Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31991R0359

Verordnung (EWG) Nr. 359/91 der Kommission vom 12. Februar 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

ABl. L 42 vom 15.2.1991, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/359/oj

31991R0359

Verordnung (EWG) Nr. 359/91 der Kommission vom 12. Februar 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

Amtsblatt Nr. L 042 vom 15/02/1991 S. 0009 - 0010


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 359/91 DER KOMMISSION vom 12 . Februar 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3094/86 des Rates vom 7 . Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 4056/89 ( 2 ),

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 der Kommission vom 30 . Dezember 1986 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3539/90 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland haben beantragt, von der Liste im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 20 Schiffe, die nicht mehr den Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung entsprechen, zu streichen . Die einzelstaatlichen Behörden haben alle Angaben mitgeteilt, die den Antrag nach Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 rechtfertigen . Die Prüfung dieser Angaben hat ergeben, daß der Antrag den genannten Vorschriften entspricht und folglich diese Schiffe von der Liste zu streichen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannten Schiffe werden aus dem Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 gestrichen . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 12 . Februar 1991 Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 288 vom 11 . 10 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 389 vom 30 . 12 . 1989, S . 75 . ( 3 ) ABl . Nr . L 8 vom 10 . 1 . 1987, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 344 vom 8 . 12 . 1990, S . 10 .

ANHANG

Äussere Identifizierungs - buchstaben und -nummern Name des Schiffes Rufzeichen Registrier - hafen Motorstärke ( kW ) DEUTSCHLAND ABH 4-N Seehund CUX 30-N Hoffnung CUX 31-N Rosengarten CUX 33-N Jan Cux CUX 34-N Taube DAN 1-N Nordstern DIT 16-N Harm Looden EMD 4-N Hanne GRO 23-N Ingeborg HOO 63-N Pegasus HOR 1-N Drei Gebrüder HOR 2-N Jan Gosselaar KAS 1 Helga I VAR 3 -N Iris VAR 7-N Conger VAR 9-N Germania WIL 4-N Frauke WIL 5-N Utguisu WIL 6-N Seewolf WIL 9-N Condor

Top