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Document 31991R0267
Commission Regulation (EEC) No 267/91 of 1 February 1991 amending Regulation (EEC) No 3817/90 laying down detailed rules for the application of the supplementary trade mechanism for certain products in the eggs and poultrymeat sectors destined for Portugal and originating in the other Member States
VERORDNUNG (EWG) Nr. 267/91 DER KOMMISSION vom 1. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3817/90 mit Vorschriften für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte und aus anderen Mitgliedstaaten stammende Eier- und Geflügelfleischerzeugnisse
VERORDNUNG (EWG) Nr. 267/91 DER KOMMISSION vom 1. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3817/90 mit Vorschriften für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte und aus anderen Mitgliedstaaten stammende Eier- und Geflügelfleischerzeugnisse
ABl. L 28 vom 2.2.1991, p. 13–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/04/1993
VERORDNUNG (EWG) Nr. 267/91 DER KOMMISSION vom 1. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3817/90 mit Vorschriften für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte und aus anderen Mitgliedstaaten stammende Eier- und Geflügelfleischerzeugnisse -
Amtsblatt Nr. L 028 vom 02/02/1991 S. 0013 - 0015
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 267/91 DER KOMMISSION vom 1 . Februar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3817/90 mit Vorschriften für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte und aus anderen Mitgliedstaaten stammende Eier - und Gefluegelfleischerzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 569/86 des Rates vom 25 . Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus ( EHM ) ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3296/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3792/85 des Rates vom 20 . Dezember 1985 über die Regelung für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen Spanien und Portugal ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3296/88, insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3817/90 der Kommission ( 4 ) wurde die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte Eier - und Gefluegelfleischerzeugnisse geregelt . Die im Anhang der genannten Verordnung bezeichneten Erzeugnisgruppen sollten genauer unterteilt werden, um die Gleichbehandlung der Antragsteller sicherzustellen . Nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/86 sind bei der Einfuhr aus Drittländern EHM-Lizenzen erforderlich . Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/86 der Kommission vom 28 . Februar 1986 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3296/88, wurden die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3817/90 sollte geändert werden, um zu verdeutlichen, daß einige Bestimmungen auch für die betreffenden Lizenzen gelten, und um einige Fragen der sie betreffenden Sicherheitsleistung zu klären . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Eier und Gefluegelfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3817/90 wird wie folgt geändert : 1 . Der Titel erhält folgende Fassung : "Verordnung ( EWG ) Nr . 3817/90 der Kommission vom 19 . Dezember 1990 mit Vorschriften für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte Eier - und Gefluegelfleischerzeugnisse ". 2 . In Artikel 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung : "( 1 ) EHM-Lizenzen sind erforderlich für aus anderen Mitgliedstaaten nach Portugal eingeführte Erzeugnisse, die - unter einen KN-Code oder - unter eine der im Anhang angeführten Untergruppen von KN-Codes fallen ." 3. Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung : "Artikel 6 Entsprechend Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 gelten EHM-Lizenzen oder EHM-Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 bzw . 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/86 bei allen im Anhang angeführten Erzeugnissen 18 Tage ab dem Tag ihrer Erteilung . Artikel 7 ( 1 ) Die Sicherheit für EHM-Lizenzen wird für jede der im Anhang aufgeführten Erzeugnisgruppen wie folgt festgesetzt: - Gruppe 1 : 3,5 ECU/100 kg Eier in der Schale, - Gruppe 2: 0,5 ECU/100 Bruteier oder 0,6 ECU je 100 Küken, - Gruppe 3 : 2 ECU/100 Bruteier oder 2,5 ECU je 100 Truthahnküken, - Gruppe 4 : 5 ECU/100 kg Schlachtgewicht oder 3,5 ECU/100 kg Lebendgewicht, - Gruppe 5 : 5 ECU/100 kg Schlachtgewicht oder 3,5 ECU /100 kg Lebendgewicht . ( 2 ) Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/86 ist auf die in Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/86 genannten Einfuhrlizenzen entsprechend anwendbar ." 4 . Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 4 . Februar 1991 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 1 . Februar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1986, S . 106 . ( 2 ) ABl . Nr . L 293 vom 27 . 10 . 1988, S . 7 . ( 3 ) ABl . Nr . L 367 vom 31 . 12 . 1985, S . 7 . ( 4 ) ABl . Nr . L 366 vom 29 . 12 . 1990, S . 36 . ( 5 ) ABl . Nr . L 57 vom 1 . 3 . 1986, S . 7 . ANHANG Gruppe / Untergruppe KN-Code Warenbezeichnung Richtplafond 1991 ( 1 ) 1 0407 00 30 Andere Eier als Bruteier 5 000 Tonnen, davon 1 250 Tonnen je Quartal 2 2 a ) 0105 11 00 Hühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger 5 Millionen Stück ( 2 ), davon 1,25 Millionen je Quartal 2 b ) ex 0407 00 19 Bruteier von Hühnern 3 3 a ) 0105 19 10 Gänse und Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger 2 Millionen Stück ( 3 ), davon 500 000 je Quartal 3 b ) 0407 00 11 Bruteier von Truthühnern oder Gänsen 4 4 a ) 0105 91 00 Hühner, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 185 g 9 000 Tonnen ( 4 ), davon 2 250 Tonnen je Quartal 4 b ) 0207 10 15 0207 10 19 0207 21 10 0207 21 90 Hühner, unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren, genannt "Hühner 70 v . H ." oder "Hühner 65 v . H ." oder "Hühner anderer Angebotsformen" 0207 39 13 0207 41 11 Hälften oder Viertel von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren 5 5 a ) 0105 99 30 Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder mehr 1 500 Tonnen ( 5), davon 375 Tonnen je Quartal 5 b ) 0207 10 31 0207 10 39 0207 22 10 0207 22 90 Truthühner, unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren, genannt "Truthühner 80 v . H ." oder "Truthühner 73 v . H ." oder "Truthühner anderer Angebotsformen" 0207 39 33 0207 42 11 Hälften oder Viertel von Truthühnern, frisch, gekühlt oder gefroren ( 1 ) Liegt die Gesamtmenge, für die in einem Quartal Anträge gestellt wurden, unter der in diesem Quartal verfügbaren Menge, so wird die Restmenge der für das folgende Quartal verfügbaren Menge zugeschlagen . ( 2 ) Bruteieräquivalent : 1 Küken = 1,25 Bruteier . ( 3 ) Bruteieräquivalent : = 1 Küken = 1,4 Bruteier . ( 4 ) Schlachtkörperäquivalent : 100 kg Lebendgefluegel = 70 kg Schlachtgewicht . ( 5 ) Schlachtkörperäquivalent : 100 kg Lebendgefluegel = 75 kg Schlachtgewicht .