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Document 31991R0387
Commission Regulation (EEC) No 387/91 of 18 February 1991 on the sale by the procedure laid down in Regulation (EEC) No 2539/84 of bone-in beef held by certain intervention agencies and intended for export to Poland amending Regulation (EEC) No 569/88 and repealing Regulation (EEC) No 219/91
VERORDNUNG (EWG) Nr. 387/91 DER KOMMISSION vom 18. Februar 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr nach Polen bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 219/91
VERORDNUNG (EWG) Nr. 387/91 DER KOMMISSION vom 18. Februar 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr nach Polen bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 219/91
ABl. L 45 vom 19.2.1991, p. 13–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 08/05/1991; Aufgehoben durch 391R1187
VERORDNUNG (EWG) Nr. 387/91 DER KOMMISSION vom 18. Februar 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr nach Polen bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 219/91 -
Amtsblatt Nr. L 045 vom 19/02/1991 S. 0013 - 0015
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 387/91 DER KOMMISSION vom 18 . Februar 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr nach Polen bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84, zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung ( EWG ) Nr . 219/91 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 805/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 der Kommission vom 5 . September 1984 mit besonderen Einzelheiten für bestimmte Verkäufe von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen ( 3 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1809/87 ( 4 ), kann beim Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen ein Verfahren in zwei Phasen angewandt werden . Einige Interventionsstellen verfügen über Bestände an Interventionsfleisch mit Knochen . Wegen der hohen Kosten, die sich aus der Lagerung dieses Fleisches ergeben, ist eine Verlängerung der Lagerzeit zu vermeiden . Für die genannten Erzeugnisse bestehen Absatzmärkte in bestimmten Drittländern . Es empfiehlt sich daher, dieses Fleisch gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 zum Verkauf anzubieten . Die Viertel aus Interventionsbeständen können in gewissen Fällen mehrfach umgelagert worden sein . Um eine ordentliche Aufmachung dieser Viertel zu ermöglichen und ihren Absatz zu fördern, sollte unter bestimmten Bedingungen ihre erneute Verpackung genehmigt werden . Für die Ausfuhr des Fleisches muß eine Frist festgesetzt werden, bei der Artikel 5 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr. 2377/80 der Kommission vom 4 . September 1980 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr - und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 211/91 ( 6 ), zu berücksichtigen ist . Zur Sicherstellung der Ausfuhr des verkauften Fleisches sollte die Stellung der Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 vorgesehen werden . Die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse aus Beständen der Interventionsstellen fallen unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 der Kommission ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 219/91 ( 8 ). Dabei ist jedoch der Anhang der genannten Verordnung für die Eintragungen zu erweitern . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 219/91 sollte aufgehoben werden . Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Es werden ungefähr - 10 000 Tonnen vor dem 1 . Januar 1991 gekauftes Rindfleisch mit Knochen aus den Beständen der deutschen Interventionsstelle zum Verkauf angeboten, - 10 000 Tonnen vor dem 1 . Januar 1991 gekauftes Rindfleisch mit Knochen aus den Beständen der französischen Interventionsstelle zum Verkauf angeboten, - 10 000 Tonnen vor dem 1 . Januar 1991 gekauftes Rindfleisch mit Knochen aus den Beständen der italienischen Interventionsstelle zum Verkauf angeboten . ( 2 ) Das betreffende Fleisch ist in Polen zu importieren . ( 3 ) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt der Verkauf gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 . Die Bestimmungen der Verordnung ( EWG) Nr . 985/81 der Kommission ( 9 ) sind bei diesem Verkauf nicht anwendbar . Die zuständigen Behörden können jedoch zulassen, daß unter ihrer Aufsicht Vorder - und Hinterviertel mit Knochen mit zerrissener oder verschmutzter Verpackung vor ihrer Anmeldung zum Versand bei der Abgangszollstelle mit einer neuen Verpackung der gleichen Art versehen werden . ( 4 ) Qualität und Mindestpreise gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 sind in Anhang I aufgeführt . ( 5 ) Ein Angebot ist nur gültig, wenn es - sich auf eine Gesamtmenge von mindestens 10 000 Tonnen Erzeugnisgewicht erstreckt; - Vorder - und Hinterviertel mit gleichem Gewichtsanteil umfasst und für die angegebene Gesamtmenge Fleisch mit Knochen einen in Ecu ausgedrückten Stückpreis je Tonne abgibt . ( 6 ) Zur Erfuellung der Bedingungen gemäß Absatz 5 kann der Marktbeteiligte in mehreren Mitgliedstaaten Teilangebote einreichen . In diesem Fall enthalten die Angebote einen in Ecu ausgedrückten einheitlichen Preis . Nach Einreichung des Angebots oder Kaufantrags sendet der Marktbeteiligte fernschriftlich eine Abschrift seines Angebots an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Abteilung VI/D.2, Rü de la Loi 130, B-1049 Brüssel ( Telex : 22037 B AGREC ). ( 7 ) Die Interventionsstellen schließen den Verkaufsvertrag erst nach Überprüfung der Einhaltung der in den Absätzen 5 und 6 vorgesehenen Bedingungen in Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen ab . (8 ) Berücksichtigt werden nur Angebote, die bis spätestens den 26 . Februar 1991 um 12 Uhr bei den betreffenden Interventionsstellen eingehen . ( 9 ) Einzelheiten über Mengen und Lagerorte der Erzeugnisse sind für Kaufinteressenten bei den im Anhang II angegebenen Adressen erhältlich . Artikel 2 ( 1 ) Der Käufer stellt vor der Übernahme bei der betreffenden Interventionsstelle für jede Menge, die er entnimmt, eine Sicherheit in Höhe des Kaufpreises zuzueglich 10 ECU je 100 kg, wodurch die Zahlung dieses Preises sichergestellt ist . ( 2 ) In Abweichung von Artikel 19 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2173/79 der Kommission ( 10 ) überweist der Käufer der Interventionsstelle innerhalb von 3 Monaten, vom Tag der Übernahme an gerechnet, und für jede Menge, die er übernommen hat, den Kaufpreis . ( 3 ) Bei der in Absatz 1 genannten Sicherheit ist die in Absatz 2 vorgesehene Zahlung innerhalb von 3 Monaten eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 der Kommission ( 11 ). Artikel 3 Die Erzeugnisse nach Artikel 1 sind innerhalb von fünf Monaten nach Abschluß des Verkaufsvertrags auszuführen . Artikel 4 ( 1 ) Der Betrag der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich auf 30 ECU/100 kg . ( 2 ) Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG) Nr . 2539/84 vorgesehene Sicherheit beträgt 300 ECU je 100 kg Fleisch mit Knochen . Artikel 5 Für das im Rahmen dieser Verordnung verkaufte Fleisch wird keine Ausfuhrerstattung gewährt . Artikel 6 Im Anhang Teil I der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 "Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden" wird folgende Ziffer mit zugehöriger Fußnote hinzugefügt : "78. Verordnung ( EWG ) Nr . 387/91 der Kommission vom 18 . Februar 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr nach Polen bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Interventionsbeständen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 ( 78 ). ( 78 ) ABl . Nr . L 45 vom 19 . 2 . 1991, S . 13 ." Artikel 7 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 219/91 wird aufgehoben . Artikel 8 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 18 . Februar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 24 . ( 2 ) ABl. Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 238 vom 6 . 9 . 1984, S . 13 . ( 4 ) ABl . Nr . L 170 vom 30 . 6 . 1987, S . 23 . ( 5 ) ABl . Nr . L 241 vom 13 . 9 . 1980, S . 5 . ( 6 ) ABl . Nr . L 24 vom 30 . 1 . 1991, S . 11 . ( 7 ) ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1988, S . 1 . ( 8 ) ABl . Nr . L 26 vom 31 . 1 . 1991, S . 11 . ( 9 ) ABl . Nr . L 99 vom 10 . 4 . 1981, S . 38 . ( 10 ) ABl . Nr . L 251 vom 5 . 10 . 1979, S . 12 . ( 11) ABl . Nr . L 205 vom 3 . 8 . 1985, S . 5 . ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - PARARTIMA I - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I Estado miembro Productos Cantidades ( toneladas ) Precio mínimo expresado en ecus por tonelada Medlemsstat Produkter Mängde ( tons ) Mindstepriser i ECU/ton Mitgliedstaat Erzeugnisse Mengen ( Tonnen ) Mindestpreise, ausgedrückt in ECU/Tonne Kratos melos Proionta Posotites ( tonoi ) Elachistes times poliseos ekfrazomenes se Ecu ana tono Member State Products Quantities ( tonnes ) Minimum prices expressed in ecus per tonne État membre Produits Quantités ( tonnes ) Prix minimaux exprimés en écus par tonne Stato membro Prodotti Quantità ( tonnellate ) Prezzi minimi espressi in ecu per tonnellata Lid-Staat Produkten Höveelheid ( ton ) Minimumprijzen uitgedrukt in ecu per ton Estado-membro Produtos Quantidade ( toneladas ) Preço mínimo expresso em ecus por tonelada Bundesrepublik Deutschland - Vorderviertel, stammend von : Kategorien A/C 5 000 485 - Hinterviertel, stammend von : Kategorien A/C 5 000 485 France - Quartiers avant, provenant de : Catégorie A/C, classes U, R et O 5 000 485 - Quartiers arrière, provenant de : Catégorie A/C, classes U, R et O 5 000 485 Italia - Quarti posteriori, provenienti da : categoria A, classi U, R e O 5 000 485 - Quarti anteriori, provenienti da : categoria A, classi U, R e O 5 000 485 ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - PARARTIMA II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II Direcciones de los organismos de intervención - Interventionsorganernes adresser - Anschriften der Interventionsstellen - Diefthynseis ton organismon paremvaseos - Addresses of the intervention agencies - Adresses des organismes d'intervention - Indirizzi degli organismi d'intervento - Adressen van de interventiebureaus - Endereços dos organismos de intervençao BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND : Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM ) Geschäftsbereich 3 ( Fleisch und Fleischerzeugnisse ) Postfach 180 107 - Adickesallee 40 D-6000 Frankfurt am Main 18 Tel . ( 06 9 ) 1 56 40 App . 772/773, Telex : 04 11 56 FRANCE : OFIVAL Tour Montparnasse 33, avenü du Maine 75755 Paris Cedex 15 Tél . 4538 84 00, télex 26 06 43 ITALIA : Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo ( AIMA ) via Palestro 81 I-00185 Roma Tel . 49 57 283 - 49 59 261 Telex 61 30 03