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Document 31991R1970

Verordnung (EWG) Nr. 1970/91 der Kommission vom 4. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 879/91 mit Durchführungsbestimmungen zu einer Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Butter und Magermilchpulver an Bulgarien und Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88

ABl. L 177 vom 5.7.1991, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1970/oj

31991R1970

Verordnung (EWG) Nr. 1970/91 der Kommission vom 4. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 879/91 mit Durchführungsbestimmungen zu einer Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Butter und Magermilchpulver an Bulgarien und Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88

Amtsblatt Nr. L 177 vom 05/07/1991 S. 0013 - 0013


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1970/91 DER KOMMISSION vom 4 . Juli 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 879/91 mit Durchführungsbestimmungen zu einer Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Butter und Magermilchpulver an Bulgarien und Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 des Rates vom 5 . März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse für die Bevölkerung Rumäniens und Bulgariens ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 879/91 der Kommission ( 2 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1440/91 ( 3 ), setzt der Lieferung von Magermilchpulver an Rumänien bestimmte Fristen . Um dem Begünstigten die Abnahme der Ware zu erleichtern, sollten die betreffenden Lieferfristen um 60 Tage verlängert werden .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Bezueglich der in Artikel 1 Ziffer 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 879/91 genannten Lieferung von Magermilchpulver an Rumänien werden in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e ) und Artikel 5 Absatz 4 derselben Verordnung der "1 . Juni 1991" und "1 . Juli 1991" durch den "1 . August 1991" bzw . "31 . August 1991" ersetzt .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 4 . Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 67 vom 14 . 3 . 1991, S . 17 . ( 2) ABl . Nr . L 89 vom 10 . 4 . 1991, S . 28 . ( 3 ) ABl . Nr . L 137 vom 31 . 5 . 1991, S . 29 .

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