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Document 31991R1565

    Verordnung (EWG) Nr. 1565/91 der Kommission vom 10. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten

    ABl. L 146 vom 11.6.1991, p. 7–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2000; Stillschweigend aufgehoben durch 3200R1227

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1565/oj

    31991R1565

    Verordnung (EWG) Nr. 1565/91 der Kommission vom 10. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten

    Amtsblatt Nr. L 146 vom 11/06/1991 S. 0007 - 0010
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0236
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0236


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1565/91 DER KOMMISSION vom 10 . Juni 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 des Rates vom 16 . März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Weine ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Klassifizierung der zum Anbau in der Gemeinschaft zugelassenen Rebsorten ist mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3800/81 der Kommission (3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2218/90 ( 4 ), festgelegt worden .

    Die Anbaueignung bestimmter Rebsorten von Keltertrauben wurde nach Prüfung gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2314/72 der Kommission vom 30 . Oktober 1972 mit Bestimmungen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten ( 5 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3296/80 ( 6 ), für das Vereinigte Königreich insgesamt anerkannt . Es empfiehlt sich deshalb, die Keltertraubenrebsorten bei diesem Land in die Klasse der Rebsorten einzustufen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2389/89 des Rates vom 24 . Juli 1989 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten ( 7 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90, bereits vorläufig zugelassen wurden .

    Die Anbaueignung bestimmter Rebsorten von Keltertrauben, die seit mindestens fünf Jahren in der Klasse der vorläufig zugelassenen Rebsorten eingestuft sind, ist für das gesamte Gebiet des Vereinigten Königreichs als zufriedenstellend anerkannt worden . Es empfiehlt sich daher, diese Sorten endgültig unter die gemäß Artikel 11 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 2389/89 empfohlenen Rebsorten aufzunehmen .

    Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Anforderungen für den Verbleib von vier Rebsorten in der Klasse der zugelassenen Sorten für das gesamte Gebiet des Vereinigten Königreichs nicht mehr erfuellt sind . Es empfiehlt sich daher bezueglich des Vereinigten Königreichs, diese Sorten aus der Klasse der zugelassenen Sorten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2389 /89 zu streichen .

    Die Klassifizierung der Rebsorten von Keltertrauben ist zu ergänzen . Zu diesem Zweck sind unter den für bestimmte deutsche Verwaltungseinheiten zugelassenen bzw . empfohlenen Rebsorten bestimmte Sorten aufzunehmen, die seit mindestens fünf Jahren in der Klassifizierung für eine unmittelbar benachbarte Verwaltungseinheit aufgeführt sind und somit die Bedingungen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ) erster Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 2389/89 erfuellen .

    Die neuen deutschen Bundesländer können als Verwaltungseinheiten gemäß Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2389/89 in Anhang XII Teil IV der Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 eingetragen werden .

    Der landeskulturelle Wert bestimmter Keltertrauben wurde nach Prüfung der Anbaueignung bestimmter deutscher Verwaltungseinheiten als ausreichend anerkannt . Im Fall dieser Einheiten sollten die Keltertraubensorten bei den Rebsorten eingeordnet werden, die nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2389/89 vorläufig zugelassen sind .

    Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 2389/89 empfiehlt es sich, die Klassifizierung der Unterlagensorten für Deutschland um eine Sorte zu ergänzen, deren Anbaueignung nach Prüfung als zufriedenstellend anerkannt worden ist .

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3800/81 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert . Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 10 . Juni 1991 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 84 vom 27 . 3 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 381 vom 31 . 12 . 1981, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 202 vom 31 . 7 . 1990, S . 20 . ( 5 ) ABl . Nr . L 248 vom 1 . 11 . 1972, S . 53 . ( 6 ) ABl . Nr . L 344 vom 19 . 12 . 1980, S . 13 . ( 7 ) ABl . Nr . L 232 vom 9 . 8 . 1989, S . 1 .

    ANHANG

    Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3800/81 wird wie folgt geändert :

    1 . In Titel I erster Untertitel wird Ziffer "VIII . VEREINIGTES KÖNIGREICH" wie folgt geändert ( die Einfügung der Rebsorten erfolgt an der angegebenen Stelle in alphabetischer Reihenfolge ):

    - In die Klasse der empfohlenen Rebsorten werden die Sorten Reichensteiner und Schönberger aufgenommen;

    - in die Klasse der zugelassenen Rebsorten werden die Sorten Cascade (*), Dunkelfelder (*), Leon Millot (*), Scheurebe (*), Triomphe (*) und Zweigeltrebe (*) aufgenommen und die Sorten Kanzler B, Madeleine royale B, Mariensteiner B, Perle Rs, Reichensteiner und Schönberger gestrichen .

    2 . In Titel I erster Untertitel wird Ziffer "II . BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" wie folgt geändert ( die Einfügung erfolgt an der angegebenen Stelle in alphabetischer Reihenfolge ):

    2 . Regierungsbezirk Trier

    - in die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Chardonnay B aufgenommen .

    3 . Regierungsbezirk Koblenz

    - in die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Chardonnay B (*) aufgenommen .

    4 . Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz

    - in die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Chardonnay B aufgenommen .

    6 . Regierungsbezirk Darmstadt

    - in die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Dornfelder N aufgenommen .

    7 . Regierungsbezirk Karlsruhe

    - in die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Chardonnay B aufgenommen .

    8 . Regierungsbezirk Freiburg

    - in die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Chardonnay B aufgenommen .

    9 . Regierungsbezirk Stuttgart

    - in die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Chardonnay B (*) aufgenommen .

    10 . Regierungsbezirk Tübingen

    - in die Klasse der zugelassenen Rebsorten wird die Sorte Chardonnay B (*) aufgenommen .

    18 . Sachsen

    a ) Empfohlene Rebsorten :

    Keine .

    b ) Zugelassene Rebsorten :

    Bacchus B (*), Weisser Burgunder B (*), Dornfelder N (*), Weisser Elbling B (*), Roter Elbing R (*), Gewürztraminer Rs (*), Weisser Gutedel B (*), Roter Gutedel R (*), Kerner B (*), Blauer Lemberger N (*), Müller-Thurgau B (*), Blauer Portugieser N (*), Weisser Riesling B (*), Ruländer G (*), Scheurebe B (*), Blauer Spätburgunder N (*), Blauer Zweigelt N (*).

    19 . Sachsen-Anhalt

    a ) Empfohlene Rebsorten :

    Keine .

    b ) Zugelassene Rebsorten :

    Bacchus B (*), Weisser Burgunder B (*), Dornfelder N (*), Faberrebe B (*), Gewürztraminer Rs (*), Weisser Gutedel B (*), Roter Gutedel R (*), Kerner B (*), Morio-Muskat B (*), Müller-Thurgau B (*), Blauer Portugieser N (*), Weisser Riesling B (*), Ruländer G (*), Scheurebe B (*), Grüner Silvaner B (*), Blauer Spätburgunder N (*).

    20 . Thüringen

    a ) Empfohlene Rebsorten :

    Keine .

    b ) Zugelassene Rebsorten :

    Bacchus B (*), Weisser Burgunder B (*), Dornfelder N (*), Faberrebe B (*), Gewürztraminer Rs (*), Weisser Gutedel B (*), Roter Gutedel R (*), Kerner B (*), Morio-Muskat B (*), Müller-Thurgau B (*), Blauer Portugieser N (*), Weisser Riesling B (*), Ruländer G (*), Scheurebe B (*), Grüner Silvaner B (*), Blauer Spätburgunder N (*).

    3 . In Titel IV Teil B wird Ziffer "I . BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" wie folgt geändert ( die Einfügung erfolgt an der angegebenen Stelle in alphabetischer Reihenfolge ):

    1 . Regierungsbezirke Köln, Trier, Koblenz und Saarland

    - in die Klasse der empfohlenen Unterlagensorten wird die Sorte Börner aufgenommen .

    2 . Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz

    - in die Klasse der empfohlenen Unterlagensorten wird die Sorte Börner aufgenommen .

    3 . Regierungsbezirk Darmstadt sowie Regierungsbezirk Kassel, Landkreis Melsungen, Gemeinde Böddiger

    - in die Klasse der empfohlenen Unterlagensorten wird die Sorte Börner aufgenommen .

    4 . Regierungsbezirke Karlsruhe, Freiburg, Stuttgart und Tübingen

    - in die Klasse der empfohlenen Unterlagensorten wird die Sorte Börner aufgenommen .

    5 . Regierungsbezirke Unter -, Mittel - und Oberfranken, Landkreis Bamberg, Regierungsbezirk Niederbayern, Landkreis Landshut, Regierungsbezirk Oberpfalz, Landkreis Regensburg, Regierungsbezirk Schwaben, Landkreis Lindau

    - in die Klasse der empfohlenen Unterlagensorten wird die Sorte Börner aufgenommen .

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