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Document 31991R0456

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 456/91 DES RATES vom 25. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung

    ABl. L 54 vom 28.2.1991, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/456/oj

    31991R0456

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 456/91 DES RATES vom 25. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung -

    Amtsblatt Nr. L 054 vom 28/02/1991 S. 0004 - 0004


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 456/91 DES RATES vom 25 . Februar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1769/89 ( 2 ), findet auf die in ihrem Anhang I aufgeführten Mineralölerzeugnisse keine Anwendung .

    Infolge des Fehlens einer gemeinschaftlichen Definition des Ursprungs von Mineralölerzeugnissen wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften ihres nationalen Rechts an . Diese Vorschriften weichen voneinander ab und können zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Anwendung der Zölle oder der Maßnahmen und Instrumente der Handelspolitik führen .

    Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes zum 31 . Dezember 1992 erscheint es deshalb als unerläßlich, diese Vorschriften anzugleichen .

    Die geeignetste Weise zur Angleichung dieser Vorschriften ist es, die Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 ebenfalls auf die in Betracht kommenden Mineralölerzeugnisse anzuwenden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

    Der Artikel 3 und Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 werden aufgehoben . Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Geschehen zu Brüssel am 25 . Februar 1991 . Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.-C . JUNCKER ( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 174 vom 22 . 6 . 1989, S . 11 .

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