertteilen 7,112 7,218 8,012 b ) mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 8, jedoch weniger als 10 Gewichtshundertteilen 8,535 8,662 9,614 c ) mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 10 Gewichtshundertteilen 10,431 10,587 11,751 11 . Tomatensaft mit einem Trockenstoffgehalt von weniger als 7 Gewichtshundertteilen : a ) mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 5 Gewichtshundertteilen 5,690 5,774 6,410 b ) mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 3,5 jedoch weniger als 5 Gewichtshundertteilen 4,505 4,571 5,074

    ( 1 ) Die in dieser Spalte genannten Beträge gelten nur für in Spanien bzw . Portugal verarbeitete Erzeugnisse . Bei Verarbeitung ausserhalt Spaniens bzw . Portugals wird keine Produktionsbeihilfe gewährt .

    ( 2 ) Die in dieser Spalte genannte Beträge gelten nur für in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien bzw . Portugal verarbeitete Erzeugnisse . Bei Verarbeitung in Spanien bzw . Portugal wird keine Produktionsbeihilfe gewährt .

    Top