Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31991R1274

    Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier

    ABl. L 121 vom 16.5.1991, p. 11–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/12/2003; Aufgehoben durch 32003R2295

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1274/oj

    31991R1274

    Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier

    Amtsblatt Nr. L 121 vom 16/05/1991 S. 0011 - 0024
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0131
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0131


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1274/91 DER KOMMISSION vom 15 . Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 des Rates vom 26 . Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Mit der Verordnung ( EWG ) Nr. 1907/90 vom 26 . Juni 1990 werden Vermarktungsnormen, die entsprechend früherer Verordnungen angewendet wurden, eingehend überarbeitet . Die Verordnung enthält ausserdem ausführliche Vorschriften für die Anwendung von Normen, die gemäß Artikel 17 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2771/75 des Rates ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1235/89 ( 3 ), zu erlassen sind . Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Bedingungen für die Zulassung von Sammel - und Packstellen, die Kennzeichnung, die Häufigkeit der Sammlung und Lieferung und die Behandlung von Eiern, die Qualitätskriterien und Gewichtsklassen, die Angaben auf den Eiern und ihren Verpackungen, die zur Angabe der Haltungsform zu verwendenden Begriffe sowie die Kriterien für den Ursprung der Eier und die Freistellung - im Falle kleiner Mengen - von der Verpflichtung, Eier in Grosspackungen abzupacken .

    Infolge des technischen Fortschritts und der Verbrauchernachfrage ist schnelleres Liefern, Sammeln, Sortieren und Verpacken von Eiern nunmehr angezeigt . Bestimmte Erzeuger können jedoch eine Temperaturgarantie bieten, die eine ständige Freistellung von der allgemeinen Bedingung des täglichen Abholens bzw . Lieferns von Eiern, die gemäß Artikel 12 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 als "EXTRA" etikettiert werden sollen, ermöglichen würde . Für eine Übergangszeit sollte jedoch für alle Erzeuger eine allgemeine Freistellung von dieser Bedingung vorgesehen werden .

    Märkte, zu denen nur zugelassene Packstellen und Verarbeitungsbetriebe Zugang haben, müssen garantieren, daß die Eier so behandelt werden, daß sie am zweiten Arbeitstag nach dem Tag ihres Erhalts geliefert werden können .

    Für den Fall, daß eine Packstelle andere Packstellen mit unsortierten Eiern beliefert, ist zu verhindern, daß die diversen Fristen vorsätzlich kumuliert werden und die Frische der Eier verlorengeht .

    Die Erlaubnis zum Sammeln bzw . zum Sortieren der Eier nach Güte - und Gewichtsklassen sollte nur solchen Betrieben erteilt werden, die über Räumlichkeiten und technische Einrichtungen verfügen, die ihrem Geschäftsumfang entsprechen und somit die sachgerechte Behandlung der Eier gewährleisten .

    Um Verwechslungen zu vermeiden und um zum Zwecke der Durchsetzung dieser Verordnung die Identifizierung von Eiersendungen zu erleichtern, empfiehlt es sich, jeder Packstelle nach einheitlichen Maßstäben eine besondere Zulassungsnummer zu erteilen .

    Um dem Verbraucher Warenqualität zu gewährleisten, sollte für jede Güteklasse ein strenge Norm festgelegt werden .

    Die Qualitätsmerkmale für frische Eier, auch als Eier der Klasse "A" bekannt, sind so festzulegen, daß sie auf Eier erster Qualität beschränkt sind . Bestimmte Eier können als "extra frisch" angesehen werden, sofern ihre Sammlung und weitere Verteilung besonders streng geregelt sind .

    Eier handelsüblicher Qualität, die aufgrund ihrer Merkmale nicht als "frische Eier" eingeordnet werden können, sind als "Eier zweiter Qualität" auszuweisen und entsprechend zu sortieren . Grundsätzlich sind in diese Klasse Eier einzuordnen, die einer Reinigungs -, Tauchkühlungs - oder Haltbarkeitsbehandlung unterzogen worden sind .

    Für Eier, die den Anforderungen der höheren Klassen nicht entsprechen, aber noch zum Verzehr geeignet sind, sollte eine dritte Güteklasse vorgesehen werden .

    In der Regel sind diese Eier weitgehend zur direkten Lieferung an die Lebensmittelindustrie, also auch für Betriebe bestimmt, die gemäß der Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20 . Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten ( 4 ), geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG ( 5 ), zugelassen sind, und brauchen, sofern vorgenannter Bestimmungszweck auf der Packung angegeben ist, nicht wie sonst üblich als Eier der Klasse "C" gekennzeichnet zu werden .

    Diese Ausnahmeregelung kann unter gleichen Bedingungen auf Eier der Klasse "B" ausgedehnt werden . Diese Etikettierung darf auch nicht zufällig oder vorsätzlich Verwechslungen mit Etikettierungen Vorschub leisten, die ungenießbaren Eiern, die lediglich der Non-food-Industrie zugeführt werden dürfen, vorbehalten sind .

    Mit Rücksicht auf die Anfälligkeit von sortierten Eiern für transportbedingte Qualitätsminderungen empfiehlt es sich, hohe Verpackungs -, Lagerungs - und Beförderungsanforderungen zu stellen . Derartige Risiken, einschließlich mikrobiologische Kontaminationen, können im wesentlichen durch strenge Packmaterialvorschriften ausgeräumt werden . Es sind genaue Bedingungen für bestimmte Ausnahmeregelungen festzulegen, die für direkte lokale Lieferungen von Eiern ohne besondere Verpackung an den Einzelhandel, auch als Lose-Verkäufe bekannt, vorgesehen sind .

    Über das auf Eierverpackungen obligatorisch anzubringende Verpackungsdatum und das Sortierdatum im Falle von Lose-Verkäufen hinaus können durch die fakultative Angabe des empfohlenen Verkaufsdatums und/oder des Mindesthaltbarkeitsdatums und/oder des Legedatums auf Eiern oder ihren Verpackungen zusätzliche wichtige Verbraucherinformationen gegeben werden . Es scheint angezeigt, das empfohlene Verkaufsdatum und das Mindesthaltbarkeitsdatum mit den Qualitätskriterien für Eier in Beziehung zu setzen . Vorbehaltlich einer bestimmten Schutzregelung sollte im Erzeugerbetrieb auch das Legedatum auf die Eier gestempelt werden können .

    Um Betrugshandlungen entgegenzuwirken, sind für Eier, auf die das Legedatum aufgestempelt werden soll, nicht nur die tägliche Sammlung und unverzuegliche Sortierung und Kennzeichnung vorzuschreiben, sondern auch besonders strenge Eintragungs -, Buchführungs - und Überwachungsverfahren einzuführen .

    Für Eier, die im Erzeugerbetrieb mit dem Legedatum versehen wurden, kann die Vorschrift des täglichen Sammelns gelockert werden, um Diskriminierungen gegen Erzeugerbetriebe, die keinen Zugang zu Packstellen auf gleichem Gelände haben, zu vermeiden .

    Aufgrund der geltenden Handelsbräuche dürften sich besondere Angaben betreffend die Eier von in Käfigbatterien gehaltenen Legehennen erübrigen . Um Verwirrungen der Verbraucher über die wichtigsten neben der Käfigbatteriehaltung existierenden Erzeugungsverfahren zu vermeiden, sollte für Eier von nicht in Käfigen gehaltenen Legehennen jedoch eine begrenzte Anzahl von Angaben vorgesehen werden .

    Zum Schutz der Verbraucher gegen irreführende Angaben, die sonst in der betrügerischen Absicht gemacht werden könnten, höhere Preise zu erzielen, als sie für Eier von Legehennen aus Käfigbatteriehaltung gelten, müssen für den Fall der fakultativen Angabe anderer Haltungsformen als der Käfighaltung bestimmte Mindestkriterien für die Tierhaltung sowie besonders strenge Registrierungs -, Buchführungs - und Überwachungsverfahren festgelegt werden .

    Um die einheitliche Anwendung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 und insbesondere der Überwachungsvorschriften, einschließlich die Sonderregelungen zur Überwachung der Verwendung des Legedatums, der Angaben über andere Haltungsformen als Käfigbatteriehaltung und der Angaben über den Ursprung von Eiern, zu gewährleisten, sollte ein ständiger Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Kommission vorgesehen werden .

    Banderolen und Etikette müssen eine leichte Unterscheidung der Packungen und ihres Inhalts ermöglichen .

    Dabei sind Groß - und Kleinpackungen mit Industrieeiern einerseits und mit Eiern der Bezeichnung "EXTRA" andererseits besonders zu berücksichtigen .

    Packstellen sollten in der Lage sein, Eier umzupacken . Dies kann insbesondere erforderlich werden, wenn Verpackungen beschädigt sind, ein Händler Eier unter eigenem Namen verkaufen will oder Eier von Grosspackungen in Kleinpackungen umgepackt werden müssen. Auch in diesen Fällen ist es erforderlich, aus den Angaben auf den Banderolen, Etiketten und Packungen Ursprung und Alter der Eier erkennen zu können . Aus diesen Angaben muß hervorgehen, daß die Eier herabgestuft oder umgepackt worden sind .

    Im Interesse der korrekten und unmißverständlichen Information von Groß - und Einzelhändlern und Endverbrauchern muß die Etikettierung von umgepackten Eiern, vor allem bei Wiederverwendung von Packungen und bei Herabstufung von Eiern in eine niedrigere Güteklasse, besonders geregelt werden .

    Infolge der durch die Umpackung bedingten zusätzlichen Verzögerung ist die Verwendung der Bezeichnung "EXTRA" für umgepackte Eier unbedingt zu verbieten .

    Die wirksame Kontrolle der Einhaltung der Vermarktungsnormen setzt die Prüfung einer ausreichenden Anzahl Eier voraus, die so ausgewählt worden sind, daß sie eine repräsentative Stichprobe aus der geprüften Partie darstellen . Es empfiehlt sich, nach Durchführung der Kontrollmaßnahmen die geprüfte Partie entsprechend der Entscheidung des Kontrolleurs zu kennzeichnen .

    Infolge der Regelung und Definition von Lose-Verkäufen in der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 sollten die Stichprobeparameter auch auf diese Verkäufe ausgedehnt werden .

    Mit Rücksicht auf eine gewisse Ungenauigkeit der zum Sortieren der Eier nach Güte - und Gewichtsklassen angewandten Methoden empfiehlt es sich, im Rahmen dieser Kontrolle bestimmte Toleranzen zuzulassen . Da ausserdem die Lagerungs - und Beförderungsbedingungen Qualität und Gewicht einer Partie beeinflussen können, ist es angebracht, diese Toleranzen je nach Vermarktungsstufe unterschiedlich festzulegen .

    Um die Vermarktung und die Kontrolle der nach Güte - und Gewichtsklassen in Grosspackungen sortierten Eier zu erleichtern, sind durchschnittliche Mindestnettogewichte für jede Gewichtsklasse vorzusehen .

    Um künftige Änderungen zu erleichtern, hat die Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 die Festlegung einer Reihe von Bestimmungen, die bislang in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2772/75 enthalten waren, der Kommission übertragen . Dadurch wurden umfassende Änderungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 95/69 der Kommission ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3906/86 (7 ), erforderlich, die im Interesse der Rechtsklarheit neugefasst werden sollte .

    Daher sollte die Verordnung ( EWG ) Nr . 95/69 wie auch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1295/70 der Kommission ( 8 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 36/85 ( 9 ), aufgehoben werden .

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

    ( 1 ) Eier werden mindestens jeden dritten Arbeitstag vom Erzeuger an die Betriebe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 geliefert bzw . von diesen beim Erzeuger abgeholt .

    Liegt die Raumtemperatur, bei der die Eier beim Erzeuger aufbewahrt werden, nicht über 18 °C, so darf diese Lieferung bzw . Abholung jedoch auch nur einmal wöchentlich erfolgen .

    ( 2 ) Eier, die gemäß Artikel 12 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 als Güteklasse "EXTRA" vermarktet werden sollen, sind jeden Arbeitstag vom Erzeuger an Packstellen zu liefern bzw . von diesen beim Erzeuger abzuholen . Liegt die Raumtemperatur, bei der die Eier beim Erzeuger aufbewahrt werden, nicht über 18 °C, so darf diese Lieferung bzw . Abholung jedoch auch nur jeden zweiten Arbeitstag erfolgen .

    Während einer Übergangszeit, die am 31 . Dezember 1992 abläuft, dürfen diese Eier generell jeden zweiten Arbeitstag geliefert bzw . abgeholt werden .

    ( 3 ) Eier, die gemäß Artikel 17 mit dem Legedatum versehen werden sollen, sind am Legetag selbst vom Erzeuger an Packstellen zu liefern bzw . von diesen beim Erzeuger abzuholen .

    Eier, denen das Legedatum beim Erzeuger aufgestempelt wird, sind spätestens an dem Arbeitstag nach dem Legetag abzuholen bzw . auszuliefern .

    ( 4 ) Sammelstellen beliefern Packstellen spätestens an dem Arbeitstag nach Erhalt der Eier .

    Händler auf Märkten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 dürfen Eier jedoch spätestens am zweiten Arbeitstag, nachdem sie auf dem Markt eingetroffen sind, liefern .

    ( 5 ) Jede Lieferung ist mit Namen und Anschrift des Erzeugers bzw . der Sammelstelle und dem Versanddatum auszuweisen .

    ( 6 ) Packstellen sortieren und verpacken Eier nicht später als zwei Arbeitstage nach dem Tag, an dem die Eier in der Packstelle eingetroffen sind, es sei denn,

    - die vom Erzeuger angelieferten Eier werden nicht später als am Arbeitstag nach der Anlieferung an andere Packstellen weitergeliefert;

    - die Eier sollen mit dem Legedatum versehen werden; in diesem Falle sind sie am Legetag selbst zu sortieren und zu verpacken .

    ( 7 ) Die Angaben gemäß Artikel 7 sowie Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 sind spätestens am Tag des Sortierens und Verpackens anzubringen . Artikel 2

    ( 1 ) Bei der Lagerung im Erzeugerbetrieb und während der Beförderung vom Erzeuger zur Sammel - bzw . Packstelle sind die Eier auf einer Temperatur zu halten, die ihre Qualität bestens gewährleistet . Artikel 3 ( 1 ) Als Sammel - bzw . Packstellen im Sinne der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 werden nur Betriebe oder Erzeuger zugelassen, die den Anforderungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 genügen .

    ( 2 ) Die Räumlichkeiten der Sammel - bzw . Packstellen müssen

    a ) von einer im Verhältnis zum Geschäftsumfang ausreichenden Grösse sein;

    b ) so erbaut und eingerichtet sein,

    - daß sie angemessen belüftet und beleuchtet werden können,

    - daß sie ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert werden können,

    - daß die Eier vor starken Aussentemperaturschwankungen geschützt sind;

    c ) der Behandlung und Lagerung von Eiern vorbehalten sein; ein Teil der Räumlichkeiten kann jedoch für die Lagerung anderer Erzeugnisse benutzt werden, sofern diese keine Fremdgerüche auf die Eier übertragen können .

    ( 3 ) Die technischen Einrichtungen der Packstellen müssen eine ordnungsgemässe Behandlung der Eier gewährleisten und insbesondere folgendes umfassen :

    a ) eine angemessene, während des Betriebs dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht . Werden automatische Anlagen zum Durchleuchten und Sortieren nach Qualitäts - und Gewichtsklassen verwendet, so muß die Ausstattung eine gesonderte Beleuchtungslampe umfassen;

    b ) ein Gerät zur Feststellung der Luftkammerhöhe;

    c ) eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen;

    d ) eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier;

    e ) Geräte zum Bestempeln von Eiern, wenn auf die Artikel 7 und 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 Bezug genommen wird .

    ( 4 ) Räumlichkeiten und technische Einrichtungen müssen in gutem Zustand, sauber und frei von Fremdgerüchen gehalten werden . Artikel 4

    ( 1 ) Jeder Antrag auf Zulassung als Sammel - oder Packstelle ist an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zu richten, auf dessen Hoheitsgebiet die Räumlichkeiten der Sammel - oder Packstelle liegen .

    ( 2 ) Die zuständige Stelle erteilt der von ihr zugelassenen Packstelle eine Kennummer, deren erste Ziffer wie folgt festgelegt wird :

    Belgien 1

    Deutschland 2

    Frankreich 3

    Italien 4

    Luxemburg 5

    Niederlande 6

    Dänemark 7

    Irland 8

    Vereinigtes Königreich 9

    Griechenland 10

    Spanien 11

    Portugal 12

    ( 3 ) Nur Packstellen mit besonderer Eintragung sind befugt, Eier der Klasse A unter der Bezeichnung "EXTRA" zu verpacken oder das Legedatum gemäß Artikel 17 bzw . die Angaben gemäß Artikel 18 aufzubringen .

    ( 4 ) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor dem 1 . Juni 1991 die Liste der auf seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Packstellen unter Angabe des Namens und der Anschrift sowie der erteilten Kennummer . Jede Änderung dieser Liste wird zu Beginn jedes Kalendervierteljahres den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt . Artikel 5

    ( 1 ) Eier der Klasse A müssen folgenden Mindestanforderungen genügen :

    Schale und Kutikula : normal, sauber, unverletzt; Luftkammer : Höhe nicht über 6 mm, unbeweglich; bei Eiern, die unter der Bezeichnung "EXTRA" vermarktet werden sollen, jedoch nicht über 4 mm zum Zeitpunkt der Verpackung bzw . bei Einfuhren zum Zeitpunkt der Zollabfertigung; Eiklar : klar, durchsichtig, von gallertartiger Konsistenz, frei von fremden Einlagerungen jeder Art; Dotter : beim Durchleuchten nur schattenhaft, ohne deutliche Umrißlinie sichtbar, beim Drehen des Eies nicht wesentlich von der zentralen Lage abweichend, frei von fremden Ein - oder Auflagerungen jeder Art; Keim : nicht sichtbar entwickelt; Geruch : frei von Fremdgeruch .

    ( 2 ) Eier der Klasse A dürfen weder vor noch nach der Sortierung gewaschen oder anderweitig gereinigt werden .

    ( 3 ) Eier der Klasse A dürfen weder haltbar gemacht noch in Räumen oder Anlagen mit einer künstlich unter + 5 °C gehaltenen Temperatur gekühlt werden . Die Eier gelten jedoch nicht als gekühlt, wenn sie während maximal 24stuendiger Beförderung oder in Verkaufsräumen des Einzelhandels oder in den daran angrenzenden Nebenräumen bei einer Temperatur von unter + 5 °C aufbewahrt worden sind, sofern in diesen Nebenräumen nicht mehr Eier gelagert werden, als während dreier Tage für den Einzelhandelsverkauf in den genannten Verkaufsräumen erforderlich sind . Artikel 6

    ( 1 ) Eier der Klasse B müssen mindestens folgenden Anforderungen genügen :

    Schale : normal und unverletzt; Luftkammer : Höhe nicht über 9 mm; Eiklar : klar, durchsichtig, frei von fremden Einlagerungen jeder Art; Dotter : - beim Durchleuchten nur schattenhaft sichtbar; mit Kalk haltbar gemachte Eier brauchen dieses Merkmal nicht aufzuweisen, - frei von fremden Ein - oder Auflagerungen jeder Art; Keim : nicht sichtbar entwickelt; Geruch : frei von Fremdgeruch .

    ( 2 ) Die Eier der Klasse B werden in drei Gruppen eingeteilt :

    a ) nicht gekühlte und nicht haltbar gemachte Eier :

    Eier der Klasse B, die weder haltbar gemacht noch in Räumen oder Anlagen mit künstlich unter + 5 °C gehaltener Temperatur gekühlt worden sind .

    Die Eier gelten jedoch nicht als gekühlt, wenn sie während eines maximal 24stuendigen Transports oder in Verkaufsräumen des Einzelhandels oder in angrenzenden Nebenräumen bei einer Temperatur von unter + 5 °C aufbewahrt worden sind, sofern in diesen Nebenräumen nicht mehr Eier gelagert werden, als während dreier Tage für den Einzelhandelsverkauf in vorgenannten Verkaufsräumen erforderlich sind;

    b ) gekühlte Eier :

    Eier der Klasse B, die in Räumen mit einer künstlich unter + 5 °C gehaltenen Temperatur gekühlt worden sind;

    c ) haltbar gemachte Eier :

    Eier der Klasse B, die mit oder ohne Kühlung in einem Gasgemisch, dessen Zusammensetzung von der atmosphärischen Luft abweicht, haltbar gemacht oder einem sonstigen Verfahren der Haltbarmachung unterzogen worden sind . Artikel 7

    Eier der Klasse C sind Eier, die den Anforderungen an Eier der Klassen A und B nicht entsprechen . Sie dürfen nur an Unternehmen der Lebensmittelindustrie, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/437/EWG zugelassen sind, oder an die Non-food-Industrie abgegeben werden . Artikel 8

    Eier der Klasse A werden nach folgenden Gewichtsklassen sortiert:

    - Klasse 0 : 75 g und darüber,

    - Klasse 1 : 70 g bis unter 75 g,

    - Klasse 2 : 65 g bis unter 70 g,

    - Klasse 3 : 60 g bis unter 65 g,

    - Klasse 4 : 55 g bis unter 60 g,

    - Klasse 5 : 50 g bis unter 55 g,

    - Klasse 6 : 45 g bis unter 50 g,

    - Klasse 7 : unter 45 g . Artikel 9

    Bei Kennzeichnung von Eiern der Klasse A gemäß Artikel 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 gilt :

    - Das Kennzeichen für die Klasse A besteht aus einem Kreis von mindestens 12 mm Durchmesser .

    - Die Kennzahl der Gewichtsklasse besteht aus einer 2 mm bis 3 mm hohen Ziffer in vorgenanntem Kreis .

    - Die Nummer der Packstelle besteht aus einer mindestens 5 mm hohen drei - oder mehrstelligen Zahl .

    - Die Datenangaben bestehen aus den Angaben gemäß Anhang I in mindestens 5 mm hohen Buchstaben und Ziffern, gefolgt von der Tages - und Monatsangabe gemäß Artikel 14 . Artikel 10

    ( 1 ) Bei Eiern der Klasse B besteht das Kennzeichen der Güteklasse

    a ) bei nicht gekühlten und nicht haltbar gemachten Eiern : aus dem mindestens 5 mm hohen lateinischen Buchstaben B in einem Kreis von mindestens 12 mm Durchmesser;

    b ) bei gekühlten Eiern : aus einem gleichseitigen Dreieck von mindestens 10 mm Seitenlänge;

    c ) bei haltbar gemachten Eiern : aus einem Rhombus mit Diagonalen von 16 mm und 7 mm .

    Wer Eier kühlt oder anderweitig haltbar macht, hat die Eier zuvor gemäß Buchstabe b ) bzw . c ) zu kennzeichnen .

    Bei mit Kalk haltbar gemachten Eiern können die Kennzeichen jedoch nach der Haltbarmachung angebracht werden .

    ( 2 ) Bei Eiern der Klasse C besteht das Kennzeichen der Güteklasse aus dem mindestens 5 mm hohen lateinischen Buchstaben C in einem Kreis von mindestens 12 mm Durchmesser .

    ( 3 ) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 bedürfen Eier der Klassen B und C, die direkt an die Lebensmittelindustrie geliefert werden, keiner Kennzeichnung, sofern dieser Bestimmungszweck deutlich auf ihrer Verpackung angegeben ist . Artikel 11

    ( 1 ) Die gemäß den Artikeln 9 und 10 anzubringenden Kennzeichen und die Angaben auf den Eiern gemäß den Artikeln 16, 17, 18 und 19 müssen leicht lesbar sein .

    ( 2 ) Die Eier sind mit kochfester unauslöschlicher Farbe zu kennzeichnen. Letztere muß den geltenden Vorschriften für Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, entsprechen . Artikel 12

    ( 1 ) Packungen, einschließlich das innere Verpackungsmaterial, müssen stoßfest, trocken, sauber und unbeschädigt sowie aus einem Material gefertigt sein, das die Eier vor Fremdgeruch und etwaiger Qualitätsverschlechterung schützt .

    ( 2 ) Für die Beförderung und den Versand von Eiern verwendete Grosspackungen, einschließlich das innere Verpackungsmaterial, dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie neuwertig sind und den technischen Anforderungen gemäß Absatz 1 genügen . Wiederverwendete Grosspackungen dürfen keine frühere Kennzeichnung tragen, die zu Verwechslungen Anlaß geben könnte .

    ( 3 ) Kleinpackungen dürfen nicht wiederverwendet werden .

    ( 4 ) Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 gilt für Lieferungen innerhalb eines 20-km-Radius von der Packstelle sowie für Tagesmengen von weniger als 3 600 Eiern je Lieferung und weniger als 360 Eiern je Käufer . Name, Anschrift und Kennummer der Packstelle sowie die Zahl der Eier, die Güte - und Gewichtsklassen und das Sortierdatum sind in den Begleitpapieren anzugeben . Artikel 13

    ( 1 ) Die Eier sind in sauberen, trockenen und von Fremdgerüchen freien Räumen zu lagern .

    ( 2 ) Während der Beförderung und Lagerung sind die Eier sauber, trocken und frei von Fremdgeruch zu halten und wirksam vor Stössen, Witterungseinfluessen und Lichteinwirkung zu schützen .

    ( 3 ) Während der Lagerung und der Beförderung sind Eier vor starken Aussentemperaturschwankungen zu schützen . Artikel 14

    Das Verpackungsdatum gemäß den Artikeln 7 und 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 umfasst einen oder mehrere der folgenden Vermerke :

    - EMBALADO EL : . . . . . . . . . .

    - PAKKET DEN : . . . . . . . . . .

    - VERPACKT AM : . . . . . . . . . .

    - ÇÌAAÑÏÌÇÍÉÁ ÓÕÓÊAAÕÁÓÉÁÓ : . . . . . . . . . .

    - PACKING DATE : . . . . . . . . . .

    - EMBALLÉ LE : . . . . . . . . . .

    - DATE D'IMBALLAGGIO : . . . . . . . . . .

    - VERPAKT OP : . . . . . . . . . .

    - EMBALADO EM : . . . . . . . . . . .

    Hierzu wird das Datum durch zwei zweistellige Zahlen, die in der Reihenfolge

    - 01 bis 31 den Tag,

    - 01 bis 12 den Monat bezeichnen, angegeben . Artikel 15

    Zusätzlich zum Verpackungsdatum kann der Abpacker zum Zeitpunkt des Abpackens als Datum das empfohlene Verkaufsdatum und/oder das Mindesthaltbarkeitsdatum und/oder das Legedatum angeben . Das Legedatum kann jedoch auch beim Erzeuger auf die Eier aufgebracht werden . Artikel 16

    Das empfohlene Verkaufsdatum ist ein Hinweis auf den letzten Tag, an dem die Eier dem Verbraucher angeboten werden sollten und nach dem noch eine angemessene Frist von mindestens sieben Tagen für die Aufbewahrung im Haushalt bleibt . Es ist so festzulegen, daß Eier der Klasse A bei sachgemässer Aufbewahrung die in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung beschriebenen Merkmale bis zum Ablauf der Frist aufweisen . Das Mindesthaltbarkeitsdatum entspricht dem Ende dieser Aufbewahrungsfrist .

    Aus dieser Angabe hat die Bedeutung dieser Daten klar hervorzugehen . Artikel 17 ( 1 ) Wird das Legedatum auf den Eiern und ihren Verpackungen angegeben, so führen die Packstellen gesondert Buch über

    - Namen und Anschriften der diese Eier liefernden Erzeuger, die nach Kontrolle durch die zuständige Stelle des Mitgliedstaats eingetragen wurden;

    - auf Verlangen der vorgenannten Stelle : die Anzahl der von jedem Erzeuger gehaltenen Legehennen .

    ( 2 ) Die Erzeuger gemäß Absatz 1 werden weiterhin regelmässig kontrolliert . Sie führen Buch über

    - Tag des Aufstallens, Alter beim Aufstallen und Anzahl der Legehennen, aufgeschlüsselt nach Ställen;

    - die tägliche Eiererzeugung jedes Stalls;

    - Anzahl oder Gewicht der gelieferten Eier, auf denen das Legedatum aufgebracht werden soll oder beim Erzeuger bereits aufgestempelt wurde, aufgeschlüsselt nach Käufern, einschließlich Name, Anschrift und Packstellen-Kennummer .

    ( 3 ) Eier, die mit dem Legedatum versehen werden sollen, sind in verschlossenen Behältnissen an die Packstellen zu liefern . Sendungen mit solchen und mit Eiern, auf die das Legedatum bereits beim Erzeuger aufgebracht wurde, sind durch folgende Angaben zu identifizieren :

    - Legedatum,

    - Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Erzeugers, einschließlich Codenummer des Stalles, aus dem die Eier stammen,

    - Versanddatum,

    - Anzahl oder Gewicht der Eier je Lieferung .

    Diese Angaben sind auf dem Behältnis anzubringen und in den Begleitpapieren zu vermerken . Letztere sind in der Packstelle mindestens zwölf Monate aufzubewahren .

    ( 4 ) Die Behältnisse gemäß Absatz 3 werden in der Packstelle erst unmittelbar vor Beginn der Sortierung geöffnet . Alle Eier eines Behältnisses werden ohne Unterbrechung sortiert und verpackt . Das Legedatum wird während oder unmittelbar nach dem Sortieren auf den für diese Kennzeichnung vorgesehenen Eiern aufgebracht . Im Falle von Packstellen, die Eier aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten beziehen, sind die Eier am Legetag selbst zu bestempeln und/oder zu sortieren und zu verpacken oder an andere Packstellen zu liefern .

    ( 5 ) Packstellen führen gesondert Buch

    - nach Erzeugern : über die täglich in die Packstelle angelieferten Mengen Eier, die mit dem Legedatum zu versehen sind bzw . auf die das Legedatum bereits beim Erzeuger aufgebracht wurde, einschließlich Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Erzeugers;

    - nach Gewichtsklassen und Käufern : über Anzahl und/oder Gewicht der verkauften Eier, einschließlich Name und Anschrift des Käufers, sowie die Code-Nummern von Kleinpackungen und - bei Lose-Verkäufen - der Grosspackungen, die diese Eier enthalten . Die Code-Nummern sind in numerisch zunehmender Reihenfolge zu führen .

    ( 6 ) Werden Packstellen lediglich aus eigenen, auf gleichem Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten beliefert, so gelten Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich, Absatz 4 dritter und vierter Satz sowie Absatz 5.

    ( 7 ) Erzeuger und Packstellen gemäß Absatz 1 werden mindestens einmal alle zwei Monate kontrolliert . Artikel 18

    ( 1 ) Auf Eiern der Klasse A und auf entsprechenden Kleinpackungen kann gegebenenfalls eine der nachstehenden Angaben über die in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 genannte Art und Weise der Legehennenhaltung gemacht werden :

    Auf der Verpackung : Auf den Eiern : a ) Hüvos de gallinas camperas Camperas Äg fra fritgaände höns Fritgaände Eier aus Freilandhaltung Freiland ÁõãÜ aaëaaýèaañçò âïóêÞò AAëaaýèaañçò âïóêÞò Free range eggs Free range Öufs de poules élevées en libre parcours Libre parcours Uova di allevamento all'aperto - sistema estensivo Aperto estensivo Eieren van hennen met vrije uitloop - extensief systeem Vrije uitloop - extensief Ovos de galina criada ao ar livre Ar livre; b ) Hüvos de gallinas criadas en parque Parque Äg fra fritgaände höns - intensivt system Fritgaände - int . Eier aus intensiver Auslaufhaltung Auslauf ÁõãÜ ðaañéïñéóìÝíçò âïóêÞò ÐaañéïñéóìÝíçò âïóêÞò Semi-intensive eggs Semi-intensive Öufs de poules élevées en plein air Plein air Uova di allevamento all'aperto Aperto Eieren van hennen met vrije uitloop Vrije uitloop Ovos de galinha criada em parque Parque; c ) Hüvos de gallinas explotadas en el sülo Sülo Skrabeäg Skrabeäg Eier aus Bodenhaltung Bodenhaltung ÁõãÜ äáðÝäïõ ìaa óôñùìíÞ ÄáðÝäïõ-óôñùìíÞ Deep litter eggs Deep litter Öufs de poules élevées au sol Poules au sol Uova di galline allevate a terra Allevate a terra Scharreleieren Scharrelei Ovos de cama Cama; d ) Hüvos de gallinas criadas en aseladero Aseladero Äg fra volierehönsehold Voliere Eier aus Volierenhaltung Voliere ÁõãÜ êëéìáêùôÞò ó÷Üñáò ÊëéìáêùôÞò ó÷Üñáò Perchery eggs ( Barn eggs ) Perchery ( Barn ) Öufs de poules élevées sur perchoirs Perchoirs Uova di galline allevate in voliera Voliera Volière-eieren Volière Ovos de capöira Capöira .

    Diese Angaben sind nur zulässig, wenn die Eier in Haltungen erzeugt wurden, die den im Anhang II aufgeführten Mindestbedingungen entsprechen . Bei Lose-Verkäufen sind derartige Angaben über die Haltungsform nur zulässig, sofern die einzelnen Eier entsprechend gekennzeichnet werden .

    ( 2 ) Die Packstellen, die die Angaben gemäß Absatz 1 verwenden dürfen, führen aufgeschlüsselt nach Art der Legehennenhaltung gesondert Buch über :

    - Name und Anschrift der nach einer vorhergehenden Kontrolle durch die zuständige Stelle des Mitgliedstaats eingetragenen Erzeuger dieser Eier,

    - auf Verlangen der vorgenannten Stelle die Anzahl der von jedem Erzeuger gehaltenen Legehennen .

    Diese Erzeuger werden weiterhin regelmässig kontrolliert . Sie führen Buch über den Tag des Aufstallens, das Alter beim Aufstallen und die Zahl ihrer Legehennen, die Tageserzeugung und -lieferung der Eier, das Versanddatum sowie die Namen der Käufer, aufgeschlüsselt nach Art der Legehennenhaltung .

    ( 3 ) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 übermittelt jeder Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die Liste der auf seinem Hoheitsgebiet auf diese Weise erfassten Packstellen sowie jede Änderung dieser Liste .

    ( 4 ) Die Eier gemäß Absatz 1 sind den Packstellen in Behältnissen zu liefern, die eine der in Absatz 1 genannten Angaben in einer oder mehreren Sprachen der Gemeinschaft tragen . Die Lieferungen sind gekennzeichnet mit Name und Anschrift des Erzeugers, Art, Anzahl oder Gewicht der Eier und Versand - und Lieferdatum . Laufende Register dieser Lieferungen und der wöchentlichen Bestände werden in der Packstelle geführt .

    ( 5 ) Die Sortierung und Verpackung von Eiern gemäß Absatz 1 erfolgt nur an Tagen, die der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mindestens einen Arbeitstag im voraus mitgeteilt werden . Während der Lagerung, Sortierung und Verpackung sind diese Eier streng gesondert von anderen Eiern zu halten .

    ( 6 ) Die in Absatz 2 genannten Packstellen führen getrennte Bücher über die tägliche Güte - und Gewichtsklassensortierung sowie über den Verkauf der gemäß Absatz 1 gekennzeichneten Eier und Kleinpackungen, unter Angabe von Namen und Anschrift des Käufers, Zahl der Packungen, Anzahl und/oder Gewicht der verkauften Eier nach Gewichtsklassen und Lieferdatum . Anstelle dieser Verkaufsbücher können die Packstellen jedoch die Rechnungen oder Lieferscheine für diese Eier erfassen, auf denen sie die Angaben nach Absatz 1 vermerken .

    ( 7 ) Die Grosspackungen, die nach Absatz 1 gekennzeichnete Eier oder Kleinpackungen enthalten, tragen eine der Angaben gemäß Absatz 1 .

    ( 8 ) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 gelten unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die über die im Anhang II aufgeführten Mindestanforderungen hinausgehen und nur auf die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats anzuwenden sind, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen für Eier in Einklang stehen .

    ( 9 ) Die einzelstaatlichen Maßnahmen nach Absatz 8 werden der Kommission mitgeteilt .

    ( 10 ) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jederzeit auf Antrag der Kommission alle Angaben, die für eine Beurteilung der Frage notwendig sind, ob die unter diesen Artikel fallenden Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen für Eier in Einklang stehen . Artikel 19

    ( 1 ) Zur Angabe des Ursprungs auf Eiern der Klasse A oder auf entsprechenden Kleinpackungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 dürfen Begriffe und/oder Symbole verwendet werden, die sich auf den Mitgliedstaat und/oder das Verwaltungsgebiet oder das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats abgegrenzte sonstige Gebiet beziehen, in dem die Eier erzeugt wurden . Bei Lose-Verkäufen sind derartige Ursprungsangaben nur zulässig, sofern die einzelnen Eier durch die entsprechenden Begriffe und/oder Symbole gekennzeichnet werden .

    ( 2 ) Die Packstellen, die die Begriffe und/oder Symbole gemäß Absatz 1 verwenden, führen ausführlich Buch über die nach Ursprung der Eier aufgeschlüsselten Lieferungen mit Angabe von Namen und Anschrift des Erzeugers, Anzahl oder Gewicht der Eier und Lieferdatum . Die Erzeuger führen laufend Buch über Zahl und Alter ihrer Legehennen sowie über Erzeugung und Lieferung der Eier, Versanddatum und Namen der Käufer .

    ( 3 ) Die in Absatz 2 genannten Packstellen führen getrennte Bücher über die tägliche Güte - und Gewichtsklassensortierung sowie über den Verkauf der gemäß Absatz 1 gekennzeichneten Kleinpackungen und Eier, unter Angabe von Namen und Anschrift des Käufers, Zahl der Packungen, Anzahl oder Gewicht der verkauften Eier und Lieferdatum sowie über die wöchentlichen Bestände . Anstelle dieser Bücher können die Packstellen jedoch die Rechnungen oder Lieferscheine für diese Eier erfassen, auf denen sie die Angaben nach Absatz 1 vermerken .

    ( 4 ) Auf den Grosspackungen, die mit den Begriffen und/oder Symbolen gemäß Absatz 1 gekennzeichnete Eier oder Kleinpackungen enthalten, sind die gleichen Angaben zu machen . Artikel 20

    ( 1 ) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission

    - über die zur Durchführung der Artikel 17, 18 und 19 angewandten Kontrollverfahren;

    - jährlich bis zum 1 . April über den durchschnittlichen Legehennenbestand ( 10 ) sowie Anzahl oder Gewicht der gelieferten Eier, über die gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 4 Buch geführt wird, und Anzahl oder Gewicht der im vergangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 18

    Absatz 6 verkauften Eier.

    ( 2 ) Nach dem in Artikel 18 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2771/75 vorgesehenen Verfahren findet regelmässig ein Meinungsaustausch über die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen statt . Artikel 21

    ( 1 ) Die Banderolen und Etiketten gemäß Artikel 11 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 sind weiß mit schwarzem Aufdruck .

    ( 2 ) Über die in Artikel 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 vorgesehenen Angaben hinaus tragen diese Banderolen und Etiketten, die numeriert sein können, ein amtliches Zeichen, das von der zuständigen Stelle festgelegt wird . Jeder Mitgliedstaat übersendet den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor dem 1 . Juni 1991 je ein oder mehrere Exemplare des Musters der Banderole und des Etiketts . Artikel 22

    ( 1 ) In Packungen mit gelber Banderole oder gelbem Etikett, die nach dem Öffnen der Packung nicht mehr verwendet werden können, werden vermarktet:

    a ) die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 genannten, nicht in die Klassen A, B oder C sortierten Eier,

    b ) die Eier der Klasse A oder B, die nicht mehr die Merkmale dieser Güteklassen aufweisen, soweit sie nicht neu sortiert worden sind,

    c ) die Eier der Klasse C .

    ( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Banderolen und Etiketten müssen mit einem von der zuständigen Stelle festgelegten Muster übereinstimmen . Jeder Mitgliedstaat übersendet den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor dem 1 . Juni 1991 je ein oder mehrere Exemplare des Musters der Banderole und des Etiketts . Die Banderolen und Etiketten enthalten in deutlich sichtbaren und leicht lesbaren schwarzen Zahlen und lateinischen Buchstaben folgende Angaben :

    a ) Name oder Firma und Anschrift des Betriebes, der die Eier versandt hat;

    b ) Zahl oder Nettogewicht der verpackten Eier;

    c ) die Angabe "EIER FÜR DIE NAHRUNGSMITTELINDUSTRIE" in schwarzen Großbuchstaben von 2 cm Höhe in einer oder mehreren der Sprachen der Gemeinschaft . Artikel 23

    ( 1 ) Die Industrieeier im Sinne des Artikels 1 Punkt 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 werden in Packungen mit einer roten Banderole oder einem roten Etikett vermarktet .

    ( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Banderolen und Etiketten müssen mit einem von der zuständigen Stelle festgelegten Muster übereinstimmen . Jeder Mitgliedstaat übersendet den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor dem 1 . Juni 1991 je ein oder mehrere Exemplare des Musters der Banderole und des Etiketts . Die Banderolen und Etiketten enthalten :

    a ) Name oder Firma und Anschrift des Empfängers;

    b ) Name oder Firma und Anschrift des Betriebes, der die Eier versandt hat;

    c ) die Angabe "INDUSTRIEEIER" in schwarzen Großbuchstaben von 2 cm Höhe und die Angabe "ungenießbar" in schwarzen Buchstaben von mindestens 8 mm Höhe in einer oder mehreren der Sprachen der Gemeinschaft . Artikel 24 ( 1 ) Die Banderolen und Etiketten gemäß Artikel 12 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 müssen so angebracht werden, daß keine der Angaben auf der Packung durch sie verdeckt werden .

    ( 2 ) Das Wort "EXTRA" wird in 1 cm hohen Kursiv-Buchstaben in Weiß auf rotem Grund aufgedruckt .

    ( 3 ) Auf den Grosspackungen, die Kleinpackungen mit der Bezeichnung "EXTRA" enthalten, wird in 2 cm hohen Großbuchstaben in einer oder mehreren der Sprachen der Gemeinschaft angegeben : "PACKUNG MIT KLEINPACKUNGEN EXTRA ". Artikel 25

    ( 1 ) Die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 herabgestuften Eier können in den Verpackungen vermarktet werden, in denen sie vor der Herabstufung verpackt waren . Werden sie umgepackt, so enthält jede Verpackung nur Eier einer Partie .

    ( 2 ) Auf den Banderolen und Etiketten der Grosspackungen ist in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer schwarzer Schrift mindestens folgendes anzugeben :

    a ) der Name oder die Firma und die Anschrift des Betriebes, der die Eier herabgestuft oder die Herabstufung veranlasst hat;

    b ) die Kennummer der Packstelle, welche die Eier erstmalig verpackt hat, oder bei eingeführten Eiern das Ursprungsland;

    c ) die Güteklasse und die Gewichtsklasse;

    d ) die Zahl der verpackten Eier;

    e ) die Worte "verpackt am", gefolgt vom Datum des erstmaligen Verpackens und darunter die Worte "neu sortiert", gefolgt vom Datum der Herabstufung gemäß Artikel 14;

    f ) bei gekühlten oder haltbar gemachten Eiern in lateinischen Buchstaben unverschlüsselt die Kühlung oder die Art der Haltbarmachung .

    ( 3 ) Auf Kleinpackungen mit herabgestuften Eiern sind in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Schrift nur die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben zu machen, wobei im Falle der Wiederverwendung der ursprünglichen Packungen die nicht mehr zutreffenden Angaben zu verdecken sind . Darüber hinaus können Kleinpackungen die Handelsmarke des Betriebes tragen, der die Eier herabgestuft oder die Herabstufung veranlasst hat . Artikel 26

    ( 1 ) Abgesehen von dem Fall des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 können nur Packstellen verpackte Eier in andere Groß - oder Kleinpackungen umpacken . Jede Verpackung enthält nur Eier einer Partie .

    ( 2 ) Auf den Banderolen oder Etiketten der Grosspackungen ist in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer schwarzer Schrift mindestens folgendes anzugeben :

    a ) der Name oder die Firma und die Anschrift des Betriebes, der die Eier umgepackt oder das Umpacken veranlasst hat;

    b ) die Kennummer der Packstelle, die die Eier erstmalig umgepackt hat;

    c ) die Güteklasse und die Gewichtsklasse;

    d ) die Zahl der verpackten Eier;

    e ) die Worte "verpackt am", gefolgt vom Datum des erstmaligen Verpackens und darunter die Worte "neu sortiert", gefolgt vom Datum der Herabstufung gemäß Artikel 14;

    f ) bei gekühlten oder haltbar gemachten Eiern in lateinischen Buchstaben unverschlüsselt die Kühlung oder die Art der Haltbarmachung;

    g ) die Kennummer der Packstelle, welche die Eier erstmalig verpackt hat, oder bei eingeführten Eiern das Ursprungsland .

    (3 ) Auf Kleinpackungen mit umgepackten Eiern sind in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Schrift nur die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben zu machen . Darüber hinaus können Kleinpackungen die Handelsmarke des Betriebes tragen, der die Eier umgepackt oder das Umpacken veranlasst hat . Das Wort "EXTRA" darf nicht verwendet werden .

    ( 4 ) Die Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 6 und 7 finden Anwendung . Artikel 27

    ( 1 ) Artikel 21 gilt für die in den Artikeln 25 und 26 vorgesehenen Banderolen und Etiketten . Die Muster sind vor dem 1 . Juni 1991 zu übersenden .

    ( 2 ) Werden für das Herabstufen und das Umpacken die ursprünglichen Verpackungen verwendet, so gelten sie als wiederverwendet im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 .

    ( 3 ) Die Angaben auf den früheren Banderolen oder Etiketten der gemäß Artikel 12 Absatz 2 wiederverwendeten Grosspackungen werden durch die neuen Banderolen oder Etiketten vollständig verdeckt oder auf andere Weise unleserlich gemacht .

    ( 4 ) Grosspackungen können mit einer oder mehreren der Angaben versehen werden, die auf den sie verschließenden Banderolen oder Etiketten enthalten sind . Darüber hinaus können Grosspackungen die Handelsmarke des Betriebes tragen, der die Eier umgepackt oder das Umpacken veranlasst hat . Artikel 28

    Die in dieser Verordnung definierten Angaben zur Verwendung auf Eiern und ihren Verpackungen erfolgen zumindest in der oder den Sprachen des Mitgliedstaats, in dem die Eier in den Einzelhandel gelangen bzw . einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden . Artikel 29

    ( 1 ) Die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 vorgesehenen Entscheidungen können nur getroffen werden, wenn die Kontrolle gemäß den Absätzen 2 bis 5 durchgeführt wurde .

    ( 2 ) Falls die Eier in Grosspackungen verpackt sind, die keine Kleinpackungen enthalten, werden für Proben mindestens folgende Mengen an Eiern entnommen :

    Gesamtzahl der Eier einer Partie Zahl der zu prüfenden Eier in v . H . der Partie Mindest - anzahl bis zu 180 100 - 181 - 1 800 15 180 1 801 - 3 600 10 270 3 601 - 10 800 5 360 10 801 - 18 000 4 540 18 001 - 36 000 3 720 36 001 - 360 000 1,5 1 080 mehr als 360 000 0,5 5 400

    ( 3 ) Falls die Eier in Kleinpackungen verpackt sind, selbst wenn diese in Grosspackungen enthalten sind, werden für Proben mindestens folgende Anzahl Packungen und Eier entnommen :

    Gesamtzahl der Eier einer Partie Zahl der zu prüfenden Klein - packungen in v . H . der Partie Zahl der je geprüfte Packung zu prüfenden Eier in v . H . bis zu 180 100 100 181 - 1 800 15 100 1 801 - 3 600 10 100 3 601 - 10 800 5 100 10 801 - 18 000 4 100 18 001 - 36 000 3 100 36 001 - 360 000 1,5 100 mehr als 360 000 0,5 100

    ( 4 ) Bei Partien mit bis zu 18 000 Eiern werden die zu prüfenden Eier aus mindestens 20 v . H . der Grosspackungen entnommen .

    Bei Partien mit mehr als 18 000 Eiern werden die zu prüfenden Eier aus mindestens 10 v . H . der Grosspackungen entnommen, mindestens aber aus 10 Grosspackungen .

    ( 5 ) Im Falle der nicht verpackten, im Einzelhandel feilgehaltenen oder angebotenen Eier werden bei bis zu 180 Eiern 100 v . H . geprüft, darüber hinaus 15 v . H ., mindestens jedoch 180 Eier . Artikel 30

    (1 ) Nach jeder Kontrolle und gegebenenfalls nachdem die Partie mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1907/90 in Einklang gebracht worden ist, bringt der Kontrolleur auf der Packung eine Banderole mit einem amtlichen Zeichen und folgenden Angaben an :

    a ) "Kontrolliert am ( Datum ) . . .

    in ( Ort ) . . .";

    b ) die Nummer, die dem Kontrolleur durch die Kontrollorganisation erteilt wurde.

    ( 2 ) Die Kontrollbanderole ist weiß mit roter Aufschrift . Falls die Packung vor der Kontrolle geschlossen war, wird sie mit der Kontrollbanderole wieder verschlossen, die gegebenenfalls auf der ursprünglichen Banderole oder dem ursprünglichen Etikett angebracht wird .

    ( 3 ) Im Fall der Kontrolle von Kleinpackungen mit der Bezeichnung "EXTRA" enthält die Kontrollbanderole die in Absatz 1 genannten Angaben und das Wort "EXTRA" in 1 cm hohen Kursiv-Buchstaben . Artikel 31

    ( 1 ) Bei der Kontrolle einer Partie von Eiern der Klasse A werden toleriert :

    a ) beim Versand ab Packstelle :

    - 5 v . H . Eier mit Qualitätsmängeln, darunter höchstens

    - 2 v . H . angeschlagene oder Knickeier, wobei der Mangel mit blossem Auge sichtbar sein muß,

    - 1 v . H . Eier mit Fleisch - oder Blutflecken, die erkennbar sind .

    Bei der Kontrolle von unter der Bezeichnung "EXTRA" vermarkteten Eiern wird jedoch keine Toleranz hinsichtlich der Höhe der Luftkammer bei der Verpackung oder der Verzollung zugelassen;

    b ) auf den anderen Vermarktungsstufen :

    - 7 v . H . Eier mit Qualitätsmängeln, darunter höchstens

    - 4 v . H . angeschlagene oder Knickeier, wobei der Mangel mit blossem Auge sichtbar sein muß,

    - 1 v . H . Eier mit Fleisch - oder Blutflecken, die erkennbar sind .

    ( 2 ) Bei der Kontrolle einer Partie von Eiern der Klasse B werden 7 v . H . Eier mit Qualitätsmängeln toleriert .

    ( 3 ) Falls die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier umfasst, sind die Toleranzen gemäß den Absätzen 1 und 2 zu verdoppeln . Artikel 32

    Bei der Kontrolle einer Partie Eier der Klasse A wird hinsichtlich des Stückgewichts der Eier eine Toleranz zugelassen, die jedoch 6 v . H . Eier der unmittelbar niedrigeren Gewichtsklasse nicht überschreiten darf .

    Falls die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier umfasst, ist die vorstehend genannte Toleranz zu verdoppeln . Artikel 33

    Bei Eiern der Klasse A, die nach Gewichtsklassen sortiert sind, enthalten die Grosspackungen mindestens folgende Nettogewichte :

    Gewichtsklasse 0 : 7,5 kg/100 Eier

    Gewichtsklasse 1 : 7,1 kg/100 Eier

    Gewichtsklasse 2 : 6,6 kg/100 Eier

    Gewichtsklasse 3 : 6,1 kg/100 Eier

    Gewichtsklasse 4 : 5,6 kg/100 Eier

    Gewichtsklasse 5 : 5,1 kg/100 Eier

    Gewichtsklasse 6 : 4,6 kg/100 Eier

    Gewichtsklasse 7 : Mindestgewicht nicht festgesetzt . Artikel 34

    Jeder Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Partie Eier mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat herabgestuft wird, sorgt dafür, daß die Entscheidung der Herabstufung unverzueglich diesem Mitgliedstaat und auf dessen Wunsch der von ihm bezeichneten Stelle mitgeteilt wird . Artikel 35

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen vor dem 1 . Januar 1992 mit . Artikel 36

    Die Verordnungen ( EWG ) Nr . 95/69 und ( EWG ) Nr . 1295/70 werden aufgehoben . Artikel 37

    Diese Verordnung gilt ab dem 1 . Juli 1991 . Die Artikel 4 Absatz 4, 21 Absatz 2, 22 Absatz 2, 23 Absatz 2 und 27 Absatz 1 gelten jedoch ab dem 1 . Juni 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 15 . Mai 1991 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 173 vom 6 . 7 . 1990, S. 5 . ( 2 ) ABl . Nr . L 282 vom 1 . 11 . 1975, S . 49 . ( 3 ) ABl . Nr . L 128 vom 11 . 5 . 1989, S . 29 . ( 4 ) ABl . Nr . L 212 vom 22 . 7 . 1989, S . 87 . ( 5 ) ABl . Nr . L 395 vom 30 . 12 . 1989, S . 13 . ( 6 ) ABl . Nr. L 13 vom 18 . 1 . 1969, S . 13 . ( 7 ) ABl . Nr . L 364 vom 23 . 12 . 1986, S . 20 . ( 8 ) ABl . Nr . L 145 vom 3 . 7 . 1970, S . 1 . ( 9 ) ABl . Nr . L 5 vom 8 . 1 . 1985, S . 5 . ( 10 ) Durchschnittlicher Legehennenbestand = Zahl der eingestellten Legehennen / Zahl der Legewochen 52 .

    ANHANG I

    1 . Packtag :

    emb .

    pakket

    verp .

    óõóê .

    packed

    emb . le

    imb .

    verp .

    emb .

    2 . Verkaufsdatum :

    vender antes

    Sälges til

    Verkauf bis

    Ðþëçóç

    Sell by

    à vend . de préf . av .

    da vendersi

    uit . verk . dat .

    Lim . de venda

    3 . Mindesthaltbarkeitsdatum :

    cons . preferente

    Mindst holdbar til

    Mind.-haltbar

    ËÞîç

    Best before

    à cons. de préf . av .

    da consumarsi

    tenm . houdb . tot

    Lim . de consumo

    4 . Legedatum :

    püsta

    lagt

    gelegt

    ùïôïêßá

    laid

    pondu le

    deposizione

    gelegd

    post

    ANHANG II

    Mindestbedingungen für Legehennenhaltungen zur Eiererzeugung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a ), b ), c ) und d )

    a ) Eier in Kleinpackungen mit der Angabe "Eier aus Freilandhaltung" müssen in Haltungen erzeugt sein, bei denen

    - die Hühner tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben,

    - die Auslauffläche zum grössten Teil bewachsen ist,

    - die Bestandsdichte höchstens 1 000 Hühner pro ha Auslauffläche oder ein Huhn pro 10 m2 beträgt,

    - das Innere des Gebäudes den Bedingungen unter Buchstabe c ) oder d ) entspricht;

    b ) Eier in Kleinpackungen mit der Angabe "Eier aus intensiver Auslaufhaltung" müssen in Haltungen erzeugt sein, bei denen

    - die Hühner tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben,

    - die Auslauffläche zum grössten Teil bewachsen ist,

    - die Bestandsdichte höchstens 4 000 Hühner pro ha Auslauffläche oder ein Huhn pro 2,5 m2 beträgt,

    - das Innere des Gebäudes den Bedingungen unter Buchstabe c ) oder d ) entspricht;

    c ) Eier in Kleinpackungen mit der Angabe "Eier aus Bodenhaltung" müssen in Haltungen erzeugt sein, bei denen

    - die Bestandsdichte höchstens sieben Hühner pro m2 Bodenfläche beträgt,

    - mindestens ein Drittel dieser Fläche mit Streumaterial wie Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt ist,

    - ein ausreichender Teil der Stallfläche zur Aufnahme der Ausscheidungen der Hühner dient;

    d ) Eier in Kleinpackungen mit der Angabe "Eier aus Volierenhaltung" müssen in Haltungen erzeugt sein, bei denen

    - die Bestandsdichte höchstens 25 Hühner pro m2 Stallfläche des Gebäudes beträgt,

    - das Innere des Gebäudes mit Sitzstangen ausgestattet ist, deren Länge ausreicht, um jedem Huhn mindestens 15 cm zu gewährleisten .

    Top