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Document 31991R0267

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 267/91 DER KOMMISSION vom 1. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3817/90 mit Vorschriften für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte und aus anderen Mitgliedstaaten stammende Eier- und Geflügelfleischerzeugnisse

    ABl. L 28 vom 2.2.1991, p. 13–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/04/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/267/oj

    31991R0267

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 267/91 DER KOMMISSION vom 1. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3817/90 mit Vorschriften für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte und aus anderen Mitgliedstaaten stammende Eier- und Geflügelfleischerzeugnisse -

    Amtsblatt Nr. L 028 vom 02/02/1991 S. 0013 - 0015


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 267/91 DER KOMMISSION vom 1 . Februar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3817/90 mit Vorschriften für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte und aus anderen Mitgliedstaaten stammende Eier - und Gefluegelfleischerzeugnisse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 569/86 des Rates vom 25 . Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus ( EHM ) ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3296/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7

    Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3792/85 des Rates vom 20 . Dezember 1985 über die Regelung für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen Spanien und Portugal ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3296/88, insbesondere auf Artikel 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3817/90 der Kommission ( 4 ) wurde die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte Eier - und Gefluegelfleischerzeugnisse geregelt .

    Die im Anhang der genannten Verordnung bezeichneten Erzeugnisgruppen sollten genauer unterteilt werden, um die Gleichbehandlung der Antragsteller sicherzustellen .

    Nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/86 sind bei der Einfuhr aus Drittländern EHM-Lizenzen erforderlich . Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/86 der Kommission vom 28 . Februar 1986 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3296/88, wurden die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3817/90 sollte geändert werden, um zu verdeutlichen, daß einige Bestimmungen auch für die betreffenden Lizenzen gelten, und um einige Fragen der sie betreffenden Sicherheitsleistung zu klären .

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Eier und Gefluegelfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

    Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3817/90 wird wie folgt geändert :

    1 . Der Titel erhält folgende Fassung :

    "Verordnung ( EWG ) Nr . 3817/90 der Kommission vom 19 . Dezember 1990 mit Vorschriften für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte Eier - und Gefluegelfleischerzeugnisse ".

    2 . In Artikel 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung :

    "( 1 ) EHM-Lizenzen sind erforderlich für aus anderen Mitgliedstaaten nach Portugal eingeführte Erzeugnisse, die

    - unter einen KN-Code oder

    - unter eine der im Anhang angeführten Untergruppen von KN-Codes fallen ."

    3. Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung :

    "Artikel 6

    Entsprechend Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 gelten EHM-Lizenzen oder EHM-Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 bzw . 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/86 bei allen im Anhang angeführten Erzeugnissen 18 Tage ab dem Tag ihrer Erteilung .

    Artikel 7

    ( 1 ) Die Sicherheit für EHM-Lizenzen wird für jede der im Anhang aufgeführten Erzeugnisgruppen wie folgt festgesetzt:

    - Gruppe 1 : 3,5 ECU/100 kg Eier in der Schale,

    - Gruppe 2: 0,5 ECU/100 Bruteier oder 0,6 ECU je 100 Küken,

    - Gruppe 3 : 2 ECU/100 Bruteier oder 2,5 ECU je 100 Truthahnküken,

    - Gruppe 4 : 5 ECU/100 kg Schlachtgewicht oder 3,5 ECU/100 kg Lebendgewicht,

    - Gruppe 5 : 5 ECU/100 kg Schlachtgewicht oder 3,5 ECU /100 kg Lebendgewicht .

    ( 2 ) Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/86 ist auf die in Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/86 genannten Einfuhrlizenzen entsprechend anwendbar ."

    4 . Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt . Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 4 . Februar 1991 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 1 . Februar 1991 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1986, S . 106 . ( 2 ) ABl . Nr . L 293 vom 27 . 10 . 1988, S . 7 . ( 3 ) ABl . Nr . L 367 vom 31 . 12 . 1985, S . 7 . ( 4 ) ABl . Nr . L 366 vom 29 . 12 . 1990, S . 36 . ( 5 ) ABl . Nr . L 57 vom 1 . 3 . 1986, S . 7 .

    ANHANG

    Gruppe / Untergruppe KN-Code Warenbezeichnung Richtplafond 1991 ( 1 ) 1 0407 00 30 Andere Eier als Bruteier 5 000 Tonnen, davon 1 250 Tonnen je Quartal 2 2 a ) 0105 11 00 Hühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger 5 Millionen Stück ( 2 ), davon 1,25 Millionen je Quartal 2 b ) ex 0407 00 19 Bruteier von Hühnern 3 3 a ) 0105 19 10 Gänse und Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger 2 Millionen Stück ( 3 ),

    davon 500 000 je Quartal 3 b ) 0407 00 11 Bruteier von Truthühnern oder Gänsen 4 4 a ) 0105 91 00 Hühner, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 185 g 9 000 Tonnen ( 4 ), davon 2 250 Tonnen je Quartal 4 b ) 0207 10 15

    0207 10 19

    0207 21 10

    0207 21 90 Hühner, unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren, genannt "Hühner 70 v . H ." oder "Hühner 65 v . H ." oder "Hühner anderer Angebotsformen" 0207 39 13

    0207 41 11 Hälften oder Viertel von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren 5 5 a ) 0105 99 30 Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder mehr 1 500 Tonnen ( 5), davon 375 Tonnen je Quartal 5 b ) 0207 10 31

    0207 10 39

    0207 22 10

    0207 22 90 Truthühner, unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren, genannt "Truthühner 80 v . H ." oder "Truthühner 73 v . H ." oder "Truthühner anderer Angebotsformen" 0207 39 33

    0207 42 11 Hälften oder Viertel von Truthühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

    ( 1 ) Liegt die Gesamtmenge, für die in einem Quartal Anträge gestellt wurden, unter der in diesem Quartal verfügbaren Menge, so wird die Restmenge der für das folgende Quartal verfügbaren Menge zugeschlagen .

    ( 2 ) Bruteieräquivalent : 1 Küken = 1,25 Bruteier .

    ( 3 ) Bruteieräquivalent : = 1 Küken = 1,4 Bruteier .

    ( 4 ) Schlachtkörperäquivalent : 100 kg Lebendgefluegel = 70 kg Schlachtgewicht .

    ( 5 ) Schlachtkörperäquivalent : 100 kg Lebendgefluegel = 75 kg Schlachtgewicht .

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