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Document 31991R0283
Council Regulation (EEC) No 283/91 of 4 February 1991 suspending tariff concessions and increasing the duties applicable under the common customs tariff to certain products falling within CN code 5607
Verordnung (EWG) Nr. 283/91 des Rates vom 4. Februar 1991 zur Aussetzung von Zollzugeständnissen und zur Anhebung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren des KN-Codes 5607
Verordnung (EWG) Nr. 283/91 des Rates vom 4. Februar 1991 zur Aussetzung von Zollzugeständnissen und zur Anhebung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren des KN-Codes 5607
ABl. L 35 vom 7.2.1991, p. 1–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 23/11/1997; Aufgehoben durch 397R2308
Verordnung (EWG) Nr. 283/91 des Rates vom 4. Februar 1991 zur Aussetzung von Zollzugeständnissen und zur Anhebung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren des KN-Codes 5607
Amtsblatt Nr. L 035 vom 07/02/1991 S. 0001 - 0002
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 283/91 DES RATES vom 4 . Februar 1991 zur Aussetzung von Zollzugeständnissen und zur Anhebung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren des KN-Codes 5607 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Brasilien hat als Hauptlieferant bestimmter Waren des KN-Codes 5607 auf Rohsisal eine Ausfuhrabgabe in Höhe von 13 % eingeführt . Diese Maßnahmen fügen den betroffenen Gemeinschaftsherstellern einen ernsthaften Schaden zu und gefährden das Gleichgewicht zwischen Zugeständnissen und Verpflichtungen des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens ( GATT ). Die Konsultationen zwischen Brasilien und der Gemeinschaft gemäß Artikel XXII des GATT haben zu keinem Ergebnis geführt . Nach Maßgabe von Artikel XXVIII Absatz 5 des GATT kann eine Vertragspartei Zugeständnisse ihrer Liste ändern oder zurücknehmen . Die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Brasilien nach Artikel XXVIII des GATT haben zu keiner befriedigenden Lösung geführt . Es ist angezeigt, auf die genannten Bestimmungen zurückzugreifen . Es empfiehlt sich daher, die Anwendung der Zugeständnisse für bestimmte Waren des KN-Codes 5607 auszusetzen und die Zollsätze für diese Waren anzuheben . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 53/91 der Kommission ( 2 ), ist entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 wird wie folgt geändert : KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz Besondere Masseinheit autonom (%) vertragsmässig (%) 1 2 3 4 5 5607 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt : 5607 10 00 ( unverändert ) unverändert unverändert unverändert aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern : 5607 21 00 Bindegarne oder Pressengarne 16 ( 1 ) 12 ( 2 ) 5607 29 andere : 5607 29 10 mit einem Titer von mehr als 100 000 dtex ( 10 g je m ) 16 ( 1 ) 12 ( 2 ) 5607 29 90 mit einem Titer von 100 000 dtex ( 10 g je m ) oder weniger 16 ( 1 ) 12 ( 2 ) ( 1 ) Der autonome Zollsatz für Waren aus Sisal beträgt 25 %. ( 2 ) Die vertragsmässigen Zollsätze bei der Einfuhr von Waren aus Sisal sind nicht anwendbar . Artikel 2 ( 1 ) Für die Überführung der in dieser Verordnung genannten Waren in den freien Verkehr kann die Vorlage eines Ursprungsnachweises verlangt werden . ( 2 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1769/89 ( 4 ), erlassen . Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 7 . Februar 1991 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 4 . Februar 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident J . F . POOS ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1. ( 2 ) ABl . Nr . L 7 vom 10 . 1 . 1991, S . 14 . ( 3 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 174 vom 22 . 6 . 1989, S . 11 .