This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31991R1933
Commission Regulation (EEC) No 1933/91 of 2 July 1991 on the sale by the procedure laid down in Regulation (EEC) No 2539/84 of beef held by certain intervention agencies and intended for export to the Soviet Union, amending Regulation (EEC) No 569/88 and repealing Regulation (EEC) No 1512/91
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1933/91 DER KOMMISSION vom 2. Juli 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr in die Sowjetunion bestimmtem Rindfleisch aus Interventionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1512/91
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1933/91 DER KOMMISSION vom 2. Juli 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr in die Sowjetunion bestimmtem Rindfleisch aus Interventionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1512/91
ABl. L 174 vom 3.7.1991, p. 13–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 02/10/1991; Aufgehoben durch 391R2892
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1933/91 DER KOMMISSION vom 2. Juli 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr in die Sowjetunion bestimmtem Rindfleisch aus Interventionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1512/91 -
Amtsblatt Nr. L 174 vom 03/07/1991 S. 0013 - 0015
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1933/91 DER KOMMISSION vom 2 . Juli 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr in die Sowjetunion bestimmtem Rindfleisch aus Interventionsbeständen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1512/91 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 805/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1628/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 der Kommission vom 5 . September 1984 mit besonderen Einzelheiten für bestimmte Verkäufe von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen ( 3 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1809/87 ( 4 ), kann beim Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen ein Verfahren in zwei Phasen angewandt werden . Einige Interventionsstellen verfügen über grosse Bestände an Interventionsfleisch . Wegen der hohen Kosten, die sich aus der Lagerung dieses Fleisches ergeben, ist eine Verlängerung der Lagerzeit zu vermeiden . Unter Berücksichtigung des besonderen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung der Sowjetunion sollte ein Teil dieses Fleisches gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 zum Verkauf angeboten werden . Angesichts der Dringlichkeit und Besonderheit der Maßnahme sowie der Kontrollerfordernisse müssen ausserdem besondere Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die vor allem die Mindestkaufmenge betreffen . Die Vorder - und Hinterviertel aus Interventionsbeständen können in gewissen Fällen mehrfach umgelagert worden sein . Um eine ordentliche Aufmachung dieser Viertel zu ermöglichen und ihren Absatz zu fördern, sollte unter bestimmten Bedingungen ihre erneute Verpackung genehmigt werden . Für die Ausfuhr des Fleisches muß eine Frist festgesetzt werden, wobei Artikel 5 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr. 2377/80 der Kommission vom 4 . September 1980 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 815/91 ( 6 ), zu berücksichtigen ist . Zur Sicherstellung der Ausfuhr des verkauften Fleisches nach dem vorgesehenen Bestimmungsland sollte die Stellung der Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 vorgesehen werden . Die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse aus Beständen der Interventionsstellen fallen unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 der Kommission ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1786/91 ( 8 ). Für die erforderlichen Eintragungen ist jedoch der Anhang der genannten Verordnung zu erweitern . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1512/91 der Kommission ( 9 ) sollte aufgehoben werden . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1) Es werden 50 000 Tonnen Rindfleisch mit Knochen, die sich im Besitz der deutschen Interventionsstelle befinden und vor dem 1. Mai 1991 angekauft wurden, zum Verkauf angeboten . ( 2 ) Das betreffende Fleisch ist in die Sowjetunion einzuführen . ( 3 ) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt der Verkauf gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 . Die Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 985/81 der Kommission ( 10 ) sind bei diesem Verkauf nicht anwendbar . Die zuständigen Behörden können jedoch zulassen, daß unter ihrer Aufsicht Vorder - und Hinterviertel mit Knochen mit zerrissener oder verschmutzter Verpackung vor ihrer Anmeldung zum Versand bei der Abgangszollstelle mit einer neuen Verpackung der gleichen Art versehen werden . ( 4 ) Qualität und Mindestpreise gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 sind in Anhang I aufgeführt . ( 5 ) Ein Angebot ist nur gültig, wenn es - sich auf eine Gesamtmenge von mindestens 10 000 Tonnen erstreckt; - Vorder - und Hinterviertel mit gleichem Gewichtsanteil umfasst und für die angegebene Gesamtmenge einen in Ecu ausgedrückten Stückpreis je Tonne angibt. ( 6 ) Nach Einreichung des Angebots oder Kaufantrags sendet der Marktbeteiligte fernschriftlich eine Abschrift seines Angebots an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Abteilung VI/D.2, Rü de la Loi 130, B-1049 Brüssel ( Telex : 22037 B AGREC ). ( 7 ) Die Interventionsstellen schließen den Verkaufsvertrag erst nach Überprüfung der Einhaltung der in den Absätzen 5 und 6 vorgesehenen Bedingungen in Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen ab . ( 8 ) Berücksichtigt werden nur Angebote, die bis spätestens 10 . Juli 1991 um 12 Uhr bei den betreffenden Interventionsstellen eingehen . ( 9 ) Einzelheiten über Mengen und Lagerorte der Erzeugnisse sind für Kaufinteressenten bei der im Anhang II angegebenen Adresse erhältlich . Artikel 2 ( 1) Abweichend von Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 wird die in diesem Artikel festgelegte Frist für die Übernahme auf drei Monate heraufgesetzt . ( 2 ) Die Erzeugnisse nach Artikel 1 sind innerhalb von fünf Monaten nach Abschluß des Verkaufsvertrags auszuführen . Artikel 3 ( 1 ) Der Betrag der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich auf 30 ECU/100 kg . ( 2 ) Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 vorgesehene Sicherheit beträgt 300 ECU je 100 kg Fleisch mit Knochen . Artikel 4 Für das im Rahmen dieser Verordnung verkaufte Fleisch wird keine Ausfuhrerstattung gewährt . Der in Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 genannte Abholschein, die Ausfuhranmeldung und gegebenfalls das Kontrollexemplar T 5 werden durch folgenden Vermerk vervollständigt : "Sin restitución [Reglamento ( CEE ) no 1933/91]; Uden restitution [Forordning ( EÖF ) nr . 1933/91]; Keine Erstattung [Verordnung ( EWG ) Nr . 1933/91]; ÷ùñßò aaðéóôñïöÞ [êáíïíéóìüò ( AAÏÊ ) áñè . 1933/91]; Without refund [Regulation ( EEC ) No 1933/91]; Sans restitution [Règlement ( CEE ) no 1933/91]; Senza restituzione [Regolamento ( CEE ) n . 1933/91]; Zonder restitutie [Verordening ( EEG ) nr . 1933/91]; Sem restituiçao [Regulamento ( CEE ) no 1933/91 ]." Artikel 5 Im Anhang Teil I "Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden" der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 wird folgende Ziffer mit zugehöriger Fußnote hinzugefügt : "94 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1933/91] der Kommission vom 2 . Juli 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr in die Sowjetunion bestimmtem Rindfleisch aus Interventionsbeständen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 ( 94 ). ( 94 ) ABl . Nr . L 174 vom 3 . 7 . 1991, S . 13 ." Artikel 6 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1512/91 wird aufgehoben . Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 2 . Juli 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 24 . ( 2 ) ABl . Nr . L 150 vom 15 . 6 . 1991, S . 16 . ( 3 ) ABl . Nr . L 238 vom 6 . 9 . 1984, S . 13 . ( 4 ) ABl . Nr . L 170 vom 30 . 6 . 1987, S . 23 . ( 5 ) ABl . Nr . L 241 vom 13 . 9. 1980, S . 5 . ( 6 ) ABl . Nr . L 83 vom 3 . 4 . 1991, S . 6 . ( 7 ) ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1988, S . 1 . ( 8 ) ABl . Nr . L 160 vom 25 . 6 . 1991, S . 17 . ( 9 ) ABl . Nr . L 141 vom 5 . 6 . 1991, S . 21 . ( 10 ) ABl . Nr . L 99 vom 10 . 4 . 1981, S . 38 . ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ É ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I Estado miembro Productos Cantidades ( toneladas ) Precio mínimo expresado en ecus por tonelada Medlemsstat Produkter Mängde ( tons ) Mindstepriser i ECU/ton Mitgliedstaat Erzeugnisse Mengen ( Tonnen ) Mindestpreise, ausgedrückt in ECU/Tonne ÊñÜôïò ìÝëïò Ðñïúüíôá Ðïóüôçôaaò ( ôüíïé ) AAëÜ÷éóôaaò ôéìÝò ðùëÞóaaùò aaêöñáäueìaaíaaò óaa Ecu áíÜ ôüíï Member State Products Quantities ( tonnes ) Minimum prices expressed in ecus per tonne État membre Produits Quantités ( tonnes ) Prix minimaux exprimés en écus par tonne Stato membro Prodotti Quantità ( tonnellate ) Prezzi minimi espressi in ecu per tonnellata Lid-Staat Produkten Höveelheid ( ton ) Minimumprijzen uitgedrukt in ecu per ton Estado-membro Produtos Quantidade ( toneladas ) Preço mínimo expresso em ecus por tonelada Deutschland - Vorderviertel, stammend von : Kategorien A/C 25 000 485 - Hinterviertel, stammend von : Kategorien A/C 25 000 485 ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉ ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II Direcciones de los organismos de intervención - Interventionsorganernes adresser - Anschriften der Interventionsstellen - Äéaaõèýíóaaéò ôùí ïñãáíéóìþí ðáñaaìâÜóaaùò - Addresses of the intervention agencies - Adresses des organismes d'intervention - Indirizzi degli organismi d'intervento - Adressen van de interventiebureaus - Endereços dos organismos de intervençao DEUTSCHLAND: Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung ( BALM ) Geschäftsbereich 3 ( Fleisch und Fleischerzeugnisse ) Postfach 180 107 - Adickesallee 40 D-6000 Frankfurt am Main 18 Tel . ( 069 ) 1 56 4772/3 Telex : 04 11 56 Telefax : ( 69 ) 156 4791 .