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Document 31991R1108

    Verordnung (EWG) Nr. 1108/91 der Kommission vom 30. April 1991 zur Festlegung der Qualitätsnormen für Aprikosen

    ABl. L 110 vom 1.5.1991, p. 67–70 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2000; Aufgehoben durch 300R0951

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1108/oj

    31991R1108

    Verordnung (EWG) Nr. 1108/91 der Kommission vom 30. April 1991 zur Festlegung der Qualitätsnormen für Aprikosen

    Amtsblatt Nr. L 110 vom 01/05/1991 S. 0067 - 0070
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0106
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0106


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1108/91 DER KOMMISSION vom 30. April 1991 zur Festlegung der Qualitätsnormen für Aprikosen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3920/90 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Anhang II/7 der Verordnung Nr. 23 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3596/90 (4), wurden die gemeinsamen Qualitätsnormen für Aprikosen festgelegt.

    Da Erzeugung und Handel mit diesen Erzeugnissen insbesondere hinsichtlich der Erfordernisse der Groß- und Einzelhandelsmärkte Veränderungen erfahren haben, müssen, damit diesen neuen Erfordernissen Rechnung getragen wird, die geltenden Qualitätsnormen geändert werden.

    Die Qualitätsnormen gelten auf allen Vermarktungsstufen. Die Beförderung über lange Entfernungen, die Lagerung während einer gewissen Dauer oder verschiedenartige Behandlungen können bei diesen Erzeugnissen bestimmte, mit ihrer biologischen Reifung oder mehr oder weniger leichten Verderblichkeit zusammenhängende Veränderungen hervorrufen. Bei Anwendung der Normen auf den jeweiligen Vermarktungsstufen nach dem Versand ist diesen Veränderungen Rechnung zu tragen. Da die Erzeugnisse der Güteklasse "Extra" besonders sorgfältig auszulesen und zu verpacken sind, muß bei ihnen lediglich der verringerte Frische- und Prallheitsgrad berücksichtigt werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Qualitätsnormen für Aprikosen des KN-Codes 0809 10 00 sind im Anhang festgelegt.

    Sie gelten nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72.

    Auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand dürfen die Erzeugnisse jedoch im Vergleich zur vorgeschriebenen Norm

    - einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad und,

    - soweit es andere als Erzeugnisse der Güteklasse "Extra" betrifft, leichte, auf ihre Reifung und mehr oder weniger grosse Verderblichkeit zurückzuführende Veränderungen aufweisen.

    Artikel 2

    Die Verordnung Nr. 23 wird wie folgt geändert:

    1. Die Wörter "und Aprikosen" in Artikel 2 werden gestrichen.

    2. Anhang II/7 wird gestrichen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1991 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. April 1991 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1990, S. 17. (3) ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 965/62. (4) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 38.

    ANHANG

    QUALITÄTSNORM FÜR APRIKOSEN

    I. BEGRIFFSBESTIMMUNG

    Diese Norm gilt für Aprikosen der aus "Prunus armeniaca L." hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Aprikosen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

    II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

    Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die die Aprikosen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

    A. Mindesteigenschaften

    In allen Klassen müssen die Aprikosen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

    - ganz,

    - gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

    - sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

    - praktisch frei von Schädlingen,

    - praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

    - frei von anomaler äusserer Feuchtigkeit,

    - frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

    Die Aprikosen müssen sorgfältig gepflueckt worden sein. Sie müssen eine ausreichende Entwicklung aufweisen und ihr Reifezustand muß so sein, daß sie:

    - Transport und Hantierung aushalten,

    - und in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

    B. Klasseneinteilung

    Aprikosen werden in drei nachstehend definierte Klassen eingeteilt:

    i) Klasse Extra

    Aprikosen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebietes die sortentypische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen. Sie dürfen keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

    ii) Klasse I

    Aprikosen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebietes die sortentypischen Merkmale aufweisen. Das Fruchtfleisch muß frei von allen Mängeln sein.

    Die folgenden Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

    - leichte Form- oder Entwicklungsfehler,

    - leichte Fehler in der Färbung,

    - leichte Reibestellen,

    - leichter Sonnenbrand,

    - leichte Schalenfehler innerhalb folgender Grenzen: langgestreckte Fehler bis zu 1 cm Länge und sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 cm2.

    iii) Klasse II

    Zu dieser Klasse gehören Aprikosen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

    Sie können jedoch Schalenfehler innerhalb folgender Grenzen aufweisen, sofern sie ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück behalten: langgestreckte Fehler bis zu 2 cm Länge und sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2.

    III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

    Die Grössensortierung erfolgt nach dem grössten Querdurchmesser. Sie ist für die Klassen Extra und I zwingend vorgeschrieben.

    Die Mindestgrössen und die grösstmöglichten Unterschiede im Querdurchmesser zwischen Früchten der gleichen Grösse sind für die einzelnen Klassen wie folgt festgelegt:

    Klasse Mindest- durchmesser (mm) Grösstmöglicher Unterschied zwischen der kleinsten und der grössten Frucht im Packstück (mm) Extra 35 5 I bzw. II

    (falls nach Grössen sortiert

    ist) 30 10 II

    (falls nicht nach Grössen

    sortiert ist) 30 -

    IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

    Güte- und Grössentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

    A. Gütetoleranzen

    i) Klasse Extra

    5 % nach Anzahl oder Gewicht Aprikosen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranz der Klasse I - genügen.

    ii) Klasse I

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Aprikosen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranz der Klasse II - genügen.

    iii) Klasse II

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Aprikosen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Früchte mit Fäulnisbefall, ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

    B. Grössentoleranzen

    Für alle Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Aprikosen, die bis zu 3 mm nach oben oder unten von der Mindestgrösse oder der angegebenen Grösse abweichen.

    V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

    A. Gleichmässigkeit

    Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmässig sein und darf nur Aprikosen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und - sofern nach Grössen sortiert ist - gleicher Grösse sowie bei der Klasse Extra gleicher Färbung umfassen.

    Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

    B. Verpackung

    Die Aprikosen müssen so verpackt sein, daß sie angemessen geschützt sind.

    Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äusseren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material und insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden.

    Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

    C. Aufmachung

    Die Aprikosen können in einer der folgenden Arten aufgemacht sein:

    1. in Kleinpackungen,

    2. in einer oder mehreren voneinander getrennten Lagen,

    3. lose im Packstück, ausgenommen Früchte der Klasse Extra.

    VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

    Jedes Packstück muß zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von aussen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

    A. Identifizierung

    Packer

    und/oder

    Absender Name und Anschrift oder von einer amtlichen Stelle erteiltes oder anerkanntes Geschäftssymbol.

    B. Art des Erzeugnisses

    - "Aprikosen", wenn der Inhalt von aussen nicht sichtbar ist,

    - Name der Sorte bei Klasse Extra und Klasse I.

    C. Ursprung des Erzeugnisses

    Ursprungsland und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

    D. Handelsmerkmale

    - Klasse,

    - Grösse (falls nach Grössen sortiert ist), ausgedrückt durch Mindest- und Hoechstdurchmesser.

    E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

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