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Document 31991R0305

    Verordnung (EWG) Nr. 305/91 des Rates vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

    ABl. L 37 vom 9.2.1991, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/09/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/305/oj

    31991R0305

    Verordnung (EWG) Nr. 305/91 des Rates vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

    Amtsblatt Nr. L 037 vom 09/02/1991 S. 0001 - 0003
    Finnische Sonderausgabe: S. 0037
    Schwedische Sonderausgabe: S. 0007


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 305/91 DES RATES vom 4 . Februar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Laufzeit der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zur Schaffung gleicher Bedingungen für eingeführten Präferenzrohzucker für Raffineriezwecke insbesondere in Portugal endet am 30 . Juni 1991 . In ihrer Erklärung über die Versorgung der Zuckerraffinierungsindustrie in Portugal im Anhang der Schlussakte über den Beitritt Portugals hat die Gemeinschaft allerdings insbesondere ihre Bereitschaft bekundet, vor Ablauf des Übergangszeitraums die Versorgungslage der Raffinierungsindustrie in der Gemeinschaft auf der Grundlage eines Kommissionsberichts insgesamt zu überprüfen . Der Übergangszeitraum läuft Ende 1992 aus . Damit den Schlußfolgerungen dieses Berichts nicht vorgegriffen wird, empfiehlt es sich, die genannten Regelungen bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1992/93 ohne Änderungen zu verlängern.

    Artikel 23

    der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 5 ), bestimmt, daß die Produktionsquotenregelung in diesem Sektor für die Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91 gilt und der Rat vor dem 1 . Januar 1991 die ab 1 . Juli 1991 anwendbare Regelung festlegt .

    Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker beruht zum einen seit dem Wirtschaftsjahr 1986/87 auf dem Grundsatz der finanziellen Verantwortung der Erzeuger für die in jedem Wirtschaftsjahr auftretenden Verluste beim Absatz gemeinschaftlicher Überschusserzeugnisse auf dem Binnenmarkt im Rahmen der Quoten und zum anderen auf einer Preis - und Absatzgarantie, die nach den Unternehmen zugeteilten Quoten gestaffelt ist . Es empfiehlt sich, die Gültigkeit dieses Grundsatzes sowie diese Regelung selbst für weitere zwei Wirtschaftsjahre, 1991/92 und 1992/93, zu verlängern, damit angesichts der Entwicklung am Weltmarkt, der trotz einer gewissen Erholung durch Kurseinbrüche und zyklische Entwicklungen gekennzeichnet ist, eine Begrenzung der Erzeugung der Gemeinschaft, die mit Überkapazitäten zu kämpfen hat, erreicht werden kann .

    Daher ist es überaus schwierig, die mittelfristige Entwicklung des Weltzuckermarkts vorherzusehen . Solange aber ein Internationales Zuckerabkommen mit verbindlichen Vorschriften für alle Vertragsparteien noch nicht zustande gekommen ist, kann eine einseitige Umgestaltung der Preis - und Absatzgarantien zugunsten der Erzeuger der Gemeinschaft nicht ohne weiteres durchgeführt werden . Ferner dürfte jede Einschränkung der Garantien in diesem Sektor unter den gegebenen Verhältnissen zu einer Ausweitung der Kulturen anderer Sektoren, die nicht oder nur teilweise von den Erzeugern selbst finanziert werden, auf Kosten der mit Quotenrüben bestandenen Flächen führen . Unter diesen Bedingungen empfiehlt es sich daher, die Zucker - und Isoglukosegrundquoten für die Dauer der genannten zwei Wirtschaftsjahre beizubehalten .

    Auf dem portugiesischen Festland wurden in den Wirtschaftsjahren 1987/88 bis 1990/91 Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Produktionsquotenregelung durchgeführt . Da die hierbei aufgetretenen Schwierigkeiten fortbestehen, ist es wünschenswert, diese Maßnahmen weitere zwei Wirtschaftsjahre anzuwenden .

    In Italien hat der Zuckerrübenanbau aufgrund der besonderen Verhältnisse und der Betriebsgrössen auch im Norden des Landes nach wie vor mit Schwierigkeiten zu kämpfen, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes moderner Produktionsverfahren und aus strukturellen Gründen, die vor allem in Mittel - und Süditalien bestehen, wo der Rübenanbau zur Erholung der besonders lehmigen Böden unverzichtbar ist und nicht von der Monokultur verdrängt werden darf . Diese Schwierigkeiten sind nicht ohne Einfluß auf die Zuckerproduktion selbst . Deshalb soll die Italienische Republik ermächtigt werden, für die Dauer der Quotenregelung weiterhin einzelstaatliche Anpassungsbeihilfen zu gewähren, die unter Berücksichtigung der Degression, die gemäß dem Inhalt der Ermächtigung zur Gewährung einer solchen Beihilfe nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1254/89 ( 6 ) bereits für das Wirtschaftsjahr 1990/91 erreicht wurde, degressiv gestaffelt sein müssen . Im übrigen beabsichtigt die Italienische Republik, die Umstrukturierung des Zuckerrübenanbaus und der Zuckererzeugung im Wege von Umstrukturierungsplänen gemäß den Artikeln 92 bis 94 des EWG-Vertrags fortzusetzen . Somit ist es gerechtfertigt, die Italienische Republik zu ermächtigen, diese Beihilfe unbeschadet der vorgenannten Artikel in den Wirtschaftsjahren 1991/92 und 1992/93 auch weiterhin anzupassen, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden ist . Ferner ist dem in Italien herrschenden Zinsniveau Rechnung zu tragen .

    Wegen der besonderen Merkmale des Weißzuckermarktes und der Raffinerien im Vereinigten Königreich ist es angebracht, diesem Mitgliedstaat zu gestatten, seinen Raffinerien für Präferenzrohzucker auch in den Wirtschaftsjahren 1991/92 und 1992/93 eine einzelstaatliche pauschale Anpassungsbeihilfe, allerdings in geringerer Höhe, zu gewähren .

    Eine reibungslose Anwendung dieser Verordnung ist unerläßlich . Dazu sind möglicherweise bestimmte Übergangsmaßnahmen geboten . Solche Maßnahmen sollen nach dem Verfahren des Artikels 41 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 erlassen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

    Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 wird wie folgt geändert :

    1 . In Artikel 9 Absatz 4b wird "1987/88 bis 1990/91" durch "1991/92 und 1992/93" ersetzt .

    2 . In Artikel 9 Absatz 4c wird "1988/89 bis 1990/91" durch "1991/92 und 1992/93" ersetzt .

    3 . Artikel 23 erhält folgende Fassung :

    "Artikel 23

    ( 1 ) Die Artikel 24 bis 32 gelten für die Wirtschaftsjahre 1991/92 und 1992/93 .

    ( 2 ) Für den in Absatz 1 genannten Zeitraum entsprechen die A - und B-Quoten der zuckererzeugenden Unternehmen und der isoglukoseerzeugenden Unternehmen unbeschadet des Artikels 24 Absatz 2 und des Artikels 25 denjenigen, die im Wirtschaftsjahr 1990/91 galten .

    ( 3 ) Für den in Absatz 1 genannten Zeitraum entsprechen die der Quotenzuteilung dienenden Grundmengen für die Erzeugung von A - und B-Zucker sowie von Isoglukose denjenigen, die in Artikel 24 Absatz 2 bzw . Artikel 24a Absatz 2 festgesetzt wurden .

    ( 4 ) Der Rat legt vor dem 1 . Januar 1993 nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die ab 1 . Juli 1993 anwendbare Regelung fest ."

    4 . Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung :

    "( 1 ) Die Mitgliedstaaten teilen nach Maßgabe dieses Titels jedem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen zucker - oder isoglukoseerzeugenden Unternehmen, das im Wirtschaftsjahr 1990/91 eine A - und eine B-Quote erhalten hat, eine A - und eine B-Quote zu ."

    5 . In Artikel 24 Absatz 1a Unterabsatz 3 wird "1987/88 bis 1990/91" durch "1991/92 und 1992/93" ersetzt .

    6 . In Artikel 24 werden die Absätze 3, 4 und 5 durch folgenden Absatz ersetzt :

    "( 3 ) Für den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Zeitraum entsprechen unbeschadet des Absatzes 1a des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Artikel 24a und 25 die A - und B-Quoten eines jeden zucker - bzw . isoglukoseerzeugenden Unternehmens denjeningen, die im Wirtschaftsjahr 1990/91 zugeteilt wurden ."

    7 . Artikel 24 Absatz 7 entfällt .

    8 . In Artikel 28 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung :

    "( 2 ) Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres 1992/93 wird für die Wirtschaftsjahre 1991/92 und 1992/93 kumulativ folgendes festgestellt :".

    9 . Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung :

    "( 1 ) Wird festgestellt, daß bei Anwendung der Artikel 28 und 28a im Wirtschaftsjahr 1990/91 die tatsächlichen Gesamtverluste in diesem Wirtschaftsjahr

    a ) nicht vollständig aus dem Aufkommen der Produktionsabgabe und gegebenenfalls der Ergänzungsabgabe gedeckt werden, so wird diese Deckungslücke dem in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e ) genannten voraussichtlichen Gesamtverlust des Wirtschaftsjahrs der Feststellung zugeschlagen;

    b ) geringer sind als das Aufkommen der Produktionsabgabe und gegebenenfalls der Ergänzungsabgabe, so wird ein diesen Mehreinnahmen entsprechender Betrag je nach Fall von dem voraussichtlichen Gesamtverlust abgezogen oder zu dem voraussichtlichen Gesamterlös addiert, der sich aus der Anwendung der Artikel 28 und 28a in dem Wirtschaftsjahr der Feststellung ergibt ."

    10 . In Artikel 46 erhalten die Absätze 1 bis 5 folgende Fassung :

    "Artikel 46

    ( 1 ) Die Italienische Republik ist berechtigt, in den Wirtschaftsjahren 1991/92 und 1992/93 Zuckerrübenerzeugern und gegebenenfalls Zuckerherstellern nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 eine Anpassungsbeihilfe zu gewähren .

    ( 2 ) Die Beihilfe nach Absatz 1 kann nur für die Erzeugung der Zuckermenge im Rahmen der A - und B-Quoten jedes zuckererzeugenden Unternehmens gewährt werden .

    ( 3 ) Der Beihilfehöchstbetrag für die Erzeugung nach Absatz 2 darf folgende Sätze nicht übersteigen :

    a ) je 100 kg Weißzucker den Satz von 23,64 v . H . des gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ) für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Interventionspreises für Weißzucker

    und

    b ) für die Wirtschaftsjahre 1991/92 und 1992/93 jeweils den Satz von 70 v . H . der für das Wirtschaftsjahr 1988/89 bereits genehmigten Gesamtmittelbindungen in Ecu für diesen Sektor .

    ( 4 ) Die Italienische Republik kann jedoch die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beihilfen anpassen, soweit dies durch aussergewöhnliche Sachzwänge im Zusammenhang mit laufenden Plänen zur Umstrukturierung des italienischen Zuckersektors bedingt ist . Die Kommission wägt in Anwendung der Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages insbesondere ab, ob diese Beihilfen mit den Umstrukturierungsplänen in Einklang stehen .

    (5 ) Sofern die Höhe des in Italien geltenden Zinssatzes für erste Adressen die Höhe des Zinssatzes zur Berechnung der Vergütung gemäß Artikel 8 um mindestens 3 v . H . übersteigt, ist die Italienische Republik ausserdem berechtigt, in den Wirtschaftsjahren 1991/92 und 1992/93 die Auswirkungen dieser Differenz auf die Lagerkosten durch eine einzelstaatliche Beihilfe auszugleichen."

    11 . In Artikel 46 Absatz 6 wird

    - in Unterabsatz 1 "1987/88 bis 1990/91" durch "1991/92 und 1992/93" ersetzt;

    - in Unterabsatz 2 "0,50 ECU" durch "0,45 ECU" ersetzt .

    12 . In Artikel 48 wird "bis zum 30 . Juni 1987" durch "bis zum 30 . Juni 1992" ersetzt . Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Sie gilt ab 1 . Juli 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Geschehen zu Brüssel am 4 . Februar 1991 . Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R . STEICHEN ( 1 ) ABl . Nr . C 258 vom 13 . 10 . 1990, S . 9 . ( 2 ) ABl . Nr . C 19 vom 28 . 1 . 1991 . (3 ) Stellungnahme vom 20 . November 1990 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 4 ) ABl . Nr . L 177 vom 1 . 7 . 1981, S . 4 . ( 5 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 6 ) ABl . Nr . L 126 vom 9 . 5 . 1989, S . 1 .

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