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Document 31991R1933

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1933/91 DER KOMMISSION vom 2. Juli 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr in die Sowjetunion bestimmtem Rindfleisch aus Interventionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1512/91

ABl. L 174 vom 3.7.1991, p. 13–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/10/1991; Aufgehoben durch 391R2892

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1933/oj

31991R1933

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1933/91 DER KOMMISSION vom 2. Juli 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr in die Sowjetunion bestimmtem Rindfleisch aus Interventionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1512/91 -

Amtsblatt Nr. L 174 vom 03/07/1991 S. 0013 - 0015


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1933/91 DER KOMMISSION vom 2 . Juli 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr in die Sowjetunion bestimmtem Rindfleisch aus Interventionsbeständen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1512/91

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 805/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1628/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 der Kommission vom 5 . September 1984 mit besonderen Einzelheiten für bestimmte Verkäufe von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen ( 3 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1809/87 ( 4 ), kann beim Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen ein Verfahren in zwei Phasen angewandt werden .

Einige Interventionsstellen verfügen über grosse Bestände an Interventionsfleisch . Wegen der hohen Kosten, die sich aus der Lagerung dieses Fleisches ergeben, ist eine Verlängerung der Lagerzeit zu vermeiden . Unter Berücksichtigung des besonderen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung der Sowjetunion sollte ein Teil dieses Fleisches gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 zum Verkauf angeboten werden .

Angesichts der Dringlichkeit und Besonderheit der Maßnahme sowie der Kontrollerfordernisse müssen ausserdem besondere Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die vor allem die Mindestkaufmenge betreffen .

Die Vorder - und Hinterviertel aus Interventionsbeständen können in gewissen Fällen mehrfach umgelagert worden sein . Um eine ordentliche Aufmachung dieser Viertel zu ermöglichen und ihren Absatz zu fördern, sollte unter bestimmten Bedingungen ihre erneute Verpackung genehmigt werden .

Für die Ausfuhr des Fleisches muß eine Frist festgesetzt werden, wobei Artikel 5 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr. 2377/80 der Kommission vom 4 . September 1980 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 815/91 ( 6 ), zu berücksichtigen ist .

Zur Sicherstellung der Ausfuhr des verkauften Fleisches nach dem vorgesehenen Bestimmungsland sollte die Stellung der Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 vorgesehen werden .

Die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse aus Beständen der Interventionsstellen fallen unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 der Kommission ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1786/91 ( 8 ). Für die erforderlichen Eintragungen ist jedoch der Anhang der genannten Verordnung zu erweitern .

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1512/91 der Kommission ( 9 ) sollte aufgehoben werden .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

( 1) Es werden 50 000 Tonnen Rindfleisch mit Knochen, die sich im Besitz der deutschen Interventionsstelle befinden und vor dem 1. Mai 1991 angekauft wurden, zum Verkauf angeboten .

( 2 ) Das betreffende Fleisch ist in die Sowjetunion einzuführen .

( 3 ) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt der Verkauf gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 .

Die Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 985/81 der Kommission ( 10 ) sind bei diesem Verkauf nicht anwendbar . Die zuständigen Behörden können jedoch zulassen, daß unter ihrer Aufsicht Vorder - und Hinterviertel mit Knochen mit zerrissener oder verschmutzter Verpackung vor ihrer Anmeldung zum Versand bei der Abgangszollstelle mit einer neuen Verpackung der gleichen Art versehen werden .

( 4 ) Qualität und Mindestpreise gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 sind in Anhang I aufgeführt .

( 5 ) Ein Angebot ist nur gültig, wenn es

- sich auf eine Gesamtmenge von mindestens 10 000 Tonnen erstreckt;

- Vorder - und Hinterviertel mit gleichem Gewichtsanteil umfasst und für die angegebene Gesamtmenge einen in Ecu ausgedrückten Stückpreis je Tonne angibt.

( 6 ) Nach Einreichung des Angebots oder Kaufantrags sendet der Marktbeteiligte fernschriftlich eine Abschrift seines Angebots an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Abteilung VI/D.2, Rü de la Loi 130, B-1049 Brüssel ( Telex : 22037 B AGREC ).

( 7 ) Die Interventionsstellen schließen den Verkaufsvertrag erst nach Überprüfung der Einhaltung der in den Absätzen 5 und 6 vorgesehenen Bedingungen in Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen ab .

( 8 ) Berücksichtigt werden nur Angebote, die bis spätestens 10 . Juli 1991 um 12 Uhr bei den betreffenden Interventionsstellen eingehen .

( 9 ) Einzelheiten über Mengen und Lagerorte der Erzeugnisse sind für Kaufinteressenten bei der im Anhang II angegebenen Adresse erhältlich .

Artikel 2

( 1) Abweichend von Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 wird die in diesem Artikel festgelegte Frist für die Übernahme auf drei Monate heraufgesetzt .

( 2 ) Die Erzeugnisse nach Artikel 1 sind innerhalb von fünf Monaten nach Abschluß des Verkaufsvertrags auszuführen .

Artikel 3

( 1 ) Der Betrag der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich auf 30 ECU/100 kg .

( 2 ) Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 vorgesehene Sicherheit beträgt 300 ECU je 100 kg Fleisch mit Knochen .

Artikel 4

Für das im Rahmen dieser Verordnung verkaufte Fleisch wird keine Ausfuhrerstattung gewährt .

Der in Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 genannte Abholschein, die Ausfuhranmeldung und gegebenfalls das Kontrollexemplar T 5 werden durch folgenden Vermerk vervollständigt :

"Sin restitución [Reglamento ( CEE ) no 1933/91];

Uden restitution [Forordning ( EÖF ) nr . 1933/91];

Keine Erstattung [Verordnung ( EWG ) Nr . 1933/91];

÷ùñßò aaðéóôñïöÞ [êáíïíéóìüò ( AAÏÊ ) áñè . 1933/91];

Without refund [Regulation ( EEC ) No 1933/91];

Sans restitution [Règlement ( CEE ) no 1933/91];

Senza restituzione [Regolamento ( CEE ) n . 1933/91];

Zonder restitutie [Verordening ( EEG ) nr . 1933/91];

Sem restituiçao [Regulamento ( CEE ) no 1933/91 ]." Artikel 5 Im Anhang Teil I "Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden" der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 wird folgende Ziffer mit zugehöriger Fußnote hinzugefügt :

"94 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1933/91] der Kommission vom 2 . Juli 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr in die Sowjetunion bestimmtem Rindfleisch aus Interventionsbeständen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 ( 94 ).

( 94 ) ABl . Nr . L 174 vom 3 . 7 . 1991, S . 13 ." Artikel 6 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1512/91 wird aufgehoben .

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 2 . Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 24 . ( 2 ) ABl . Nr . L 150 vom 15 . 6 . 1991, S . 16 . ( 3 ) ABl . Nr . L 238 vom 6 . 9 . 1984, S . 13 . ( 4 ) ABl . Nr . L 170 vom 30 . 6 . 1987, S . 23 . ( 5 ) ABl . Nr . L 241 vom 13 . 9. 1980, S . 5 . ( 6 ) ABl . Nr . L 83 vom 3 . 4 . 1991, S . 6 . ( 7 ) ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1988, S . 1 . ( 8 ) ABl . Nr . L 160 vom 25 . 6 . 1991, S . 17 . ( 9 ) ABl . Nr . L 141 vom 5 . 6 . 1991, S . 21 . ( 10 ) ABl . Nr . L 99 vom 10 . 4 . 1981, S . 38 .

ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ É ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I

Estado miembro Productos Cantidades ( toneladas ) Precio mínimo expresado en ecus por tonelada Medlemsstat Produkter Mängde ( tons ) Mindstepriser i ECU/ton Mitgliedstaat Erzeugnisse Mengen ( Tonnen ) Mindestpreise, ausgedrückt in ECU/Tonne ÊñÜôïò ìÝëïò Ðñïúüíôá Ðïóüôçôaaò ( ôüíïé ) AAëÜ÷éóôaaò ôéìÝò ðùëÞóaaùò aaêöñáäueìaaíaaò óaa Ecu áíÜ ôüíï Member State Products Quantities ( tonnes ) Minimum prices expressed in ecus per tonne État membre Produits Quantités ( tonnes ) Prix minimaux exprimés en écus par tonne Stato membro Prodotti Quantità ( tonnellate ) Prezzi minimi espressi in ecu per tonnellata Lid-Staat Produkten Höveelheid ( ton ) Minimumprijzen uitgedrukt in ecu per ton Estado-membro Produtos Quantidade ( toneladas ) Preço mínimo expresso em ecus por tonelada Deutschland - Vorderviertel, stammend von : Kategorien A/C 25 000 485 - Hinterviertel, stammend von : Kategorien A/C 25 000 485

ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉ ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II

Direcciones de los organismos de intervención - Interventionsorganernes adresser - Anschriften der Interventionsstellen - Äéaaõèýíóaaéò ôùí ïñãáíéóìþí ðáñaaìâÜóaaùò - Addresses of the intervention agencies - Adresses des organismes d'intervention - Indirizzi degli organismi d'intervento - Adressen van de interventiebureaus - Endereços dos organismos de intervençao

DEUTSCHLAND: Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung ( BALM )

Geschäftsbereich 3 ( Fleisch und Fleischerzeugnisse ) Postfach 180 107 - Adickesallee 40 D-6000 Frankfurt am Main 18 Tel . ( 069 ) 1 56 4772/3

Telex : 04 11 56

Telefax : ( 69 ) 156 4791 .

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