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Document 31991M0076

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11.07.1991 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.076 - Lyonnaise des Eaux Dumez / Brochier) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

ABl. C 188 vom 19.7.1991, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

31991M0076

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11.07.1991 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.076 - Lyonnaise des Eaux Dumez / Brochier) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. C 188 vom 19/07/1991 S. 0000


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11.07.1991 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.076 - Lyonnaise des Eaux Dumez / Brochier) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates

(Nur der deutsche Text ist verbindlich).

Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. VERÖFFENTLICHTE ENTSCHEIDUNG

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN

ENTSCHEIDUNG NACH ART. 6 ABS 1b

Einschreiben mit Rückschein

1. Anmeldendes Unternehmen

2. Anmeldendes Unternehmen

Sehr Geehrte Damen und Herren,

Betr.: Fall Nr. IV/M076 Lyonnaise des Eaux Dumez/Brochier

1. <ind> Das am 10. Juni 1991 angemeldete Zusammenschlußvorhaben betrifft die Beteiligung der Lyonnaise des Eaux Dumez S.A. Paris (LDE) in Höhe von 25,1% jeweils am Kommanditkapital der Hans Brochier GmbH & Co KG, Nürnberg (HB) und am Stammkapital der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Brochier Bau Gesellschaft mbH.

2. <ind> Die Kommission ist nach Prüfung des angemeldeten Zusammenschlußvorhabens zu dem Ergebnis gekommen, daß der Erwerb im Zusammenhang mit den neu gefassten Gesellschaftsverträgen der HB in den Anwendungsbereich der Verordnung des Rates Nr. 4064/89 fällt, und als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen ist.

DER ZUSAMMENSCHLUSS

3. <ind> Der Erwerb der Beteiligung zusammen mit der Neufassung der §§ 11 und 16 der Satzung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des § 6 der Geschäftsordnung der GmbH ist ein Zusammenschluß im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 (b) der Verordnung des Rates Nr. 4064/89, da LED zusammen mit den Mitgliedern der Familie Brochier einen bestimmenden Einfluß auf die Tätigkeit von HB erlangt.

4. <ind> Zwar erwirbt LED nur eine Minderheitsbeteiligung an HB, die Regelungen in der GmbH-Satzung und in der Geschäftsordnung der GmbH gewähren LED jedoch die Möglichkeit, wichtige Entscheidungen von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. Bei HB wird ein Verwaltungsrat gebildet, der aus mindestens fünf Mitgliedern besteht. LED und Vertreter der beiden Familienstämme Brochier bestellen je ein Mitglied; die übrigen Mitglieder werden von der Gesellschafterversammlung gewählt. Der Verwaltungsrat entscheidet nicht nur über Fragen, die die Struktur der Gesellschaft betreffen, sondern über alle wesentlichen Fragen der Geschäfts- führung; unter anderem über die vorherige Zustimmung zum Jahresbudget - einschließlich Investitionsplänen - der Gesellschaft, zur Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen und zum Abschluß von finanziell bedeutenden Verträgen. Der Verwaltungsrat kann in diesen Fragen nur mit der Zustimmung von LED entscheiden ( § 6 Geschäftsordnung der GmbH).

5. <ind> Die oben aufgeführten zustimmungsbedürftigen Geschäfte sind wesentliche Bestandteile der Geschäftsführung von HB. Ohne Zustimmung von LED zu diesen Fragen ist HB in ihrer Handlungsfähigkeit bei zentralen Unternehmensentscheidungen wesentlich beschränkt. Eine Geschäftspolitik der Gesellschaft kann nur unter Mitwirkung von LED formuliert und ver- wirklicht werden. Aus diesem Grunde übt LED, zusammen mit den beiden Familienstämmen Brochier, die gemeinsame Kontrolle über HB im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 (b) und Absatz 3 der Ratsverordnung Nr. 4064 aus.

GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

6. <ind> Der Umsatz von LED und HB betrug 1990 zusammengenommen 10.761 Mio ECU. Der gemeinschaftsweite Umsatz von LED betrug 1990 7.256 Mio ECU, der von HB 320,9 Mio ECU. Die beteiligten Unternehmen erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Die Aufgreifkriterien der Artikel 1 Absatz 2 der Ratsverordnung 4064 sind daher erfuellt.

VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

7. <ind> Von dem Zusammenschluß sind folgende Wirtschaftszweige betroffen:

<ind> - <ind> Rohrleitungsbau

<ind> - <ind> Wasserversorgung

<ind> - <ind> Wasseraufbereitung und Entsorgung von Abwasser

Rohrleitungsbau

8. <ind> Der Rohrleitungsbau ist als eigener sachlich relevanter Markt anzusehen. Er umfasst den Bau von Ölpipelines, Wasser-, Gas-, Fernwasserleitungen sowie den Bau von Abwasserkanälen. Die Bautätigkeit besteht im Ausheben der Rohrgräben, den Rohrverlegearbeiten und dem Bau von Kontrollschächten und Pumpstationen. Diese Leistungen werden von Tiefbauunternehmen angeboten, die sich auf den Rohrleitungsbau spezialisiert haben.

9. <ind> Die Auftragsvergabe erfolgt überwiegend auf Grund öffentlicher Ausschreibungen. An Grossprojekten beteiligen sich Unternehmen aus allen europäischen Ländern, was für die Annahme eines europaweiten Marktes spricht. Mit der Errichtung von Gas- und Wasserverteilungsnetzen sowie Abwasserkanälen werden jedoch mehr regional tätige Unternehmen beauftragt. Die Frage der geographischen Marktabgrenzung kann jedoch offenbleiben, da selbst bei Annahme nationaler Märkte keine beherrschende Stellungen begründet bzw. durch den Zusammenschluß verstärkt werden.

10. <ind> In Deutschland gibt es in diesem Markt etwa 170 Anbieter. Der nationale Marktanteil von HB betrug 1990 2,5%. LED ist im deutschen Markt im Rohrleitungsbau nicht tätig. Der Zusammenschluß hat daher im deutschen Markt keine Auswirkungen.

11. <ind> In Frankreich hat LED einen Anteil von 3% an den dortigen Rohrleitungsbauarbeiten. HB ist ein mittelständisches Unternehmen, deren Aktivitäten auf den süddeutschen und neuerdings auf den ostdeutschen Raum konzentriert sind. Das Unternehmen entfaltet keine nennenswerten Aktivitäten ausserhalb von Deutschland. Auch in Frankreich führt dieser Zusammenschluß daher nicht zum Zusammenwachsen von Marktanteilen oder zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung von LED.

12. <ind> Bei Zugrundelegung eines gemeinschaftsweiten Marktes läge der addierte Anteil von LED und HB unter 2%.

Wasserversorgung

13. <ind> Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Wasserversorgung um nationale Märkte handelt. Selbst bei Annahme nationaler Märkte erlangt LED durch den Zusammenschluß in diesem Bereich keine marktbeherrschende Stellung. Der Anteil von LED an der nationalen Versorgung beträgt in Frankreich 23%, in Spanien 15%, im Vereinigten Königreich 6% und in Italien 1%. HB ist in diesem Bereich nicht tätig.

Wasseraufbereitung und Entsorgung

14. <ind> Sachlicher Markt ist der Betrieb von Anlagen für Schmutzwasseraufbereitung und der Betrieb von Kanalisationsanlagen.

15. <ind> Trotz Vorherrschens einheimischer Unternehmen bei der Aufbereitung und Entsorgung in den einzelnen Mitgliedstaaten ist hier die Durchdringung der nationalen Märkte durch Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten stärker als bei der Wasserversorgung, was möglicherweise für die Annahme eines Europäischen Marktes spricht. Letzten Endes kann auch hier die Frage der geographischen Marktabgrenzung dahingestellt bleiben, da selbst bei Annahme nationaler Märkte der Zusammenschluß keine marktbeherrschenden Stellungen begründen oder verstärken würde.

16. <ind> LED verfügt in Frankreich über einen Marktanteil von 50%. Es ist damit dort das führende Unternehmen. Es hat weiterhin jeweils mit 25% und 20% die erste Stelle bei der Wasseraufbereitung in Spanien und Belgien inne.

17. <ind> Selbst wenn die Stellung von LED in Frankreich auf Grund des hohen Marktanteils als marktbeherrschend zu bewerten wäre, wäre der Zusammenschluß nicht geeignet, die Stellung von LED in Frankreich zu stärken. HB ist kein Betreiber von Wasseraufbereitungsanlagen und Entsorgungsnetzen. Allerdings stellt HB in Deutschland Teile solcher Anlagen her. Der Zusammenschluß verschafft LED daher Zugang zu Baukapazität für Aufbereitungsanlagen und Rohrnetze. Dieser Zugang gewährt LED angesichts der Marktstruktur im Rohrleitungsbau keine greifbaren Vorteile gegenüber seinen Wettbewerbern bei der Wasseraufbereitung. Die Wettbewerber sind bei Neuinvestition und bei der Reparatur ihrer Anlagen angesichts der grossen Zahl von Anbietern im Baubereich und des geringen Marktanteils von HB durch den Zusammenschluß in ihrem Zugang zu Herstellungskapazität in keiner Weise behindert.

Aus den oben genannten Gründen hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6 Abs. 1 lit.b der Verordnung des Rates Nr. 4064/89.

Für die Kommission

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