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Document 31991R0456
Council Regulation (EEC) No 456/91 of 25 February 1991 amending Regulation (EEC) No 802/68 on the common definition of the concept of the origin of goods
VERORDNUNG (EWG) Nr. 456/91 DES RATES vom 25. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung
VERORDNUNG (EWG) Nr. 456/91 DES RATES vom 25. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung
ABl. L 54 vom 28.2.1991, p. 4–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994
VERORDNUNG (EWG) Nr. 456/91 DES RATES vom 25. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung -
Amtsblatt Nr. L 054 vom 28/02/1991 S. 0004 - 0004
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 456/91 DES RATES vom 25 . Februar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1769/89 ( 2 ), findet auf die in ihrem Anhang I aufgeführten Mineralölerzeugnisse keine Anwendung . Infolge des Fehlens einer gemeinschaftlichen Definition des Ursprungs von Mineralölerzeugnissen wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften ihres nationalen Rechts an . Diese Vorschriften weichen voneinander ab und können zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Anwendung der Zölle oder der Maßnahmen und Instrumente der Handelspolitik führen . Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes zum 31 . Dezember 1992 erscheint es deshalb als unerläßlich, diese Vorschriften anzugleichen . Die geeignetste Weise zur Angleichung dieser Vorschriften ist es, die Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 ebenfalls auf die in Betracht kommenden Mineralölerzeugnisse anzuwenden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Der Artikel 3 und Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 werden aufgehoben . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 25 . Februar 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident J.-C . JUNCKER ( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 174 vom 22 . 6 . 1989, S . 11 .