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Document 31991R0315
Commission Regulation (EEC) No 315/91 of 7 February 1991 amending Council Regulation (EEC) No 2658/87 of 23 July 1987 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Custom Tariff
VERORDNUNG (EWG) Nr. 315/91 DER KOMMISSION vom 7. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
VERORDNUNG (EWG) Nr. 315/91 DER KOMMISSION vom 7. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
ABl. L 37 vom 9.2.1991, p. 24–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
VERORDNUNG (EWG) Nr. 315/91 DER KOMMISSION vom 7. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif -
Amtsblatt Nr. L 037 vom 09/02/1991 S. 0024 - 0024
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 315/91 DER KOMMISSION vom 7 . Februar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 53/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 wird eine Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft genügt . Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur sicherzustellen, sind Bestimmungen zur Einreihung von Rückständen aus der Gewinnung von Maiskeimöl erforderlich . Zu Unterposition 2306 90 91 gehören nur Rückstände aus der Gewinnung des Maiskeimöls, ausgenommen Erzeugnisse, die solche Bestandteile des Maiskorns enthalten, die dem Rückstand nach der Gewinnung des Maiskeimöls zugesetzt werden und damit dem Verfahren der Gewinnung des Maiskeimöls nicht unterworfen wurden . Der Inhalt der Unterposition 2306 90 91 ist durch die Einfügung einer Zusätzlichen Anmerkung zu Kapitel 23 klarzustellen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Folgende zusätzliche Anmerkung 1 wird in Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 eingefügt : "1 . Zu Unterposition 2306 90 91 gehören nur Rückstände aus der Gewinnung des Maiskeimöls, ausgenommen Erzeugnisse, die solche Bestandteile des Maiskorns enthalten, die dem Rückstand nach der Gewinnung des Maiskeimöls zugesetzt wurden und damit dem Verfahren der Gewinnung des Maiskeimöls nicht unterworfen wurden ." ( 2 ) Die jetzigen Zusätzlichen Anmerkungen 1 und 2 werden entsprechend zu 2 und 3 . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1 . April 1991 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 7 . Februar 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 7 vom 10 . 1 . 1991, S . 14 .