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Document 31991R0718
Council Regulation (EEC) No 718/91 of 21 March 1991 amending Regulation (EEC) No 3/84 introducing arrangements for movement within the Community of goods sent from one Member State for temporary use in one or more other Member States
VERORDNUNG (EWG) Nr. 718/91 DES RATES vom 21. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3/84 zur Einführung eines Verfahrens des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten versandt werden
VERORDNUNG (EWG) Nr. 718/91 DES RATES vom 21. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3/84 zur Einführung eines Verfahrens des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten versandt werden
ABl. L 78 vom 26.3.1991, p. 4–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1993
VERORDNUNG (EWG) Nr. 718/91 DES RATES vom 21. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3/84 zur Einführung eines Verfahrens des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten versandt werden -
Amtsblatt Nr. L 078 vom 26/03/1991 S. 0004 - 0005
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 718/91 DES RATES vom 21 . März 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3/84 zur Einführung eines Verfahrens des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten versandt werden DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3/84 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1292/89 ( 5 ), ist am 1 . Juli 1985 für einen ersten Versuchszeitraum von drei Jahren in Kraft getreten . Die Geltungsdauer des Verfahrens des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs ist mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1292/89 verlängert worden . Ausserdem wurde das Verfahren mit dieser Verordnung geändert, um eine Übereinstimmung zwischen der Siebzehnten Richtlinie 85/362/EWG des Rates vom 16 . Juli 1985 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Mehrwertsteuerbefreiung der vorübergehenden Einfuhr anderer Gegenstände als Beförderungsmittel ( 6 ) und der Verordnung ( EWG ) Nr . 3/84 herzustellen . Nach der zur Zeit geltenden Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3/84 kann das Verfahren für Kunstwerke, die nicht von ihrem Künstler oder dessen Bevollmächtigtem mitgeführt werden, und für Teppiche, die Warenmuster darstellen, nicht in Anspruch genommen werden . Dies stellt nicht nur gegenüber der vor dem 1 . Juli 1989 geltenden Regelung einen Rückschritt dar, sondern steht überdies im Widerspruch zur Richtlinie 85/362/EWG . Es ist vorzusehen, daß die genannte Verordnung auch in diesen Fällen gilt . Artikel 8a des Vertrages sieht spätestens zum 31 . Dezember 1992 die schrittweise Verwirklichung des Binnenmarktes vor, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem insbesondere der freie Warenverkehr gewährleistet ist . Aufgrund der Anwendung dieser Bestimmung wird das Verfahren des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs gegenstandslos . Die Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3/84 liegt im Interesse der Bürger und sollte daher möglichst bald in Kraft treten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3/84 wird wie folgt geändert : 1 . In Artikel 1 Absatz 1a - erhält Buchstabe b ) folgende Fassung : "b ) Waren aus Pelzfellen, Edelsteine, Teppiche mit Ausnahme von Warenmustern, die als solche gestellt werden, sowie Gold - und Silberschmiedewaren;", - wird Buchstabe e ) gestrichen . 2 . In Artikel 16 werden folgende Absätze hinzugefügt : "Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung ( EWG ) Nr . 2726/90 (*) gilt . Die Kommission erlässt die erforderlichen Übergangsvorschriften nach dem Verfahren des Artikels 15 . (*) ABl . Nr . L 262 vom 26 . 9 . 1990, S . 1 ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 21 . März 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident G . WOHLFART ( 1 ) ABl . Nr . C 204 vom 15 . 8 . 1990, S . 15 . ( 2 ) ABl . Nr . C 324 vom 24 . 12 . 1990 und Beschluß vom 20 . Februar 1991 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 3 ) ABl . Nr . C 41 vom 18 . 2 . 1991, S . 56 . ( 4 ) ABl . Nr . L 2 vom 4 . 1 . 1984, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr. L 130 vom 12 . 5 . 1989, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 192 vom 24 . 7 . 1985, S . 20 .