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Document 31991D0324

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juni 1991 zur Ermächtigung Portugals, für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 29. Februar 1992 bestimmte Rohzuckermengen mit verminderter Abschöpfung aus Drittländern einzuführen (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (91/324/EWG)

ABl. L 177 vom 5.7.1991, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/324/oj

31991D0324

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juni 1991 zur Ermächtigung Portugals, für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 29. Februar 1992 bestimmte Rohzuckermengen mit verminderter Abschöpfung aus Drittländern einzuführen (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (91/324/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 177 vom 05/07/1991 S. 0037 - 0038


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25 . Juni 1991 zur Ermächtigung Portugals, für den Zeitraum vom 1 . Juli 1991 bis 29 . Februar 1992 bestimmte Rohzuckermengen mit verminderter Abschöpfung aus Drittländern einzuführen ( Nur der portugiesische Text ist verbindlich ) ( 91/324/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, nachstehend "Akte" genannt, insbesondere auf Artikel 303 dritter Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 des Rates vom 30 . Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 464/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 7 und

Artikel 39

zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 303 erster und zweiter Unterabsatz der Akte sind die Hoechstmengen von Rohzucker, die mit verminderter Abschöpfung aus bestimmten AKP-Ländern eingeführt werden können, sowie die betreffenden Anwendungszeiträume im Hinblick auf die Versorgung der portugiesischen Raffinerien mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 600/86 der Kommission ( 3 ) festgelegt worden .

Falls während der vorstehend genannten Anwendungszeiträume aus der voraussichtlichen Gemeinschaftsbilanz für Rohzucker für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr oder einen bestimmten Teil eines Wirtschaftsjahres ersichtlich wird, daß die verfügbaren Mengen an Rohzucker für eine angemessene Versorgung der portugiesischen Raffinerien nicht ausreichen, kann Portugal gemäß Artikel 303 dritter Unterabsatz der Akte ermächtigt werden, für das betreffende Wirtschaftsjahr oder den betreffenden Teil des Wirtschaftsjahres die geschätzten Fehlmengen unter den gleichen Bedingungen der verminderten Abschöpfung aus dritten Ländern einzuführen, wie sie für die aus den betreffenden AKP-Ländern einzuführenden Mengen vorgesehen sind . Aus dieser Bilanz für die Zeit vom 1 . Juli 1991 bis 30 . Juni 1992 für zur Raffination verfügbaren Gemeinschaftsrohzucker kann zur Zeit nicht mit Bestimmtheit die Fehlmenge für die portugiesischen Raffinerien ermittelt werden .

Es ist daher angezeigt, um unter diesen Umständen ihre angemessene Versorgung sicherzustellen, in einem ersten Abschnitt eine Menge zur Einfuhr aus dritten Ländern mit verminderter Abschöpfung für einen bestimmten Zeitraum festzusetzen, um so genau die tatsächlichen Verfügbarkeiten an Gemeinschaftsrohzucker zu kennen, insbesondere die Erzeugung des französischen Departements Réunion, die es dann in einem zweiten Abschnitt ermöglichen, die noch fehlenden Mengen festzusetzen .

Um den Anforderungen einer ordnungsgemässen Verwaltung der Märkte des Sektors zu entsprechen - vornehmlich in bezug auf eine wirksame Kontrolle der Geschäfte -, sind zum einen auf diesen Zucker die üblichen Regeln für die Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten anzuwenden und ist zum anderen vorzusehen, daß Portugal die gemäß dieser Entscheidung eingeführten und raffinierten Rohzuckermengen mitteilt .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Portugal wird ermächtigt, in der Zeit vom 1 . Juli 1991 bis 29 . Februar 1992 aus Drittländern eine Rohzuckermenge einzuführen, die 60 000 Tonnen, ausgedrückt in Weißzucker, nicht überschreitet, und dabei die gemäß Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 600/86 bestimmte verminderte Abschöpfung anzuwenden .

Artikel 2

( 1 ) Die Lizenz für die Einfuhr des in Artikel 1 genannten Rohzuckers gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum 30 . Juni 1992 .

( 2 ) Der Antrag auf Erteilung der in Absatz 1 genannten Lizenz ist bei der zuständigen Stelle Portugals während des Wirtschaftsjahrs 1991/92 einzureichen . Dem Antrag ist die Erklärung eines Raffinierers beizufügen, mit der dieser sich verpflichtet, die betreffende Rohzuckermenge innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten in Portugal zu raffinieren .

Wird - ausser im Fall höherer Gewalt - dieser Zucker nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist raffiniert, so hat der Einführer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem Schwellenpreis und dem Interventionspreis von Rohzucker zu zahlen, die jeweils am ersten Tag der Annahme der betreffenden Einfuhrerklärung anwendbar waren .

Im Fall höherer Gewalt trifft die zuständige Stelle Portugals die Maßnahmen, die sie mit Rücksicht auf die vom Beteiligten geltend gemachten Umstände für notwendig hält .

( 3 ) Der Antrag auf Erteilung der Einfuhrlizenzen und die Lizenz enthalten in Feld 12 folgende Angabe :

"Einfuhr von Rohzucker mit verminderter Abschöpfung gemäß der Entscheidung 91/324/EWG ".

( 4 ) Der Betrag der Sicherheit für die in Absatz 1 genannte Lizenz wird je 100 kg Nettogewicht Zucker auf 0,25 ECU festgesetzt .

Artikel 3

Überschreiten die Mengen der Lizenzanträge die in Artikel 1 genannte Menge, so wird diese Menge durch Portugal angemessen zwischen den Beteiligten aufgeteilt .

Artikel 4

Portugal teilt der Kommission monatlich jeweils für den vorangegangenen Monat folgende Angaben mit :

a ) die in "tel quel"-Gewicht ausgedrückten Rohzuckermengen, für welche Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 2 erteilt wurden;

b ) die in "tel quel"-Gewicht ausgedrückten Rohzuckermengen, die tatsächlich im Rahmen der in Artikel 2 genannten Lizenzen eingeführt wurden;

c ) die gesamten Rohzuckermengen in "tel quel"-Gewicht, ausgedrückt in Weißzucker, die raffiniert wurden .

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet . Brüssel, den 25 . Juni 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 177 vom 1 . 7 . 1981, S . 4 . ( 2 ) ABl . Nr . L 54 vom 28 . 2 . 1991, S . 2 . ( 3 ) ABl . Nr . L 58 vom 1 . 3 . 1986, S . 20 .

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